Gesetzestext

 

(1) 1Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. 2Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

Bisherige gesetzliche Regelungen

Keine.

1. Kostenfolge des § 170 Abs. 1

 

Rn 1

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage haben absonderungsberechtigte Gläubiger jetzt grundsätzlich die durch die Bearbeitung ihrer Absonderungsrechte der Masse entstehenden Kosten zu erstatten. Auch bisher verursachte die Feststellung und Bearbeitung von Ab- wie auch Aussonderungsrechten Aufwand mit der Folge, dass sowohl zusätzliche Kostenpositionen (z.B. zusätzlicher Personalaufwand, Transportkosten u.Ä.) als auch eine entsprechend erhöhte Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen waren. Mangels gesetzlicher Regelungen war hiermit die Masse und damit letztlich die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger belastet. Wenn auch die Praxis in der Vergangenheit bereits weitgehend durch Einzelvereinbarungen zwischen Verwalter und Absonderungsberechtigten ein der neuen Gesetzeslage entsprechendes Ergebnis herbeigeführt hatte, so wurde die fehlende gesetzliche Verankerung als unbillig empfunden.[1] § 170 Abs. 1 Satz 1 sieht deshalb jetzt ausdrücklich vor, dass die absonderungsberechtigten Gläubiger die aus ihrer Befriedigung entstehenden finanziellen Lasten selbst zu tragen haben.

 

Rn 2

Die Sicherungsgläubiger werden die aufgrund der neuen Rechtslage drohenden Nachteile allerdings bereits bei der Bestellung der Sicherheit zu berücksichtigen versuchen, indem sie sich für die Kosten in Höhe von 24 % entsprechend höhere Sicherheiten stellen lassen.[2] Die für die Problematik einer Übersicherung entwickelten Grenzwerte sind damit neu zu überdenken.[3]

 

Rn 3

Die Rechtsprechung hat bisher unter dem Blickwinkel des § 138 BGB bzw. § 9 AGBG die Bestellung einer die Forderung übersteigenden Sicherheit nur in bestimmtem Maße für zulässig erklärt, um eine wirtschaftliche Knebelung des Schuldners zu verhindern. Für die anfallenden Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung hält die Rechtsprechung einen Zuschlag von 10 % für zulässig. Die weitere Überschreitung ist davon abhängig, wie groß das Risiko eines Wertverlustes der Sicherheit im Rahmen des allgemeinen Geschäftsablaufs beim Schuldner ist und somit branchenabhängig.[4] Bei der Vorausabtretung von Forderungen begegnet wegen der Unsicherheit über die Liquidität des Drittschuldners eine Besicherung von 150 % keinen Bedenken.[5] Regelmäßig wird aber eine Besicherung von 120 % als angemessen angesehen.[6]

 

Rn 4

Eine Anhebung dieser in der Rechtsprechung vertretenen Grenze ist in der Praxis wohl unvermeidbar und wird hinsichtlich der genannten 24 % bereits gefordert, so dass die Marke von 144 % als neue Obergrenze zu gelten hätte.[7] Allerdings wird bei dieser Berechnung übersehen, dass die bisher für die Rechtsverfolgung und Zinsen vorgesehenen 10 % nunmehr in der Mehrzahl der Fälle ebenso entfallen dürften wie die bisher dem Gläubiger entstehenden Kosten für die Vollstreckung. Um daher diesen Anteil nicht doppelt zu berücksichtigen, muss die gesamte Quote m.E. auf ca. 135 % gekürzt werden. Ob dieses rechnerische Ergebnis sich allerdings tatsächlich in die Praxis wird umsetzen lassen oder nicht doch die wirtschaftlichen Machtverhältnisse den Umfang der Sicherheiten bestimmen werden, muss abgewartet werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Prognose, dass die Gläubiger Probleme bekommen werden, die erhöhten Sicherheiten von ihren Schuldnern zu erhalten.[8]

[1] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 396 f.
[2] So bereits die insofern sehr praxisnahe BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 397.
[3] Statt vieler vgl. zu diesem Thema Bork, Rn. 257.
[4] BGHZ 94, 105 (115) hat einem Papierlieferanten wegen der Gefahr, dass das im Warenlager befindliche Papier durch einen Fehldruck entwertet werden könnte, einen 10%igen Aufschlag gestattet.
[5] BGHZ 98, 303 (316 f.). Selbst 200 % Übersicherung hält BGH NJW 1996, 388 [BGH 21.11.1995 - XI ZR 255/94] für noch zulässig.
[6] Trapp, NJW 1996, 2914 (2915) [BGH 16.04.1996 - XI ZR 234/95] mit Nachweisen für die Rechtsprechung in dessen Fn. 19.
[7] Bork, Rn. 257 (und dessen Fn. 107).
[8] So Uhlenbruck, Teil 1 A XI 3b) bb) (S. 71).

2. Kostenpflichtig zu verwertende Gegenstände

 

Rn 5

Anwendung findet die Vorschrift nur im Rahmen des Geltungsbereichs des § 166. Die dortigen Voraussetzungen sind zunächst zu prüfen. Liegt keine Verwertungsbefugnis des Verwalters für den Absonderungsgegenstand vor, kommt auch die Verteilungsregelung des § 170 nicht zum Tragen. Befinden sich daher Sachen im Besitz des Sicherungsgläubigers oder si...

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