Entscheidungsstichwort (Thema)

Eurhythmielehrerin. Keine Klageänderung bei Änderung der Klageart. Fortsetzungsfeststellungsklage. berufliche Umschulung. Abgrenzung zur Fortbildung. arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine ausgebildete Lehrerin für tänzerische Körperbildung und Laientanz, die längere Zeit an einer Ballettschule sowie an mehreren Theatern tätig war und später als Sport- und Gymnastiklehrerin an Schulen gearbeitet hat, hat Anspruch auf Umschulung zur Eurhythmielehrerin. Es handelt sich deshalb um eine berufliche Umschulung iS des AFG § 47, weil Eurhythmie nichts mit Tanz, Sport oder Gymnastik zu tun hat, mithin ein Beruf mit neuem Inhalt erlernt wurde.

 

Orientierungssatz

1. Der Übergang vom Aufhebungs- zum Feststellungsantrag im Berufungsverfahren ist keine Klageänderung iS von SGG § 99 Abs 1 (vgl BSG vom 1978-02-14 7 RAr 81/76 = SozR 4100 § 19 Nr 5).

2. Die Bestimmung des SGG § 131 Abs 1 S 3 ist auch bei der rechtswidrigen Ablehnung eines beantragten Verwaltungsaktes, also im Falle einer Verpflichtungsklage entsprechend anwendbar (vgl BSG vom 1976-09-22 7 RAr 107/75 = BSGE 42, 212).

3. Maßgebend für die Abgrenzung der beruflichen Fortbildung zur beruflichen Umschulung ist ganz allgemein der objektive Vergleich zwischen der beruflichen Qualifikation bei Beginn und Ende der Maßnahme. Inwieweit die in der Maßnahme erworbenen Kenntnisse später subjektiv, nämlich in dem ausgeübten Beruf verwendet werden, ist für die Einordnung der Bildungsmaßnahme nicht entscheidend (vgl BSG vom 1976-08-31 12/7 RAr 22/75 = SozR 4100 Nr 25).

4. Arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn sich feststellen läßt, daß der Bildungswillige in dem neuen Beruf - zusätzlich zu seinem bisherigen Beruf - eine auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Beschäftigungsmöglichkeit erhalten hat oder erhalten kann (vgl BSG vom 1975-11-04 7 RAr 3/74 = SozR 4100 § 36 Nr 11).

 

Normenkette

SGG § 99 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 131 Abs. 1 S. 3 Fassung: 1953-09-03; AFG § 36 Fassung: 1969-06-25, § 41 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 47 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 8 Fassung: 1973-12-19

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 16.05.1978; Aktenzeichen L 5 Ar 1592/77)

SG Reutlingen (Entscheidung vom 15.06.1977; Aktenzeichen S 9 Ar 698/76)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Mai 1978 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Förderung ihrer Ausbildung zur Eurythmielehrerin.

Die 1945 geborene Klägerin besitzt das Schulzeugnis der mittleren Reife und erwarb 1965 nach einer entsprechenden Berufsausbildung den Abschluß einer staatlich geprüften Lehrerin für tänzerische Körperbildung und Laientanz. Anschließend war sie bis 1973 an einer Ballettschule, mehreren Theatern und als Sport- und Gymnastiklehrerin an einem Gymnasium tätig. Am 1. November 1973 nahm sie eine von der Beklagten geförderte Umschulung zur Krankengymnastin auf, die sie jedoch nach zwei Monaten abbrach, weil dieser Beruf nicht ihren - insbesondere musischen - Neigungen entsprach. Seit März 1974 war die Klägerin arbeitslos. Seit 1976 ist sie als Vertragslehrerin für das Fach Sport/Gymnastik an einer Grund- und Hauptschule in G. mit einer Vergütung nach BAT V c tätig; die zeitlich befristeten Arbeitsverträge wurden wiederholt verlängert, nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) zuletzt bis zum 14. Juni 1978.

Am 9. Januar 1974 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erstmals die Förderung ihrer Teilnahme an einer achtsemestrigen Bildungsmaßnahme mit dem Ziel "Eurythmielehrerin" an der Schule für Eurythmische Art und Kunst in B, die vom 1. November 1974 bis Juni 1978 lief. Es handelt sich dabei um eine Privatschule. Die Beklagte lehnte diesen Antrag bindend ab.

Mit Schreiben vom 18. Februar 1975 legte die Klägerin einen Ausbildungsvertrag mit dem Maßnahmeträger vor, wonach für sie die Ausbildung nur sechs Semester dauern sollte und in dem als Maßnahmebeginn der 1. Oktober 1975 vorgesehen war. Die Beklagte wertete das Schreiben der Klägerin vom 18. Februar 1975 als einen neuen Antrag auf Förderung der Teilnahme an dem beantragten Lehrgang ab 1. Oktober 1975 und lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 28. Juli 1975 (Widerspruchsbescheid vom 26. März 1976) ab.

Die Klägerin hat form- und fristgerecht Klage erhoben. Sie nahm an dem seit 1. Oktober 1975 laufenden Lehrgang jedoch nicht teil, weil sie die Ausbildung erst nach Vorliegen einer für sie positiven Entscheidung aufnehmen wollte. Die Klägerin beantragte vor dem Sozialgericht (SG), die Bescheide der Beklagten aufzuheben und diese zu verurteilen, ihre Teilnahme an einem Eurythmielehrerkurs ab Herbst 1977 zu fördern.

Durch Urteil vom 15. Juni 1977 hat das SG Reutlingen die Klage abgewiesen. Durch Urteil vom 16. Mai 1978 hat das LSG Baden-Württemberg - dem Berufungsantrag der Klägerin folgend - das angefochtene Urteil aufgehoben und festgestellt, daß die Bescheide der Beklagten vom 28. Juli 1975 und vom 26. März 1976 rechtswidrig gewesen sind. Das LSG hat die Revision zugelassen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Anfechtungs- und Leistungsklage sei zwar mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht zulässig gewesen. Gegenstand der angefochtenen Bescheide sei nicht die Förderung der Ausbildung der Klägerin zur Eurythmielehrerin schlechthin gewesen, sondern nur die Teilnahme an dem am 1. Oktober 1975 beginnenden Kurs. Da die Klägerin an diesem Kurs wegen Ablehnung ihres Förderungsantrages nicht teilgenommen habe, hätten sich die angefochtenen Bescheide der Beklagten erledigt und könnten nicht mehr aufgehoben werden. Die Klägerin sei jedoch im Berufungsverfahren zulässigerweise zur Fortsetzungsfeststellungsklage iS von § 131 Abs 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übergegangen, deren Voraussetzungen auch gegeben seien.

