Gesetzestext

 

(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.

(3) 1Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. 2Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. 3Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. 4Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. 5Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

1. Normzweck

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt für den Fall der Bestätigung des Insolvenzplans sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Formalien die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigte die Aufnahme einer prinzipiellen Pflicht zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens.[1] Hintergrund eines vom Planbestätigungsbeschluss zu unterscheidenden zusätzlichen Aufhebungsbeschlusses ist, dass auch im Falle der rechtskräftigen Planbestätigung noch eine Reihe von Verwaltungsgeschäften sowohl des Gerichts als auch des Verwalters zu tätigen sind bzw. der Rechtsverkehr zweifelsfrei feststellen können muss, wann die Verfahrenswirkungen letztlich enden. Im Anschluss an die Bestätigung des Insolvenzplans ist das Verfahren gem. § 258 Abs. 1 im Interesse des Schuldners, der seine Verfügungsbefugnis zurückerhalten soll, umgehend aufzuheben, sofern der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht.[2]

[1] BT-Drs. 12/2443 S. 214.
[2] FK-Jaffé, § 258 Rn. 4.

2. Norminhalt

2.1 Voraussetzung für Aufhebung des Verfahrens (Abs. 1)

 

Rn 2

Nach § 258 Abs. 1 hat das Insolvenzgericht grundsätzlich die Aufhebung des Verfahrens förmlich zu beschließen, sobald die Bestätigung des Plans (§§ 248, 252) rechtskräftig ist. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eröffnet, im Plan einen anderen Zeitpunkt für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens vorzusehen. Die Beendigung des Insolvenzverfahrens ist damit grds. für plandispositiv erklärt worden.[3]

 

Rn 3

Weitere Voraussetzung für die Aufhebung neben der Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses ist, dass der Verwalter seinen Pflichten nach § 258 Abs. 2 nachgekommen ist. Allein die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses reicht nicht aus, um die Aufhebung zu beschließen, denn der Insolvenzverwalter ist zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben weiterhin auf das Fortbestehen seiner Verfügungsmacht angewiesen.

 

Rn 4

Sofern der Plan nicht von der Möglichkeit nach § 66 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch macht, den Insolvenzverwalter von einer Schlussrechnungslegung zu entbinden, hat der Verwalter vor Aufhebung des Verfahrens noch eine Schlussrechnung zu legen und das Insolvenzgericht die Schlussrechnung zu prüfen.[4] Wegen der hieraus resultierenden Verzögerungen empfiehlt es sich deshalb im Plan von der Schlussrechnungslegung abzusehen. Dennoch muss die Aufhebung alsbald auf die Bestätigung folgen, sodass der Insolvenzverwalter die verbleibenden Geschäfte möglichst umgehend auszuführen hat. Das Insolvenzgericht hat nach der Bestätigung des Plans auf eine beschleunigte Erfüllung der Voraussetzungen zur Aufhebung hinzuwirken.[5]

 

Rn 5

Mit dem Eintritt der Wirksamkeit der Verfahrensaufhebung endet u.a. das Amt des Insolvenzverwalters und fällt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis an den Schuldner zurück (§ 259 Abs. 1). Der Insolvenzverwalter muss daher umfangreiche stichtagsbezogene Vorbereitungen treffen, die Umstellung der Buchhaltung veranlassen und die fälligen Masseverbindlichkeiten erfüllen sowie für die streitigen und nicht fälligen Masseverbindlichkeiten ausreichend vorzusorgen (siehe Rdn. 7).

 

Rn 6

Funktionell zuständig für die Entscheidung über die Aufhebung ist grds. der Richter (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG), wenn der Insolvenzantrag ab dem 01.01.2013 gestellt worden ist (Art. 103g Satz 2 EGInsO). Auch bei Verfahren ab dem 01.01.2013 kommt jedoch eine Zuständigkeit des Rechtspflegers in Betracht, wenn der Plan gem. § 258 Abs. 1 abweichende Regelungen zur Verfahrensaufhebung vorsieht, die den Zusammenhang zwischen der Planbestätigung und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens beseitigen.[6]

[3] Beth, ZInsO 2015, 2017.
[4] A.A. FK-Jaffé, § 258 Rn. 9 ff.
[5] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 258 Rn. 3.
[6] HambKomm-Thies, § 258 Rn. 21.

2.2 Befriedigung der Masseverbindlichkeiten (Abs. 2)

 

Rn 7

Bevor das Verfahren aufgehoben werden kann, hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche (§§ 53–55) zu begleichen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten oder einen plausiblen Finanzplan vorzulegen, wonach deren Erfüllung möglich ist (§ 258 Abs. 2). Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Abs. 2 auf Masseansprüche außerhalb der ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge