Rz. 25

 

§ 749 BGB Aufhebungsanspruch

(1)…

(2)Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3)Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

 

Rz. 26

Die Miterben können einstimmig formlos vereinbaren, dass die Erbengemeinschaft für bestimmte Zeit oder gar nicht auseinandergesetzt werden darf. Nach Werner[46] führt eine Vereinbarung, die Auseinandersetzung auf Dauer oder Zeit auszuschließen, zum Vollzug der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Durch die Vereinbarung sei über die Zuordnung der Nachlassgegenstände entschieden, da die Erben anstelle der vom Erblasser gewollten Regelung eine eigene Vereinbarung gesetzt haben. Dies würde dann u.a. dazu führen, dass die Erben grundsätzlich auch mit ihrem Eigenvermögen haften, § 2059 Abs. 1 BGB. Warum dies bei einer Vereinbarung der Miterben gelten soll, nicht jedoch bei einem Ausschluss der Auseinandersetzung z.B. durch letztwillige Verfügung (§ 2044 BGB), ist nicht erkennbar. Hinzu kommen erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten (Wann wird die Auseinandersetzung lediglich nicht zügig vorangetrieben? Wann liegt eine – stillschweigende? – Vereinbarung vor? usw.).

 

Rz. 27

Das Recht, die Aufhebung aus wichtigem Grund zu verlangen, ist nach Abs. 3 unabdingbar. Die Feststellung des wichtigen Grundes ist eine Frage des Einzelfalls.[47] Es können Umstände in der Person des Miterben sein, die einen wichtigen Grund darstellen. Jedoch liegt auch in einer tiefgreifenden Störung des gegenseitigen Vertrauens, bspw. bei Verfeindung der Miterben, nur dann ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Gemeinschaft vor, wenn hierdurch die Erbengemeinschaft unmittelbar berührt wird. Es ist maßgebend, ob die Fortsetzung der Verwaltungs- und Nutzungsgemeinschaft noch zumutbar ist.[48] Der Eintritt der Volljährigkeit ist ein wichtiger Grund i.S.v. § 749 Abs. 2 S. 1 BGB und berechtigt dazu, die Aufhebung zu verlangen.[49] Zum Tod eines Miterben siehe Rdn 29 ff.

[46] Staudinger/Werner (2010), § 2042 Rn 29.
[47] OLG Hamburg NJW 1961, 610, LS b u. S. 611.
[48] BGH WM 1984, 873; vgl. hierzu auch MüKo/Schmidt, § 749 Rn 11.
[49] BT-Drucks 13/5624, S. 10 unter A 3 g.

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