Der Anspruch der Klägerin richte sich nach den §§ 33 ff des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der zur Zeit der Antragstellung geltenden Fassung. Die Änderungen des AFG durch das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes - Haushaltsstrukturgesetz - AFG (HStruktG-AFG) - vom 18. Dezember 1975 (BGBl I S 3113) müßten nach Art 1 § 2 Abs 1 HStruktG-AFG unberücksichtigt bleiben.

Die nach § 34 Satz 2 AFG erforderliche Eignung des Lehrgangs nach Maßnahmedauer, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte in dem Sinne, daß eine erfolgreiche berufliche Bildung zu erwarten sei, lägen vor; die Schule für Eurythmische Art und Kunst bilde seit langem mit Erfolg Eurythmisten aus, so daß keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Ansicht gegeben seien.

Bei der von der Klägerin beabsichtigten Teilnahme habe es sich für sie um eine berufliche Umschulung iS von § 47 Abs 1 AFG gehandelt; die Maßnahme habe nämlich das Ziel gehabt, der Klägerin den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, insbesondere ihre berufliche Beweglichkeit zu sichern oder zu verbessern. Hier liege eine andere berufliche Tätigkeit iS des § 47 Abs 1 Satz 1 AFG, nämlich eine solche mit neuem Inhalt, vor. Gegenüber den Berufen der Klägerin als Lehrerin für tänzerische Körperbildung und Laientanz sowie als Turn- und Sportlehrerin sei derjenige der Eurythmielehrerin ein solcher mit neuem Inhalt; denn die Eurythmie sei eine eigenständige Kunstform, eine Bewegungskunst ("sichtbare Sprache" = Lauteurythmie, "sichtbarer Gesang" = Toneurythmie), die weder als Tanz oder Ballett noch als Sport oder Gymnastik anzusprechen und mit Tanz oder Sport auch nicht verwandt sei. Das LSG führt dies unter Hinweis auf verschiedene Literaturquellen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht näher aus.

Gegen eine Umschulung spreche es auch nicht, daß der Klägerin aufgrund ihrer tänzerischen Vorbildung zwei Semester erlassen worden seien. Daraus ergebe sich nur, daß eine solche Vorbildung im Einzelfall eine geeignete Grundlage für das Erlernen der Eurythmie sein könne. Fortbildung iS von § 41 Abs 1 AFG läge nur vor, wenn diese Kunstform eine spezielle Form oder eine Weiterentwicklung der Tanzkunst wäre; das sei jedoch, wie sich aus den festgestellten Tatsachen ergebe, nicht der Fall.

Um Fortbildung handele es sich auch nicht deshalb, weil die Klägerin bereits eine Ausbildung als Lehrerin für tänzerische Körperbildung und Laientanz besitze, derzeit als Sportlehrerin beschäftigt sei und auch als Eurythmistin lehrend tätig sein wolle. Zwar werde der Beruf des Lehrers unbeschadet der Fachrichtung gewöhnlich in erster Linie durch die pädagogische Aufgabe geprägt. Anders verhalte es sich jedoch, wenn nicht die pädagogische Tätigkeit dem Beruf sein eigentliches Gepräge gebe, sondern - wie bei der Klägerin - dessen fachbezogener Inhalt. Im Vordergrund der abgeschlossenen und beabsichtigten Bildungsbemühungen der Klägerin stehe nicht das pädagogische, sondern das künstlerische, musische Element. Pädagogische Fähigkeiten in dem Maße, daß sie dem Ausgangs- und angestrebten Beruf ihren prägenden Inhalt geben würden, so daß von einer Fortbildung innerhalb des Lehrerberufs gesprochen werden könnte, bedürfe die Klägerin weder als Lehrerin für tänzerische Körperbildung noch als Eurythmielehrerin. Der pädagogischen Seite komme vielmehr gegenüber den künstlerisch-musischen Inhalten dieser Berufe nur Hilfsfunktion zu. Die Klägerin könne mit ihrem Studium im übrigen haupt- oder nebenberuflich auch eine nichtlehrende Tätigkeit, zB als Bühneneurythmistin in öffentlichen Aufführungen, ausüben.

Da der von der Klägerin beantragte Eurythmiekurs für sie nur sechs Semester gedauert hätte, hätte er auch die nach den Vorschriften des AFG und der insoweit einschlägigen Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 9. September 1971 (ANBA 1971, 797 - AFuU 1971) in der Fassung vom 19. Dezember 1973 (ANBA 1974 S 490) höchstzulässige Förderungsdauer von drei Jahren nicht überschritten. Die beabsichtigte berufliche Umschulung hätte nämlich auf andere Weise nicht verwirklicht werden können, da eine weitere Verkürzung der Maßnahme auf vier Semester nicht möglich gewesen sei (§ 6 Abs 1 Satz 3 AFuU 1971).

Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs 2 AFuU 1971 lägen vor; die Klägerin sei mehr als drei Jahre berufstätig gewesen. Sie sei für den angestrebten Beruf geeignet und die Förderung erscheine unter Berücksichtigung der Lage und der Entwicklung des Arbeitsmarktes sowie der beruflichen Neigung der Klägerin zweckmäßig (§ 36 AFG).

