Gesetzestext

 

(1) 1Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen. 2Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.

(2) 1Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlussrechnung des Verwalters. 2Es legt die Schlussrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuss für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. 3Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3) 1Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. 2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

Bisherige gesetzliche Regelungen

§ 86 KO [Schlussrechnung]

Der Verwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Schlussrechnung zu legen. Die Rechnung muss mit den Belegen und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, mit dessen Bemerkungen spätestens 3 Tage vor dem Termine auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden. Der Gemeinschuldner, jeder Konkursgläubiger und der nachfolgende Verwalter sind berechtigt, Einwendungen gegen die Rechnung zu erheben. Soweit in dem Termin Einwendungen nicht erhoben werden, gilt die Rechnung als anerkannt.

§ 132 Abs. 2 KO [Gegenstände der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung]

(2) Die Gläubigerversammlung beschließt, in welcher Weise und in welchen Zeiträumen der Verwalter ihr oder einem Gläubigerausschusse über die Verwaltung und Verwertung der Masse Bericht erstatten und Rechnung legen soll.

§ 15 Abs. 5 GesO Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss

(5) (…) Sie kann festlegen, in welchem Umfang ihr oder dem Gläubigerausschuss durch den Verwalter Bericht zu erstatten bzw. Rechnung zu legen ist.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt einen wesentlichen Teil der dem Insolvenzverwalter bei Beendigung seines Amtes auferlegten Pflicht zur Rechnungslegung. Hierzu wird zwischen der internen und externen Rechnungslegungspflicht des Verwalters unterschieden.[1] Dabei wird eine sog. interne Pflicht zur Rechnungslegung angenommen gegenüber den Gläubigern bzw. der Gläubigerversammlung, dem Insolvenzgericht sowie gegenüber dem Insolvenzschuldner. Unter der Pflicht zur externen Rechnungslegung versteht man die Buchführungs-, Bilanzierungs- und Erklärungspflichten des Verwalters nach HGB und steuerrechtlichen Vorschriften gegenüber dem Rechtsverkehr bzw. Fiskus. Letztere war in den früheren konkursrechtlichen Vorschriften nicht ausdrücklich geregelt, sie wurde jedoch aus den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften abgeleitet.[2] Diese Lücke wurde in der InsO durch § 155 geschlossen, wonach der Insolvenzverwalter auch die handels- und steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners vollumfänglich zu erfüllen hat. Die InsO schreibt damit das bereits bisher anerkannte System der dualen Rechnungslegungspflichten des Verwalters ausdrücklich fest.[3] Folglich konkretisiert die vorliegende Vorschrift eine Pflicht des Verwalters zur internen Rechnungslegung gegenüber den Verfahrensbeteiligten und dem Insolvenzgericht.

 

Rn 2

Sie wird ergänzt durch eine Reihe weiterer Vorschriften über interne Pflichten des Verwalters zur Dokumentation seiner Tätigkeit und Unterrichtung der Beteiligten. Dies sind § 58 Abs. 1 Satz 2 (Aufsicht des Insolvenzgerichts), § 69 (Überwachung durch den Gläubigerausschuss), § 79 (Unterrichtung der Gläubigerversammlung), § 151 (Aufzeichnung der Massegegenstände), § 152 (Aufstellung eines Gläubigerverzeichnisses), § 153 (Aufstellung einer Vermögensübersicht), § 188 (Aufstellung eines Verteilungsverzeichnisses), § 197 (Erörterung der Schlussrechnung im Schlusstermin), § 205 (Rechnungslegung nach Vollzug der Nachtragsverteilung) sowie die Rechnungslegungspflichten des Verwalters im Zusammenhang mit einem Insolvenzplan, dort insbesondere § 229 sowie die darauf aufbauenden Verfahrensvorschriften.

 

Rn 3

Schließlich ist die Vorschrift über die Verweisungen in § 21 Abs. 2 Nr. 1 auf den vorläufigen Insolvenzverwalter und in § 313 Abs. 1 Satz 3 auf den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren entsprechend anzuwenden. Bei angeordneter Eigenverwaltung gilt die Vorschrift gemäß § 281 Abs. 3 für den Schuldner; der Sachwalter hat in diesem Fall die Schlussrechnung zu prüfen und die Erklärungen nach § 281 Abs. 1 Satz 2 abzugeben. Eine eigene Rechnungslegung durch den Sachwalter ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sollte er aber gemäß 275 Abs. 2 Gelder des Schuldners verwaltet haben, dürfte sich eine Rechnungslegungsverpflichtung schon aus allgemeinen Vorschriften ergeben[4] (z. B. §§ 675 Abs. 1, 666 BGB mit dem Umfang aus § 259 Abs. 1 BGB). Da das Insolvenzplanverfahren nur eine Ausprägung des Regelinsolvenzverfahrens darstellt, hat der Insolvenzverwalter grundsätzlich auch nach Vorlage eines Insolvenzplanes rechtzeitig vor Bestätigung de...

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