(1) 1Die Gläubigerversammlung wird durch das Gericht einberufen. 2Sie muss einberufen werden, wenn das vom Verwalter, vom Gläubigerausschuss oder von Gläubigern beantragt wird, die mindestens ein Fünftel der angemeldeten Forderungsbeträge vertreten.

 

(2) 1Die Gläubigerversammlung kann aus dem Kreis der Gläubiger einen Gläubigerausschuss wählen. 2Zu Mitgliedern können auch sachkundige andere Personen gewählt werden. 3Bis zur Wahl kann das Gericht, soweit erforderlich, einen vorläufigen Gläubigerausschuss bestellen.

 

(3) 1In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Verwalters folgt, kann ein anderer Verwalter gewählt werden, welcher der Bestellung durch das Gericht bedarf. 2Das Gericht kann die Bestellung des gewählten Verwalters versagen, wenn er nicht geeignet erscheint.

 

(4) 1Die Gläubigerversammlung findet unter Leitung des Gerichts statt. 2Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Gläubiger gefasst, diese müssen jedoch mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge dieser Gläubiger auf sich vereinigen.

 

(5) 1Die Gläubigerversammlung beschließt über die Fortführung oder Schließung des Unternehmens des Schuldners und berät über den Abschluss eines Vergleichs. 2Sie kann festlegen, in welchem Umfang ihr oder dem Gläubigerausschuss durch den Verwalter Bericht zu erstatten bzw. Rechnung zu legen ist.

 

(6) 1Der Gläubigerausschuss hat den Verwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. 2Er ist berechtigt, vom Verwalter Berichterstattungen zu verlangen und Rechnungslegung zu fordern. 3Er kann dazu unmittelbare Kontrollen vornehmen. 4Bedeutsame Rechtsgeschäfte des Verwalters, wie Kreditaufnahmen, Übernahme von Verbindlichkeiten, Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und andere Rechtshandlungen, die erhebliche Auswirkungen auf den Bestand des verwalteten Vermögens haben, bedürfen der Zustimmung des Gläubigerausschusses, soweit ein solcher bestellt ist. 5Beschlüsse des Gläubigerausschusses erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

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