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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 152 Gläubigerverzeichnis

Dr. Eric Kießling
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Gesetzestext

 

(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis aller Gläubiger des Schuldners aufzustellen, die ihm aus den Büchern und Geschäftspapieren des Schuldners, durch sonstige Angaben des Schuldners, durch die Anmeldung ihrer Forderungen oder auf andere Weise bekannt geworden sind.

(2) 1In dem Verzeichnis sind die absonderungsberechtigten Gläubiger und die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger gesondert aufzuführen. 2Bei jedem Gläubiger sind die Anschrift sowie der Grund und der Betrag seiner Forderung anzugeben. 3Bei den absonderungsberechtigten Gläubigern sind zusätzlich der Gegenstand, an dem das Absonderungsrecht besteht, und die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls zu bezeichnen; § 151 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Weiter ist anzugeben, welche Möglichkeiten der Aufrechnung bestehen. 2Die Höhe der Masseverbindlichkeiten im Falle einer zügigen Verwertung des Vermögens des Schuldners ist zu schätzen.

1. Überblick

 

Rn 1

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bildet das nach § 152 zu erstellende Gläubigerverzeichnis zusammen mit dem nach § 151 zu erstellenden Verzeichnis der Massegegenstände die Grundlage für die umfassende Vermögensübersicht. Damit soll den Insolvenzgläubigern die bestmögliche Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners ermöglicht werden, um die voraussichtliche Quote abschätzen und im Berichtstermin (§§ 156, 29 Abs. 1 Satz 1) zielführende Entscheidungen über den Fortgang des Verfahrens, namentlich die vorläufige Fortführung des schuldnerischen Unternehmens, treffen zu können.[1] Darüber hinaus hat das Gläubigerverzeichnis besondere Bedeutung für die Entscheidung, ob Eigenverwaltung angeordnet werden kann; ebenso für den Umfang der bewilligten Restschuldbefreiung, da diese auch für Gläubiger gilt, die ihre Forderung nicht angemeldet haben (§ 30...

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Insolvenzordnung / § 152 Gläubigerverzeichnis
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