Rn 1

Die Vorschrift regelt einen wesentlichen Teil der dem Insolvenzverwalter bei Beendigung seines Amtes auferlegten Pflicht zur Rechnungslegung. Hierzu wird zwischen der internen und externen Rechnungslegungspflicht des Verwalters unterschieden.[1] Dabei wird eine sog. interne Pflicht zur Rechnungslegung angenommen gegenüber den Gläubigern bzw. der Gläubigerversammlung, dem Insolvenzgericht sowie gegenüber dem Insolvenzschuldner. Unter der Pflicht zur externen Rechnungslegung versteht man die Buchführungs-, Bilanzierungs- und Erklärungspflichten des Verwalters nach HGB und steuerrechtlichen Vorschriften gegenüber dem Rechtsverkehr bzw. Fiskus. Letztere war in den früheren konkursrechtlichen Vorschriften nicht ausdrücklich geregelt, sie wurde jedoch aus den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften abgeleitet.[2] Diese Lücke wurde in der InsO durch § 155 geschlossen, wonach der Insolvenzverwalter auch die handels- und steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners vollumfänglich zu erfüllen hat. Die InsO schreibt damit das bereits bisher anerkannte System der dualen Rechnungslegungspflichten des Verwalters ausdrücklich fest.[3] Folglich konkretisiert die vorliegende Vorschrift eine Pflicht des Verwalters zur internen Rechnungslegung gegenüber den Verfahrensbeteiligten und dem Insolvenzgericht.

 

Rn 2

Sie wird ergänzt durch eine Reihe weiterer Vorschriften über interne Pflichten des Verwalters zur Dokumentation seiner Tätigkeit und Unterrichtung der Beteiligten. Dies sind § 58 Abs. 1 Satz 2 (Aufsicht des Insolvenzgerichts), § 69 (Überwachung durch den Gläubigerausschuss), § 79 (Unterrichtung der Gläubigerversammlung), § 151 (Aufzeichnung der Massegegenstände), § 152 (Aufstellung eines Gläubigerverzeichnisses), § 153 (Aufstellung einer Vermögensübersicht), § 188 (Aufstellung eines Verteilungsverzeichnisses), § 197 (Erörterung der Schlussrechnung im Schlusstermin), § 205 (Rechnungslegung nach Vollzug der Nachtragsverteilung) sowie die Rechnungslegungspflichten des Verwalters im Zusammenhang mit einem Insolvenzplan, dort insbesondere § 229 sowie die darauf aufbauenden Verfahrensvorschriften.

 

Rn 3

Schließlich ist die Vorschrift über die Verweisungen in § 21 Abs. 2 Nr. 1 auf den vorläufigen Insolvenzverwalter und in § 313 Abs. 1 Satz 3 auf den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren entsprechend anzuwenden. Bei angeordneter Eigenverwaltung gilt die Vorschrift gemäß § 281 Abs. 3 für den Schuldner; der Sachwalter hat in diesem Fall die Schlussrechnung zu prüfen und die Erklärungen nach § 281 Abs. 1 Satz 2 abzugeben. Eine eigene Rechnungslegung durch den Sachwalter ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sollte er aber gemäß 275 Abs. 2 Gelder des Schuldners verwaltet haben, dürfte sich eine Rechnungslegungsverpflichtung schon aus allgemeinen Vorschriften ergeben[4] (z. B. §§ 675 Abs. 1, 666 BGB mit dem Umfang aus § 259 Abs. 1 BGB). Da das Insolvenzplanverfahren nur eine Ausprägung des Regelinsolvenzverfahrens darstellt, hat der Insolvenzverwalter grundsätzlich auch nach Vorlage eines Insolvenzplanes rechtzeitig vor Bestätigung des Planes Schlussrechnung zu legen.[5] Erst danach kann die Verfahrensaufhebung nach § 258 erfolgen. Um die damit in der Praxis oft verbundenen erheblichen Verzögerungen und eine damit einher gehende Gefährdung des Sanierungserfolges zu vermeiden, wurde durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7.12.2011[6] Absatz 1 um den Zusatz ergänzt, dass durch einen Insolvenzplan eine abweichende Reglung getroffen werden kann. Nach Art. 103g EGInsO gilt dies in allen Verfahren, deren Eröffnung ab 1.3.2012 beantragt wurde. In allen älteren Verfahren bleibt es bis zum Verfahrensabschluss bei der bisherigen Regelung, d. h. auch im Falle einer Aufhebung des Verfahrens nach einem rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan muss zuvor eine Rechungslegung des Verwalters nach den bisherigen gesetzlichen Grundsätzen erfolgen. Im Fall einer Nachtragsverteilung ergibt sich eine originäre, auf den Zweck des Verfahrens beschränkte Rechnungslegungsverpflichtung aus § 205.

Nicht mehr Gegenstand der gesetzlichen Regelung ist die frühere Entlastungsfunktion einer ohne Beanstandungen durch die Gläubigerversammlung abgenommenen Schlussrechnung des Verwalters nach § 86 Satz 4 KO. Begründet wurde dies durch den Gesetzgeber damit, dass den Gläubigern im Hinblick auf die weitreichenden Wirkungen einer solchen Entlastung zu wenig Zeit zur Prüfung der Schlussrechnung verbleibe. Ausgeglichen werde die dadurch fortbestehende Gefahr einer Inanspruchnahme für den Insolvenzverwalter durch eine modifizierte Verjährungsregelung der gegen ihn zu erhebenden Ansprüche nach § 62.[7]

[1] Uhlenbruck-Uhlenbruck, .§ 66 Rn. 1; Kübler/Prütting/Bork-Onusseit, § 66 Rn. 3, 4; Jaeger-Eckardt, § 66 Rn. 3.
[2] Vgl. z. B. Kilger/K. Schmidt, KO § 124 Anm. 1 m. w. N.
[3] Kübler/Prütting/Bork-Onusseit, § 66 Rn. 4.
[4] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 66 Rn. 27; Kübler/Prütting/Bork-Onusseit, § 66 Rn. 9.
[5] Jaeger-Ec...

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