Rz. 9

Um zu verhindern, dass der Erblasser "auf ewig" eine Auseinandersetzung verhindert und letztlich damit eine Regelung träfe, die langfristig zu einer Zersplitterung des Vermögens führen würde (durch Vererbung der Erbteile an Erbeserben), setzt Abs. 2 S. 1 eine grundsätzliche zeitliche Grenze von 30 Jahren. Dies entspricht der auch sonst im Erbrecht zulässigen Höchstgrenze für die Fortwirkung von Anordnungen des Erblassers (z.B. Höchstdauer der Anordnung einer Dauervollstreckung, § 2210 S. 1 BGB).[5] Die Frist ist nach § 188 Abs. 2 BGB zu berechnen. Diese Höchstdauer gilt ohne Einschränkung jedoch ausschließlich für juristische Personen (Umkehrschluss aus § 2044 Abs. 2 S. 3 BGB).

 

Rz. 10

Bei natürlichen Personen kann der Erblasser gem. Abs. 2 S. 2 den Ausschluss auch über 30 Jahre hinaus anordnen, wenn das Ende der Frist durch

Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Erben (z.B. Beendigung der Berufsausbildung, Heirat, bestimmtes Alter, Tod; auch des längst lebenden Miterben)[6] oder
Eintritt des Nacherbfalls (§ 2139 BGB) oder
Anfall eines Vermächtnisses (§ 2177 BGB) bestimmt ist.
 

Rz. 11

Für den Nacherbfall findet sich die entsprechende zeitliche Begrenzung in § 2109 BGB und für das bedingte Vermächtnis in §§ 2162, 2163 BGB.

[5] Staudinger/Löhnig, § 2044 Rn 14.
[6] Vgl. RGRK/Kregel, Rn 8.

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