Zweckmäßig sei eine Förderung, wenn der Erwerbstätige seine berufliche Beweglichkeit sichern oder verbessern oder beruflich aufsteigen wolle und durch die Teilnahme an einer Maßnahme arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Bedürfnissen besser entsprochen werden könne, als dies ohne eine berufliche Fortbildung oder Umschulung möglich wäre. So sei es hier. Denn durch die Umschulung zur Eurythmielehrerin hätte die Klägerin iS einer wahrscheinlich endgültigen Eingliederung in das Erwerbsleben ihre berufliche Beweglichkeit verbessern und nachhaltig sichern können, weil sie einen zukunftsträchtigen, weil ständig expandierenden Arbeitsmarkt mit zahlreichen offenen Stellen angetroffen hätte.

Zur Zeit der Antragstellung und des Beginns der Maßnahme sei die Klägerin arbeitslos gewesen und es bis 1975 geblieben. Bis zur Gegenwart sei sie beruflich nicht vollständig eingegliedert, sondern stehe als Vertragslehrerin in einem zuletzt bis Juni 1978 befristeten Arbeitsverhältnis. Im Hinblick auf das beträchtliche Überangebot an Lehrern und darauf, daß sie weder das Abitur noch eine Ausbildung an einer Sportakademie aufweisen könne, befinde sie sich in einer sehr unsicheren beruflichen Position und sei ständig von Arbeitslosigkeit bedroht. Nach Abschluß ihrer Ausbildung als Eurythmielehrerin hätte sie hingegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sofort einen der zahlreichen unbesetzten Arbeitsplätze in einer Waldorfschule, einem Waldorfkindergarten, einem heilpädagogischen Institut oder einem Krankenhaus gefunden und wäre somit beruflich vollständig eingegliedert. Es stehe fest, daß gegenwärtig und auch in Zukunft durchaus ein Bedarf an Eurythmielehrern bestehe, und zwar im künstlerischen, pädagogischen, therapeutischen und sozialen Bereich an Freien Waldorfschulen, in Heil- und Erziehungsinstituten (heilpädagogischen Einrichtungen, Kindergärten, Kinder- und Jugendheimen), an Krankenhäusern, Kliniken, in Arztpraxen, Sanatorien und anderen therapeutischen Einrichtungen, Kunststudienstätten, Sonderschulen, Ausbildungsstätten für anthroposophisch orientierte Berufe und in anthroposophischen Betrieben. Es habe allein bei den im Jahre 1976 vorhandenen 42 Waldorfschulen mit 424 Klassen ein Bedarf an 265 Eurythmielehrern bestanden, der nicht voll befriedigt werden konnte, weil Lehrer fehlten. Durch die damals schon absehbare Ausweitung der Waldorfschulbewegung durch Neugründungen und Ausbau von Waldorfschulen wäre mit einem jährlichen Zugang von 25 bis 30 Klassen und damit mit einem weiteren Bedarf an Eurythmielehrern zu rechnen. Im Jahre 1977 habe es 49 Schulen gegeben, der Bedarf an Eurythmielehrern habe 21 betragen. Zur Zeit bestünden in der Bundesrepublik 51 Waldorfschulen, die jährliche Zuwachsrate sei auf drei Schulen festgelegt. Dort und an anderer Stelle bestünde ein beträchtlicher Fehlbedarf an Eurythmielehrern. Durch die expansive Entwicklung der in Betracht kommenden verschiedenartigen und breit gestreuten Einrichtungen wäre die berufliche Eingliederung der Klägerin auch langfristig gesichert gewesen. Hierdurch wäre arbeits- und sozialpolitischen Bedürfnissen besser entsprochen worden, als dies ohne die berufliche Umschulung möglich sei. Wortlaut, Sinn und Zweck der §§ 36 AFG, 8 AFuU 1971 wären somit erfüllt gewesen.

Die von der Beklagten und dem SG gegen die Zweckmäßigkeit der Förderung geltend gemachten Gesichtspunkte der mangelnden "Überschaubarkeit und Beeinflußbarkeit" des genannten Arbeitsmarktes und der Interessengebundenheit der Maßnahme iS von § 43 Abs 2 AFG könnten nicht überzeugen. Unzutreffend sei insbesondere die Auffassung der Beklagten, die Zweckmäßigkeit einer Bildungsbemühung sei zu verneinen, wenn sie - die Beklagte - nicht feststellen könne, ob diese Zweckmäßigkeit vorliege. Die Beklagte habe nämlich ganz allgemein die Möglichkeit und die Pflicht, diejenigen Erhebungen anzustellen, die zur Prüfung erforderlich seien, ob eine Bildungsbemühung arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig ist und ob die übrigen Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Zu dem gesetzlichen Auftrag an die Beklagte gehöre es, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zu betreiben.

Im vorliegenden Falle bestehe durchaus ein - wenn auch relativ kleiner - Arbeitsmarkt für Eurythmielehrer, der auch ohne Inanspruchnahme der Arbeitsämter funktioniere, eben weil er relativ klein und überschaubar sei und an den einzelnen Orten jeweils nur wenige Einrichtungen bestünden, die Bedarf an Eurythmielehrern hätten, so daß sich Stellensuchende unmittelbar an diese Einrichtungen, die ihnen bekannt seien und für die sie sich interessierten, wenden könnten. Die Auffassung, der Arbeitsmarkt sei insoweit für die Beklagte nicht überschaubar und ihr nicht zugänglich, sei nach dem Gesetz nicht bedeutsam und zudem unzutreffend. Es genüge, daß der in Betracht kommende Arbeitsmarkt nachhaltig aufnahmefähig sei und genügend Arbeitsplätze biete, um die berufliche Eingliederung des Bildungswilligen nach Abschluß der Maßnahme als aussichtsreich erscheinen zu lassen. So verhalte es sich hier. Daß der Einsatz von Eurythmielehrern nur auf einem relativ kleinen Teil des gesamten Arbeitsmarktes möglich sei, habe dieser Beruf mit anderen gemeinsam. Es sei nicht ersichtlich, mit welcher Begründung und aufgrund welcher gesetzlicher Vorschriften die Beklagte diesen Arbeitsmarkt nicht dem "allgemeinen" Arbeitsmarkt zurechnen und der Bildungsmaßnahme deshalb die Förderungswürdigkeit absprechen wolle.

