Gesetzestext

 

(0) (aufgehoben)[1]

 

§ 312a. F. bis 30.6.2014:

(0) Gemäß Art. 103h EGInsO[2] gilt für Verfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 des Art. 103h EGInsO die bis dahin geltende gesetzliche Regelung vom 1. 12. 2001:[3]

(1) 1Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen auszugsweise; § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. 2Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird abweichend von § 29 nur der Prüfungstermin bestimmt. 3Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, so beträgt die in § 88 genannte Frist drei Monate.

(2) Die Vorschriften über den Insolvenzplan (§§ 217 bis 269) und über die Eigenverwaltung (§§ 270 bis 285) sind nicht anzuwenden.

Die folgenden Ausführungen betreffen im Wesentlichen die nach Art. 103h EGInsO für vor dem 1.7.2014 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren.

[1] Art. 1 Nr. 38 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. I 2013 S. 2379 ff.
[2] Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. I 2013 S. 2379 ff.
[3] BGBl. I 2013 S. 2379 ff., Art. 6 Nr. 2.

1. Vorbemerkung

 

Rn 1

Mit der Aufhebung des § 312 sind auch die §§§§ 217 bis 269 (Insolvenzplan) für "Verbraucherschuldner" anwendbar geworden, was zwar zu einem erheblich komplizierterem Verfahren führen kann, aber auch zu einer rascheren Restschuldbefreiung.[4] Weiter unanwendbar bleiben dagegen die Vorschriften über die Eigenverwaltung durch Ergänzung des § 270 in Abs. 1 Satz 3 n. F.[5]

[4] Frind, ZInsO 2014, 280.
[5] Art. 1 Nr. 18 a des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. I S. 2379 ff.

2. Allgemeines

 

Rn 1a

Das Verbraucherinsolvenzverfahren sollte möglichst unkompliziert gestaltet werden und insbesondere die Insolvenzgerichte so wenig wie möglich belasten. Deswegen enthält § 312 – ebenso wie die folgenden §§ 313 und 314 – Verfahrensvereinfachungen für das eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren als Kleinverfahren.

 

Rn 2

Öffentliche Bekanntmachungen werden in ihrem auch aufwendigen Umfang eingeschränkt. Der Berichtstermin sollte entfallen, weil die Möglichkeiten einvernehmlicher Lösungen bereits vor der Verfahrenseröffnung ausgelotet werden konnten. Die Frist des § 88 wird von einem Monat auf drei Monate ausgedehnt. Die Möglichkeit, ein schriftliches Verfahren für das ganze oder Teile des Verfahrens anzuordnen, wurde zwar ab 1. 7. 2007 im Abs. 2 aufgehoben[6], aber gemäß § 5 Abs. 2 auf alle Verfahrensarten ausgeweitet, da diese Vereinfachung zu einer wesentlichen Straffung und zügigeren Durchführung der Verfahren geführt hat, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger gering oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind.[7] Die Bestimmungen über den Insolvenzplan (§§ 217 bis 269) sollten nicht angewendet werden, da der Schuldenbereinigungsplan schon eine besondere Regelung für das Verbraucherinsolvenzverfahren darstellt. Die Möglichkeit, bei Unternehmensinsolvenzen eine Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters (§§ 270 bis 285) anzuordnen, schien für das Verbraucherinsolvenzverfahren als nicht sinnvoll.[8]

[6] Gesetz zur Vereinfachung der Insolvenzordnung vom 13.4.2007, BGBl. I 2007, S. 509.
[7] RegE BT-Drs. 16/3227 vom 2.11.2006, Begr. zu Art. 1 Nr. 1a S. 13.
[8] BT-Drs. 12/7302 S. 193, Begr. Rechtsausschuss zu § 357c = § 306.

3. Eröffnung des vereinfachten Verfahrens

 

Rn 3

Die §§ 311 bis 314 enthalten keine konkreten Bestimmungen über das fortgesetzte bzw. wieder aufgenommene Eröffnungsverfahren für natürliche Personen, die die Verfahrensfähigkeit eines Verbrauchers gemäß § 304 erfüllen. § 312 enthält nur Bestimmungen, die die Insolvenzeröffnung und das eröffnete Verfahren vereinfachen sollen.

 

Rn 4

Das Insolvenzgericht prüft aufgrund der ihm obliegenden Pflicht zur Amtsermittlung (§ 5 Abs. 1) nach der (Wieder-)Aufnahme oder Fortsetzung des Verfahrens, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach §§ 1 ff. noch gegeben sind. Da es bereits nach Eingang des Antrags gemäß § 305, aber auch bei einem Gläubigerantrag die Frage der Zuständigkeit nach §§ 2 f., der Insolvenz-, Prozess- und Verfahrensfähigkeit (§§ 11, 304 InsO, 53 ff. ZPO) überprüfen musste, reicht bei den gemäß § 304 auch vorauszusetzenden überschaubaren Vermögensverhältnissen in der Regel eine nochmalige kursorische Prüfung aus.[9] Das gilt auch für die Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit (§ 17) oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit (nur beim Eigenantrag: § 18), die bei natürlichen Personen zum Zeitpunkt der Eröffnung nicht nur spezifiziert vorliegen müssen, sondern auch zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sein müssen.[10]

 

Rn 5

Beim Eröffnungsantrag eines Gläubiger gegen einen (Verbraucher-)Schuldner wird unter Beachtung von § 306 Abs. 3 und fehlendem Eigenantrag des Schuldners das Eröffnungsverfahren wie bei einem Regelinsolvenzverfahren durchgeführt. Würde man für die Durchführung eines ...

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