Gesetzestext

 

(1) Im Eröffnungsbeschluss bestimmt das Insolvenzgericht Termine für:

1. eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden;
2. eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin); der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen.

(2) Die Termine können verbunden werden. Das Gericht soll auf den Berichtstermin verzichten, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeit gering ist.

 

Abs. 2 a.F. bis 30.06.2014:

(2) Die Termine können verbunden werden.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 wurde die Norm mit Wirkung zum 01.07.2014 geändert.[1] Konkret wurde Abs. 2 Satz 2 eingefügt.

Die Vorschrift regelt den weiteren notwendigen Inhalt des Eröffnungsbeschlusses neben den Entscheidungen, Angaben und Aufforderungen der §§ 27, 28.

Bereits im Eröffnungsbeschluss ist der Termin für eine Gläubigerversammlung anzuberaumen, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters u.a. über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin), sowie ein weiterer Termin für eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin).

 

Rn 2

Sofern das Gericht die Bestimmung von Berichtstermin und Prüfungstermin nicht vornimmt, macht dies den Eröffnungsbeschluss nicht nichtig und auch nicht anfechtbar.[2] Die Terminsbestimmungen sind ggf. nachzuholen[3], der Beschluss damit zu ergänzen, öffentlich bekannt zu machen und zuzustellen.

Berichtstermin und Prüfungstermin sollen jedoch im Regelfall bereits im Eröffnungsbeschluss bestimmt werden.

 

Rn 3

Terminsverlegungen sind gem. § 4 InsO, § 227 ZPO nur aus erheblichen Gründen zulässig. Die Norm bezweckt insoweit die Konzentration und Beschleunigung des Insolvenzverfahrens. Eine etwaige Zusammenlegung, wie nach Abs. 2 S. 1 sogar ausdrücklich gestattet, dient zudem der Kostenersparnis[4], sowie der Vereinfachung der Verfahrensdurchführung für alle Beteiligten.

 

Rn 3a

Die Bestimmung der Termine erfolgt im Regelfall durch die Rechtspfleger in Absprache mit dem Insolvenzverwalter. Im Falle einer unterbliebenen Absprache und bei Verhinderung des Verwalters kann der Termin auf dessen Antrag hin verlegt werden.[5]

[1] BGBl. I S. 2379.
[2] HK-Kirchhof, § 29 Rn. 7; HambKomm-Denkhaus, § 29 Rn. 5; a.A. MK-Schmahl, § 27 bis § 29 Rn. 50, 88.
[3] PK-HWF/Mitter, § 29 Rn. 10; HambKomm-Denkhaus, § 29 Rn. 5.
[4] BT-Drs. 12/2443, S. 119.
[5] AG Hohenschönhausen, Beschl. v. 08.09.1999, 36 IK 1/99, ZInsO 2000, 168.

2. Berichtstermin

 

Rn 4

Der im Eröffnungsbeschluss zu bestimmende Berichtstermin (§ 156) dient der Entscheidung der Gläubigerversammlung über den Fortgang des Insolvenzverfahrens, wobei die Entscheidung auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters zu treffen ist.

 

Rn 5

Mit der Entscheidung über den Fortgang des Insolvenzverfahrens ist insbesondere der Beschluss gemäß § 157 gemeint, wonach die Gläubigerversammlung darüber befindet, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll, und ggf. den Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans beauftragt.

 

Rn 6

Neben den in § 29 Abs. 1 Nr. 1 ausdrücklich geregelten Beschlussgegenständen kommen für den Berichtstermin Beschlussfassungen gemäß § 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), § 68 Abs. 1 (Wahl anderer Mitglieder des Gläubigerausschusses), § 100 Abs. 1 (Unterhalt zugunsten des Schuldners), § 149 Abs. 2 (Hinterlegung und Anlage von Wertgegenständen), § 157 (Entscheidungen über den Fortgang des Verfahrens), § 160 (Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen), § 162 Abs. 1 (Zustimmung zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), § 163 Abs. 1 (Zustimmung zur Betriebsveräußerung unter Wert), § 271 (Nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung) sowie § 277 Abs. 1 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit) in Betracht.

 

Rn 7

Da der Berichtstermin regelmäßig die erste Gläubigerversammlung im Rahmen des Insolvenzverfahrens sein wird, ist im Berichtstermin auch über die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters gemäß § 57 zu befinden.

 

Rn 8

Sofern vor der ersten Gläubigerversammlung ein Gläubigerausschuss vom Insolvenzgericht eingesetzt worden ist, steht im Berichtstermin auch die Entscheidung über die Beibehaltung des Gläubigerausschusses und die Wahl anderer oder weiterer Mitglieder an (§ 68).

 

Rn 9

Im Hinblick auf die öffentliche Bekanntmachung gem. § 74 Abs. 2 sind im Eröffnungsbeschluss Zeit, Ort und Tagesordnung der Gläubigerversammlung zu benennen.

 

Rn 10

Sofern vor dem Berichtstermin noch keine Gläubigerversammlung stattgefunden hat, insoweit also ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge