Rz. 22

Die Gestaltungsmöglichkeiten i.R.d. negativen Teilungsanordnung nach § 2044 BGB sind vielfältig.

 

Rz. 23

Beispiele:[21]

Nur Mehrheit der Erben kann Auseinandersetzung verlangen, Abweichung vom Grundsatz des § 2042 BGB.[22]
Nur Mehrheit der Erben kann Antrag auf Zwangsversteigerung gem. § 180 ZVG stellen.[23]
Teilungsplan muss einstimmig oder mehrheitlich aufgestellt werden.[24]
Anordnung, dass Teilungsplan nur dann verbindlich ist, wenn sämtliche Nachlassgegenstände versteigert wurden und der Erlös verteilt wird.[25]
Nur der überlebende Ehepartner darf als Miterbe die zum Nachlass gehörenden Grundstücke nach freiem Ermessen ohne Mitwirkung der miterbenden Kinder veräußern, während Kinder weder Veräußerung noch Teilung fordern dürfen.
 

Rz. 24

Da sich die Erben einstimmig über die Anordnung des Erblassers hinwegsetzen können (siehe Rdn 13), muss bei der Gestaltung darauf geachtet werden, "Sicherungen" zur Aufrechterhaltung der Anordnung mit zu regeln (Testamentsvollstreckung, auflösend bedingte Erbeinsetzung i.V.m. einer aufschiebend bedingten Erbeinsetzung, oder Ersatzerbenbestimmung, Sanktionsklausel).

[21] Nach MüKo/Ann, § 2044 Rn 6.
[22] RGZ 110, 270, 273.
[23] RGZ 110, 270, 273.
[24] RGZ 110, 270, 273; Lange/Kuchinke, § 44 II 3 Fn 64.
[25] Lange/Kuchinke, § 44 II 3 Fn 64.

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