Der Förderung stehe ferner nicht § 43 Abs 2 AFG entgegen, wonach die Teilnahme an Maßnahmen, die auf Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet sind, nur gefördert würden, wenn dafür ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse bestehe. Ein solcher Sachverhalt sei hier nicht gegeben. Die Eurythmieausbildung werde von den Eurythmieschulen nicht im Hinblick auf die besonderen Belange der eigenen oder einer anderen Einrichtung und auch nicht auf deren Veranlassung hin durchgeführt.

Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 34, 36, 41, 43 Abs 2, 47 AFG. Zur Begründung führt sie im wesentlichen folgendes aus: Die beabsichtigte Maßnahme habe für die Klägerin inhaltlich eine berufliche Fortbildung dargestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei davon auszugehen, daß der Beruf des Lehrers ohne Rücksicht auf die Fachrichtung bzw die Lehrinhalte in erster Linie durch die pädagogische Aufgabe geprägt werde. Für die Klägerin könne nichts anderes gelten, und zwar auch dann nicht, wenn man die Besonderheiten der Ausbildung zur Eurythmielehrerin und die in ihr möglicherweise prägend enthaltenen weltanschaulichen Lehrinhalte in Betracht ziehe. Infolgedessen hätte sie mit der begehrten Ausbildung die in dem bisherigen Beruf erlernten Kenntnisse und Fertigkeiten in den angestrebten Beruf inhaltlich mit übernommen. Es sei daran festzuhalten, daß der Beruf des Lehrers - und zwar gleich welcher Fachrichtung - maßgeblich auch vom pädagogischen Inhalt bestimmt werde. Darüber hinaus spreche im Fall der Klägerin auch die Tatsache, daß die regelmäßig achtsemestrige Ausbildungszeit für sie auf sechs Semester, mithin um 25 %, verkürzt werden sollte, für eine Verwandtschaft zwischen Ausgangs- und Zielberuf. Einer Förderung der Maßnahme als berufliche Fortbildung nach § 41 Abs 1 AFG stehe es jedoch bereits entgegen, daß die Schule nicht zwingend eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung fordere, wie den einschlägigen Prospekten zu entnehmen sei. Darüber hinaus könne nach dem Stande der Sachaufklärung nicht gesagt werden, ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Förderung nach § 41 Abs 1 AFG gegeben und ob die maßnahmebezogenen Anforderungen nach § 34 AFG erfüllt gewesen seien.

Selbst als berufliche Umschulung hätte die Maßnahme nicht gefördert werden können. Insoweit fehle es an der nach § 36 AFG erforderlichen Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes. Zweck der Umschulung sei in erster Linie, die berufliche Beweglichkeit des Antragstellers zu sichern oder zu verbessern. Es werde nicht verkannt, daß die berufliche Beweglichkeit durch einen Berufswechsel, der mit dem Hinzulernen neuer Kenntnisse und Fertigkeiten verbunden sei, nur dann verschlechtert werde, wenn die Rückkehr in den bisherigen Beruf ausgeschlossen erscheine oder sehr erschwert werde. Gerade diese Annahme sei jedoch im Falle der Klägerin berechtigt. Das potentielle Tätigkeitsfeld der Eurythmielehrerin beschränke sich nach allen Erfahrungen und Kenntnissen der Beklagten, denen auch die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht widersprächen, ausschließlich auf anthroposophisch ausgerichtete Institutionen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß sich die durch die angestrebte Ausbildung anzueignenden Kenntnisse und Fähigkeiten außerhalb dieses Bereichs, dh auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, in nennenswertem Umfange verwerten lassen würden.

Der Förderung stehe darüber hinaus die Regelung in § 43 Abs 2 AFG alter Fassung entgegen. Maßnahmen der hier fraglichen Art seien auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet. Infolgedessen könnte eine Förderung der Teilnahme an der fraglichen Maßnahme nur in Betracht kommen, wenn hieran ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse bestanden hätte.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. Juni 1977 zurückzuweisen

sowie zu erkennen, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen und zu entscheiden, daß sie die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten habe.

Zur Begründung bezieht sie sich in erster Linie auf die ihrer Meinung nach zutreffende Entscheidung des LSG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

Das LSG hat zu Recht festgestellt, daß der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1976 rechtswidrig ist.

Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist, wie das LSG zutreffend angenommen hat, zulässig. Zwar hatte die Klägerin vor dem SG ausdrücklich beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihre Teilnahme an dem näher bezeichneten Eurythmiekurs ab Herbst 1977 zu fördern. Es erscheint zweifelhaft, ob die Klägerin damit, wie das LSG meint, nur die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhoben hatte, und nicht auch zugleich - zumindest im Alternativwege (vgl dazu BSGE 44, 82 = SozR 1500 § 54 Nr 20) - die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide begehrt hat. Für letzteres spricht das Vorbringen der Klägerin in der ersten Instanz und die Fassung ihres Antrages in der mündlichen Verhandlung vor dem SG; sie bringt darin zum Ausdruck, daß sie die angefochtenen Bescheide für rechtswidrig hält und deren "Beseitigung" wünscht, um zukünftig eine Förderung durch die Beklagte zu erhalten (zur Auslegung eines derartigen Vorbringens iS eines Feststellungsbegehrens vgl BSGE 42, 212, 215, 216). Jedenfalls genügt es für die Zulässigkeit der Feststellungsklage, daß die Klägerin einen entsprechenden Antrag ausdrücklich in der Berufungsinstanz gestellt hat, denn der Übergang vom Aufhebungs- zum Feststellungsantrag im Berufungsverfahren ist keine Klageänderung iS von § 99 Abs 1 SGG (vgl BSG SozR 4100 § 19 Nr 5). Aus diesem Grunde hat das BSG auch die Zulässigkeit des Übergangs von der Aufhebungsklage zur Feststellungsklage im Revisionsverfahren für zulässig gehalten (vgl BSGE 8, 178 = SozR SGG Nr 9 zu § 131). Das LSG hat ferner zutreffend die Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs 1 Satz 3 SGG bejaht. Danach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn er sich durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Bestimmung ist auch bei der rechtswidrigen Ablehnung eines beantragten Verwaltungsaktes, also im Falle einer Verpflichtungsklage entsprechend anwendbar (BSGE 42, 212, 216 = SozR 1500 § 131 Nr 3).

