Rn 2

Nach § 258 Abs. 1 hat das Insolvenzgericht grundsätzlich die Aufhebung des Verfahrens förmlich zu beschließen, sobald die Bestätigung des Plans (§§ 248, 252) rechtskräftig ist. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eröffnet, im Plan einen anderen Zeitpunkt für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens vorzusehen. Die Beendigung des Insolvenzverfahrens ist damit grds. für plandispositiv erklärt worden.[3]

 

Rn 3

Weitere Voraussetzung für die Aufhebung neben der Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses ist, dass der Verwalter seinen Pflichten nach § 258 Abs. 2 nachgekommen ist. Allein die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses reicht nicht aus, um die Aufhebung zu beschließen, denn der Insolvenzverwalter ist zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben weiterhin auf das Fortbestehen seiner Verfügungsmacht angewiesen.

 

Rn 4

Sofern der Plan nicht von der Möglichkeit nach § 66 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch macht, den Insolvenzverwalter von einer Schlussrechnungslegung zu entbinden, hat der Verwalter vor Aufhebung des Verfahrens noch eine Schlussrechnung zu legen und das Insolvenzgericht die Schlussrechnung zu prüfen.[4] Wegen der hieraus resultierenden Verzögerungen empfiehlt es sich deshalb im Plan von der Schlussrechnungslegung abzusehen. Dennoch muss die Aufhebung alsbald auf die Bestätigung folgen, sodass der Insolvenzverwalter die verbleibenden Geschäfte möglichst umgehend auszuführen hat. Das Insolvenzgericht hat nach der Bestätigung des Plans auf eine beschleunigte Erfüllung der Voraussetzungen zur Aufhebung hinzuwirken.[5]

 

Rn 5

Mit dem Eintritt der Wirksamkeit der Verfahrensaufhebung endet u.a. das Amt des Insolvenzverwalters und fällt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis an den Schuldner zurück (§ 259 Abs. 1). Der Insolvenzverwalter muss daher umfangreiche stichtagsbezogene Vorbereitungen treffen, die Umstellung der Buchhaltung veranlassen und die fälligen Masseverbindlichkeiten erfüllen sowie für die streitigen und nicht fälligen Masseverbindlichkeiten ausreichend vorzusorgen (siehe Rdn. 7).

 

Rn 6

Funktionell zuständig für die Entscheidung über die Aufhebung ist grds. der Richter (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG), wenn der Insolvenzantrag ab dem 01.01.2013 gestellt worden ist (Art. 103g Satz 2 EGInsO). Auch bei Verfahren ab dem 01.01.2013 kommt jedoch eine Zuständigkeit des Rechtspflegers in Betracht, wenn der Plan gem. § 258 Abs. 1 abweichende Regelungen zur Verfahrensaufhebung vorsieht, die den Zusammenhang zwischen der Planbestätigung und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens beseitigen.[6]

[3] Beth, ZInsO 2015, 2017.
[4] A.A. FK-Jaffé, § 258 Rn. 9 ff.
[5] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 258 Rn. 3.
[6] HambKomm-Thies, § 258 Rn. 21.

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