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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit

Dr. iur. Andreas Humberg
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Gesetzestext

 

(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

(2) 1Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. 2In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift statuiert einen Auslösetatbestand für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Als weiterer Eröffnungsgrund neben der Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 und der Überschuldung gem. § 19 besteht zudem bei einem Schuldnerantrag der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit.

 

Rn 2

Insbesondere der Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens soll deutlich vorverlagert werden können, um der bisherigen Masselosigkeit der Insolvenzverfahren aufgrund verspäteter Antragstellungen entgegenzuwirken. Die drohende Zahlungsunfähigkeit, die auf einen Eigenantrag des Schuldners hin den Weg in das Insolvenzverfahren weist, steht begrifflich für einen Zustand, in der die vollständige Befriedigung der Gläubiger gefährdet ist.[1]

 

Rn 3

Sofern sich der Eintritt einer Insolvenz bereits deutlich abzeichnet, soll neben der Möglichkeit von außergerichtlichen Sanierungsbemühungen die Option der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens bestehen, auch mit dem Ziel einer Krisenbewältigung.[2] Kommt eine Sanierung des Schuldnerunternehmens ni...

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