Vorliegend erwies sich die Klage nach § 131 Abs 1 Satz 3 als notwendig, weil für die Anfechtung des Bescheides der Beklagten vom 28. Juli 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1976 nach § 54 Abs 1 SGG wegen deren Erledigung durch Zeitablauf kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehen konnte (vgl dazu BSGE 42, 212, 216 = SozR 1500 § 131 Nr 3). Das LSG hat zutreffend angenommen, daß die oa Bescheide (allein) den Antrag der Klägerin auf Förderung ihrer Teilnahme an dem ab 1. Oktober 1975 beginnenden Eurythmiekurs betrafen. Da die Klägerin den Besuch dieses Kurses wegen der Ablehnung der Förderung durch die Beklagte jedoch nicht aufgenommen hatte, würde ihr die bloße Aufhebung der Bescheide und die Verurteilung der Beklagten zur Förderung der Teilnahme ab 1. Oktober 1975 oder von einem späteren Zeitpunkt an den begehrten Rechtsschutz nicht gewähren. Dem Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren ist zu entnehmen, daß sie davon zunächst nicht ausging, möglicherweise in der Erwägung, daß sie bei einer nur kurzfristigen anfänglichen Nichtteilnahme an dem Kurs den fehlenden Unterrichtsstoff noch nachholen könnte. Die Erledigung iS von § 131 Abs 1 Satz 3 SGG lag jedoch spätestens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem SG vor; denn wie dem dort gestellten Antrag der Klägerin zu entnehmen ist, sah sie für eine Aufnahme der Lehrgangsteilnahme jedenfalls in diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr.

Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung iS von § 131 Abs 1 Satz 3 SGG. Wie das LSG unangegriffen festgestellt hat (§ 163 SGG), beabsichtigte die Klägerin nach wie vor, den Beruf der Eurythmielehrerin zu ergreifen und hierfür Förderungsmittel der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Um der Wiederholung einer Ablehnung wegen der von der Beklagten zur Förderung der Ausbildung in Eurythmie in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung zu begegnen, liegt das Interesse der Klägerin an einer Gerichtsentscheidung über die Rechtmäßigkeit auf der Hand (vgl dazu BSGE 42, 212, 217). Es sind ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin deshalb entfallen wäre, weil der erhobene Anspruch auf Förderung einer beruflichen Umschulung nunmehr nach der gegenwärtigen Rechts- und Gesetzeslage ausgeschlossen wäre.

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1976 war rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Förderung an dem in Rede stehenden Eurythmiekurs nach den §§ 33 ff AFG gegeben waren. Das LSG hat zutreffend erkannt, daß hierfür die Fassung dieser Vorschriften vor Inkrafttreten des HStruktG-AFG am 1. Januar 1976 maßgeblich geblieben sind. Nach Art 1 § 2 Abs 1 HStruktG-AFG ist diese Rechtsfolge vorgesehen, wenn der Antragsteller an einer am 1. Januar 1976 laufenden beruflichen Bildungsmaßnahme teilnimmt und hierfür vorher Leistungen beantragt hat. Die Klägerin erfüllt diese Bedingungen; denn sie hat den Leistungsantrag am 18. Februar 1975 gestellt und der Kurs begann am 1. Oktober 1975. Daß die Klägerin an dem Kurs tatsächlich nicht teilgenommen hat, hindert die Anwendung von Art 1 § 2 Nr 1 HStruktG-AFG nicht. Denn dieser Umstand ist lediglich auf die Ablehnung der Förderung dieser Teilnahme durch die Beklagte zurückzuführen, um deren Berechtigung hier gestritten wird. Es würde dem Sinn der oa Übergangsbestimmung widersprechen, wollte man ihre Anwendbarkeit in einem solchen Falle davon abhängig machen, daß der Antragsteller mit dem Risiko einer Prozeßniederlage den Lehrgangsbesuch auf eigene Kosten aufgenommen hat. Die Beklagte hat denn auch gegen diese schon vom LSG vertretene Rechtsauffassung im Revisionsverfahren keine Einwände erhoben.

Die beabsichtigte Teilnahme der Klägerin an dem Eurythmiekurs wäre für sie inhaltlich eine berufliche Umschulung iS von § 47 Abs 1 AFG gewesen, denn sie war iS dieser Vorschrift bei Antragstellung und noch ab 1. Oktober 1975 Arbeitsuchende iS von § 47 Abs 1 AFG (vgl dazu BSGE 38, 138 = SozR 4100 § 43 Nr 9), und die beabsichtigte Teilnahme hatte für sie das Ziel, ihr den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen und ihre berufliche Beweglichkeit zu verbessern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt eine berufliche Umschulung dann vor, wenn die von dem Antragsteller in seinem bisherigen Beruf erlernten Fertigkeiten für die "andere geeignete berufliche Tätigkeit" iS des § 47 Abs 1 AFG keine oder nur eine unwesentliche Bedeutung haben, wohingegen von einer beruflichen Fortbildung auszugehen ist, wenn jene Fertigkeiten in den angestrebten Beruf inhaltlich mit übernommen werden (BSGE 38, 174 = SozR 4100 § 41 Nr 11; BSG SozR 4100 § 40 Nr 12 mwN). Entsprechend hat die Beklagte in § 3 Abs 2 Satz 1 AFuU 1971 geregelt, daß eine andere berufliche Tätigkeit iS von § 47 Abs 1 Satz 1 AFG eine Berufstätigkeit mit neuem Inhalt ist.

Aus den eingehenden Feststellungen des LSG ergibt sich, daß die von der Klägerin mit ihrer Ausbildung zur Eurythmielehrerin angestrebte Berufstätigkeit keine wesentlichen Inhalte ihres bisherigen Berufs als Lehrerin für tänzerische Körperbildung und Laientanz sowie als Turn- und Sportlehrerin übernimmt oder voraussetzt. Eurythmie ist danach eine eigenständige Kunstform, eine Bewegungskunst, die weder als Tanz oder Ballett noch als Sport oder Gymnastik anzusprechen und mit Tanz oder Sport auch nicht verwandt ist. Sie will, so das LSG in tatsächlicher Hinsicht, anders als Sport, Turnen oder Gymnastik, auf den Gesetzmäßigkeiten der Sprache aufbauend, die von der Tonbildung im Kehlkopf ausgehenden Bewegungsimpulse sichtbar machen; Formbildungstendenzen der Sprechvorgänge werden zu Bewegungsformen des menschlichen Körpers umgebildet. Es handele sich dabei nicht um mimische Gebärden oder Tanzbewegungen, sondern um "sichtbare Sprache" oder "sichtbaren Gesang". Die Beklagte hat diese Feststellungen des LSG nicht angegriffen, so daß sie für den Senat bindend sind (§ 163 SGG). Diese Feststellungen rechtfertigen die rechtliche Schlußfolgerung des LSG, daß die Klägerin mit ihrer eurythmischen Ausbildung einen gegenüber ihren bisherigen Berufskenntnissen inhaltlich neuen Beruf iS von § 47 Abs 1 AFG erlernen wollte. Denn wenn sich die Eurythmie von Tanz, Turnen, Sport und Gymnastik in der vom LSG festgestellten Weise unterscheidet, können ihre bisherigen Berufskenntnisse in jenen Bereichen in den angestrebten Beruf nicht oder jedenfalls für diesen nur unwesentlich übernommen werden.

Daran ändert es nichts, daß der Klägerin vom Ausbildungsgang für Eurythmie über insgesamt acht Semester zwei Semester erlassen worden sind. Nach den insoweit ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des LSG ist dies lediglich deshalb geschehen, weil die tänzerische Vorbildung der Klägerin eine geeignete Grundlage für das Erlernen der Eurythmie war, nicht weil die Eurythmie eine spezielle Form oder Weiterentwicklung der Tanzkunst wäre.

Die Rechtsauffassung des LSG ist entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Klägerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch nach Erlernen der Eurythmie lehrend tätig sein will. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte insoweit auf die Entscheidungen des BSG vom 24. September 1974 - 7 RAr 51/72 - (BSGE 38, 138 = SozR 4100 § 43 Nr 9) und vom 29. April 1976 - 12/7 RAr 103/74 - (AuB 1976, 347). Im ersteren Falle hat der Senat entschieden, daß die Ausbildung eines Flugmotorenschlossers zum Volksschullehrer berufliche Umschulung ist, weil dafür die pädagogischen Aufgaben des Lehrers an allgemeinbildenden Schulen im Vordergrund der Tätigkeit stehen. Im zweiten Falle hat der 12. Senat entschieden, daß die "Weiterbildung" einer Turn- und Sportlehrerin zur Lehrerin für Kurzschrift und Maschinenschreiben berufliche Fortbildung ist, weil der Beruf des Lehrers in erster Linie durch die pädagogische Aufgabe geprägt werde. Ergänzend hat der 12. Senat jedoch darauf hingewiesen, daß die Klägerin jenes Falles den Beruf der Sportlehrerin nicht hat aufgeben wollen, so daß diese Kenntnisse weiterhin für den nach Beendigung der Maßnahme (in Kurzschrift und Maschinenschreiben) angestrebten Beruf im Schuldienst maßgeblich bleiben.

Den Fall des anhängigen Verfahrens kennzeichnet ein anderer Sachverhalt. Das LSG, das die oa Rechtsprechung nicht verkannt hat, hat festgestellt, daß dem von der Klägerin angestrebten Beruf nicht die pädagogische Tätigkeit das eigentliche Gepräge gibt, sondern dessen sachbezogener Inhalt, nämlich das künstlerische, musische Element. Es hat weiter festgestellt, daß die Klägerin weder als Lehrerin für tänzerische Körperbildung noch als Eurythmielehrerin pädagogischer Fähigkeiten in einem Maße bedürfe, daß diese dem Ausgangs- oder dem angestrebten Beruf einen prägenden Inhalt geben würden; jene hätten gegenüber den künstlerisch-musischen Inhalten dieser Berufe allenfalls eine Hilfsfunktion. Das Schwergewicht der Ausbildung liege deshalb auf dem Studieren der Eurythmie und nicht darauf, die erworbenen Kenntnisse später in pädagogisch richtiger Weise lehrend weiterzuvermitteln. Zur Untermauerung dessen hat das LSG weiter festgestellt, daß die Klägerin mit dem Eurythmie-Studium auch eine nichtlehrende Tätigkeit ausüben könnte, zB als Bühneneurythmistin. Diese Feststellungen hat die Beklagte substantiiert nicht angegriffen. Sie legt lediglich ihre insoweit abweichende Rechtsauffassung aus diesen Feststellungen dar. Das gilt auch für den Hinweis der Beklagten auf die Werbung des Maßnahmeträgers in Bezug auf "pädagogische Anforderungen". Dieser Hinweis dient erkennbar nur als Beleg für ihre von der des LSG abweichenden Rechtsmeinung, ohne daß die Beklagte damit dartut, welche Feststellung des LSG sie damit auf welchem Verfahrensweg und mit welchem Verfahrensziel angreifen will.

Ist sonach von den oa Feststellungen des LSG auszugehen (§ 163 SGG), so ist die vom LSG daraus gezogene rechtliche Folgerung nicht zu beanstanden. Gibt nämlich die pädagogische Seite einer Berufstätigkeit - hier sowohl vor als auch nach einer angestrebten beruflichen Bildung - dieser kein entscheidendes Gewicht, sondern ist hierfür maßgebend der berufliche Inhalt der Tätigkeit, so bietet der Umstand der lehrenden Vermittlung dieses Inhalts kein allein entscheidendes Indiz für die Annahme einer beruflichen Fortbildung.

Es kann sich auch in solchen Fällen um nur untergeordnete Berührungspunkte beider Berufe handeln, die ohne Bedeutung sind (vgl BSG SozR 4100 § 47 Nr 12). Im übrigen ist hier die Feststellung des LSG von Bedeutung, daß der Beruf der Eurythmistin auch relevant als nichtlehrende Tätigkeit ausgeübt werden kann. Dies stellt die Frage des inhaltlichen Charakters der angestrebten Ausbildung insoweit in einen von der oa Rechtsprechung des BSG abweichenden Zusammenhang, als nicht allein eine Tätigkeit als Lehrerin zu berücksichtigen ist. Maßgebend für die Abgrenzung der beruflichen Fortbildung zur beruflichen Umschulung ist nämlich ganz allgemein der objektive Vergleich zwischen der beruflichen Qualifikation bei Beginn und Ende der Maßnahme. Inwieweit die in der Maßnahme erworbenen Kenntnisse später subjektiv, nämlich in dem ausgeübten Beruf verwendet werden, ist für die Einordnung der Bildungsmaßnahme nicht entscheidend (vgl BSG SozR 4100 § 41 Nr 25). Würde hier die Klägerin zB nicht die Tätigkeit im schulischen Bereich anstreben, sondern in künstlerischen, therapeutischen oder sozialen Bereichen, für die die Ausbildung als Eurythmistin nach den insoweit ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des LSG nicht unbeträchtliche Ausübungsmöglichkeiten bietet, läge es auf der Hand, daß die Frage der pädagogischen Seite der Berufstätigkeit ohne Belang wäre für die Beurteilung des Inhalts der Bildungsmaßnahme für die Klägerin.

Den Feststellungen des LSG ist ferner zu entnehmen, daß weder unter dem Gesichtspunkt der Eignung und Neigung der Klägerin (§ 36 AFG) noch der Geeignetheit der Maßnahme (§ 34 AFG) rechtliche Bedenken gegen die gewünschte Förderung bestanden haben. Die Dauer der Maßnahme für die Klägerin hielt sich im Rahmen der vom Gesetz (§ 47 Abs 3 Satz 2 AFG) iVm der nach § 39 AFG ergangenen AFuU 1971 (§ 6 Abs 1 Satz 3) erlaubten Grenzen. Das LSG hat festgestellt, daß die Maßnahme den danach möglichen Zeitrahmen von drei Jahren nicht überschritten hätte und die beabsichtigte Umschulung auf andere Weise nicht verwirklicht werden konnte (vgl BSG vom 17. Dezember 1975 - 7 RAr 84/73 - = AuB 1976, 155). Die Beklagte hat diese Feststellungen nicht angegriffen. Soweit sie im Zusammenhang mit ihren Ausführungen, daß die Maßnahme für die Klägerin eine berufliche Fortbildung iS von § 41 Abs 1 AFG gewesen sei, dargelegt, es könne nach dem Stand der Sachaufklärung durch das LSG nicht gesagt werden, ob die Voraussetzungen nach § 34 AFG erfüllt seien, handelt es sich nicht um die substantiierte Rüge einer Verletzung von § 103 SGG. Das LSG hat ferner festgestellt, daß die Klägerin vor Beginn der Maßnahme mehr als drei Jahre berufstätig gewesen ist und daraus den zutreffenden Schluß gezogen, daß sie damit die Voraussetzungen nach § 7 Abs 2 AFuU 1971 erfüllt hatte.

Das LSG hat ferner nicht den Begriff der Zweckmäßigkeit der Förderung iS von § 36 AFG verkannt. Danach setzt der Förderungsanspruch voraus, daß die Förderung unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sowie der beruflichen Neigung des Antragstellers zweckmäßig ist. Dies ist nach den Feststellungen des LSG vom Berufungsgericht zutreffend bejaht worden. Soweit es die Neigung der Klägerin anbelangt, trägt die Beklagte weder gegen die Feststellungen des LSG noch gegen dessen Folgerung hierzu etwas vor. Sie ist lediglich der Auffassung, daß das LSG den Begriff der Zweckmäßigkeit unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsmarktlage verkannt habe.

Entsprechend der Rechtsprechung des Senats ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, daß dieser unbestimmte Rechtsbegriff der Beklagten einen Beurteilungsspielraum einräumt, den sie nach Maßgabe ihres Anordnungsrechts aus § 39 AFG ausfüllen kann (vgl BSGE 38, 282 = SozR 4100 § 42 Nr 5; BSGE 44, 54 = SozR 4100 § 36 Nr 16; BSG SozR 4100 § 36 Nr 18). Nach der demgemäß maßgebenden Regelung des § 8 AFuU 1971, hier idF vom 19. Dezember 1973, ist die Förderung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes ua zweckmäßig, wenn der Erwerbstätige seine berufliche Beweglichkeit sichern oder verbessern will und durch die Teilnahme an der Maßnahme arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Bedürfnissen besser entsprochen werden kann, als es ohne eine berufliche Umschulung möglich wäre. Dabei ist das angestrebte Ziel vorrangig für die Beurteilung der arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit. Deshalb ist diese Voraussetzung regelmäßig dann gegeben, wenn sich feststellen läßt, daß der Bildungswillige in dem neuen Beruf - zusätzlich zu seinem bisherigen Beruf - eine auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Beschäftigungsmöglichkeit erhalten hat oder erhalten kann (vgl BSGE 39, 189, 192 = SozR 4100 § 36 Nr 4; BSGE 41, 1, 5 = SozR 4100 § 36 Nr 11).

