Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erledigung eines Antrags auf Arbeitserlaubnis.

2. Ein ausländischer Arbeitnehmer, der bereits mit Arbeitserlaubnis eine Beschäftigung ausübt, hat Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach ArbErlaubV § 1 Nr 1 vom 2.3.1971 für die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit, wenn der Arbeitgeber aus sachlich gerechtfertigten betrieblichen Gründen, deren Berücksichtigung mit dem Zweck des AFG § 19 übereinstimmt, gerade diesen Arbeitnehmer weiterbeschäftigten will.

 

Orientierungssatz

1. Die Bestimmung des SGG § 131 Abs 1 S 3 ist auch bei rechtswidriger Ablehnung eines beantragten Verwaltungsaktes, also im Fall einer Verpflichtungsklage entsprechend anwendbar (vgl BSG 1976-09-22 7 RAr 107/75 = BSGE 42, 212).

2. Von einer Erledigung iS des SGG § 131 Abs 1 S 3 ist auszugehen, wenn ein Ereignis den prozessualen Anspruch gegenstandslos gemacht hat oder eine Lage eingetreten ist, die eine Entscheidung erübrigt oder ausschließt (vgl BSG 1976-09-22 7 RAr 107/75 = BSGE 42, 212).

Die angefochtene Versagung einer Arbeitserlaubnis erledigt sich jedoch nicht dadurch, daß dem ausländischen Arbeitnehmer die Arbeitserlaubnis für einen anderen Betrieb erteilt wird, es sei denn, der Kläger hat diese später erteilte Arbeitserlaubnis akzeptiert.

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 05.07.1976; Aktenzeichen L 1 Ar 9/76)

SG Speyer (Entscheidung vom 22.01.1975; Aktenzeichen S 2 Ar 202/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 60405

BB 1978, 1015 (L2)

RegNr, 7118

AP § 19 AFG (LT2), Nr 5

DBlR 2623a, AFG/§ 19 (LT1-2)

SozR 4100 § 19, Nr 5 (LT1-2)

SozSich 1978, RsprNr 3299 (LT2)

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