Rn 3

Die §§ 311 bis 314 enthalten keine konkreten Bestimmungen über das fortgesetzte bzw. wieder aufgenommene Eröffnungsverfahren für natürliche Personen, die die Verfahrensfähigkeit eines Verbrauchers gemäß § 304 erfüllen. § 312 enthält nur Bestimmungen, die die Insolvenzeröffnung und das eröffnete Verfahren vereinfachen sollen.

 

Rn 4

Das Insolvenzgericht prüft aufgrund der ihm obliegenden Pflicht zur Amtsermittlung (§ 5 Abs. 1) nach der (Wieder-)Aufnahme oder Fortsetzung des Verfahrens, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach §§ 1 ff. noch gegeben sind. Da es bereits nach Eingang des Antrags gemäß § 305, aber auch bei einem Gläubigerantrag die Frage der Zuständigkeit nach §§ 2 f., der Insolvenz-, Prozess- und Verfahrensfähigkeit (§§ 11, 304 InsO, 53 ff. ZPO) überprüfen musste, reicht bei den gemäß § 304 auch vorauszusetzenden überschaubaren Vermögensverhältnissen in der Regel eine nochmalige kursorische Prüfung aus.[9] Das gilt auch für die Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit (§ 17) oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit (nur beim Eigenantrag: § 18), die bei natürlichen Personen zum Zeitpunkt der Eröffnung nicht nur spezifiziert vorliegen müssen, sondern auch zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sein müssen.[10]

 

Rn 5

Beim Eröffnungsantrag eines Gläubiger gegen einen (Verbraucher-)Schuldner wird unter Beachtung von § 306 Abs. 3 und fehlendem Eigenantrag des Schuldners das Eröffnungsverfahren wie bei einem Regelinsolvenzverfahren durchgeführt. Würde man für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens bei Schuldnern, die die Verfahrensvoraussetzungen des § 304 für ein Verbraucherinsolvenzverfahren erfüllen, die Stellung eines Eigenantrags gemäß § 305 verlangen, läge es in der Hand der Schuldner, ob gegen sie ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Die Durchführung des eröffneten Verfahrens mündet in solchen Fällen aber in ein vereinfachtes Verfahren gemäß §§ 311 ff., wenn die Ermittlungen ergeben, dass der Schuldner die Voraussetzungen des § 304 erfüllt.

 

Rn 6

Neben dem Eröffnungsantrag des Schuldners gemäß § 305 können auch Fremdanträge von Gläubigern vorliegen, die gemäß § 306 Abs. 3 ruhen. Scheitert der Schuldenbereinigungsplan oder wird das Verfahren fortgesetzt (§ 306 Abs. 1 Satz 2) kann das Insolvenzverfahren wie bei einem nur vom Schuldner gestellten Eröffnungsantrag als vereinfachtes Verfahren eröffnet werden. Gläubigeranträge werden deshalb nicht gegenstandslos.[11] Vielmehr werden der Eigenantrag und zusätzlich gestellte Fremdanträge zum Zwecke der Eröffnung verbunden, da sie dieselbe Vermögensmasse betreffen und deshalb eine weitere Eröffnung aufgrund weiteren Antrags unzulässig ist.[12]

 

Rn 7

Schließlich müssen die Verfahrenskosten (§ 54) gedeckt sein, um das vereinfachte Verfahren eröffnen zu können (§ 26 Abs. 1). Wenn zur Prüfung nötig, sind Sicherungsmaßnahmen anzuordnen und ein Gutachter zu beauftragen. U. U. ist sogar ein vorläufiger Treuhänder zu bestellen.

 

Rn 8

Für die Insolvenzeröffnung im vereinfachten Verfahren gilt § 27. Die Eröffnung erfolgt durch den funktionell zuständigen Insolvenzrichter in einem Beschluss (§ 27 Abs. 2), wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen. Ab dem Eröffnungsbeschluss ist dem Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 2e i. V. m. § 18 RPflG die funktionelle Zuständigkeit übertragen. Der Richter hat gem. § 18 Abs. 2 RPflG das Recht, das Verfahren wieder an sich zu ziehen.

 

Rn 9

Der Inhalt des Eröffnungsbeschlusses wird durch § 27 ff. bestimmt. Eine Besonderheit ergibt sich aus §§ 27 Abs. 1 Satz 2, 313 Abs. 1, dass die Aufgaben des Insolvenzverwalters von dem Treuhänder (§ 292) wahrgenommen werden. Dieser wird im Eröffnungsbeschluss bestellt. Abweichend von § 29, der eine Verbindung von Berichts- und Prüftermin zulässt, wird nur der Prüftermin bestimmt (§ 312 Abs. 1 Satz 2). Im Übrigen gelten die weiteren Verfahrensvereinfachungen des § 312. Während 312 Abs. 2 in der bis zur Änderung durch das Gesetz zur Vereinfachung der Insolvenzordnung vom 13.4.2007[13] bis 30.6.2007 geltenden Fassung die Anordnung der Schriftlichkeit des Verfahrens nur für das Verbraucherinsolvenzverfahren vorsah, kann nun gemäß § 5 Abs. 2 allgemein für das Verfahren oder für Teile die schriftliche Durchführung angeordnet werden, da diese Vereinfachung zu einer wesentlichen Straffung und zügigeren Durchführung der Verfahren führt, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.[14] Die Entscheidung der Anordnung der Schriftlichkeit des Verfahrens steht bei der Verfahrenseröffnung im richterlichen Ermessen und sollte zuvor mit dem nach Eröffnung zuständigen Rechtspfleger besprochen werden, kann aber auch jederzeit nach der Eröffnung durch den dann funktionell zuständigen Rechtspfleger getroffen werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2).

 

Rn 10

Ergibt sich aber, dass kein Eröffnungsgrund (mehr) besteht, ist dem Schuldner bzw. einem antragstellenden Gläubiger zur Vermeidung der Verwerfung der ...

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