Das LSG hat festgestellt, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung und noch am 1. Oktober 1975 arbeitslos war, ferner, daß sie bis zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG beruflich nicht vollständig eingegliedert, sondern nur befristet beschäftigt war und daß sie gegenüber regulär ausgebildeten Lehrern wegen ihrer schulisch und beruflich geringerwertigen Ausbildung und mit Rücksicht auf das Überangebot an Lehrern ständig von Arbeitslosigkeit bedroht war. Hingegen hätte sie nach Abschluß ihrer Ausbildung in Eurythmie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sofort einen Dauerarbeitsplatz gefunden. Denn - so hat das LSG weiter festgestellt - der Arbeitsmarkt für die Klägerin sei durch zahlreiche offene Stellen für in Eurythmie ausgebildete Personen gekennzeichnet, nämlich in Waldorfschulen und -Kindergärten, in heilpädagogischen Instituten und Krankenhäusern. Gegenwärtig und in Zukunft bestehe ein Bedarf an Eurythmiekundigen im künstlerischen, pädagogischen, therapeutischen und sozialen Bereich an Freien Waldorfschulen, in Heil- und Erziehungsinstituten, an Krankenhäusern, Kliniken, in Arztpraxen, Sanatorien, Kunststudienstätten, Sonderschulen und Ausbildungsstätten für anthroposophisch orientierte Berufe. Das LSG hat sodann im einzelnen die Bestands- und Entwicklungswerte an besetzten und freien Arbeitsplätzen in diesem Bereich, vor allem an Waldorfschulen und sozialtherapeutischen Einrichtungen festgestellt, darüber hinaus die insoweit erkennbare expansive Entwicklung. Die Beklagte hat diese Feststellungen nicht angegriffen. Sie ergeben, ohne daß es hierzu noch einer näheren Begründung bedarf, daß die Zweckmäßigkeit der Förderung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes iS von § 36 AFG iVm § 8 AFuU 1971 zu bejahen ist.

Die von der Beklagten im Berufungsverfahren hiergegen vorgebrachten Gesichtspunkte der mangelnden Überschaubarkeit des in Rede stehenden Arbeitsmarktes und seine mangelnde Beeinflußbarkeit durch sie - die Beklagte -, hat sie im Revisionsverfahren nicht mehr vorgetragen. Sie könnte damit auch nicht gehört werden, wie das LSG unter Hinweis auf die Rechts- und Gesetzeslage sowie auf die Aufgabenstellung der Beklagten im Bereich der Förderung der beruflichen Bildung zutreffend entschieden hat. Als Arbeitsmarktbehörde ist es eine originäre Aufgabe der Beklagten, den Arbeitsmarkt zu erforschen (§ 6 AFG), ganz besonders aber in jenen Bereichen, in denen die Kenntnis hiervon für die Erfüllung von Rechtsansprüchen Dritter gegen die Beklagte von Bedeutung ist (vgl dazu auch BSGE 41, 1, 6 = SozR 4100 § 36 Nr 11). Zur Erfüllung dieser Pflicht darf sie sich, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, nicht auf die Erkenntnismittel beschränken, die im Rahmen der Arbeitsvermittlung oder Berufsberatung von außen her an sie herangetragen werden und daraus die Unbegründetheit solcher Ansprüche herleiten.

Die von der Beklagten im Revisionsverfahren aufgestellte Rechtsbehauptung, der Zweckmäßigkeit der Förderung iS von § 36 AFG stehe es entgegen, daß die Klägerin nach ihrer Ausbildung in Eurythmie nur in anthroposophisch ausgerichteten Institutionen tätig werden könne, damit fehle eine Verwertbarkeit dieser Kenntnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, entbehrt ausreichender tatsächlicher Grundlagen. Wie schon ausgeführt, hat das LSG festgestellt, daß es insoweit einen Arbeitsmarkt in den verschiedensten Bereichen gibt, und zwar auch bei Arbeitgebern ohne "anthroposophische Ausrichtung". Dieses Vorbringen der Beklagten enthält ferner nicht eine wirksame Rüge jener Feststellung, denn die Berufung auf die "Erkenntnisse und Erfahrungen" der Beklagten insoweit stellen nicht die substantiierte Rüge eines Sachaufklärungsmangels iS von § 103 SGG dar. Das gilt auch für den Hinweis der Beklagten, die Klägerin könnte bei einem etwa notwendig werdenden Wechsel aus der Stellung einer Eurythmistin nur auf ihre bisherigen Kenntnisse zurückgreifen. Daß ihr diese im Falle der Berufsausübung als Eurythmistin verloren gingen und deshalb die Förderung nicht zweckmäßig sei, will die Beklagte damit offenbar nicht behaupten; für eine solche Annahme ergäben sich auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Infolgedessen bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob nicht selbst dann, wenn sich die Tätigkeit einer Eurythmistin auf Einrichtungen mit "anthroposophischer Ausrichtung" beschränken würde, in Anbetracht von Art und Zahl derselben bereits ein relevanter Arbeitsmarkt iS von § 36 AFG vorläge (vgl auch BSGE 44, 54 = SozR 4100 § 36 Nr 16; BSGE 38, 282 = SozR 4100 § 42 Nr 5).

Entgegen der Auffassung der Beklagten stand einer Förderung der Klägerin nicht die Vorschrift des § 43 Abs 2 AFG entgegen. Danach erfolgt eine Förderung grundsätzlich nicht, wenn die Maßnahme auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet ist. Es kann dahinstehen, ob alle "anthroposophisch ausgerichteten" Institutionen, für die die Berufstätigkeit als Eurythmistin auch nach Auffassung der Beklagten in Betracht kommt, bereits als Betrieb oder Verband in diesem Sinne anzusehen sind und die Eurythmie-Ausbildungsstätten zielgerecht nur dafür ausbilden. Die Beklagte übersieht jedenfalls mit ihren Ausführungen hierzu wiederum die Feststellungen des LSG, daß die Tätigkeit eines in Eurythmie ausgebildeten Arbeitnehmers nicht nur auf derartige Einrichtungen beschränkt ist. Auch in diesem Zusammenhang kann ein verfahrensrechtlich ausreichender Angriff gegen diese Feststellungen nicht darin erblickt werden, daß die Beklagte ohne weitere tatsächliche Darlegung vorträgt, der Beruf der Eurythmielehrerin sei außerhalb "anthroposophisch ausgerichteter" Institutionen ohne Anerkennung und Verwertbarkeit.

Ist danach aber auch hier von den Feststellungen des LSG auszugehen, daß es einen Arbeitsmarkt für Eurythmisten sowohl in "anthroposophisch ausgerichteten" Einrichtungen als auch bei anderen Arbeitgebern gibt, entfällt von vornherein das Rechtshindernis aus § 43 Abs 2 AFG.

Nach allem kann die Revision der Beklagten keinen Erfolg haben und ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653779

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