Rn 5

Im Verbraucherinsolvenzverfahren ruht im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren gem. Abs. 1 das Verfahren über den Eröffnungsantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Entscheidung über den mit dem Antrag des Schuldners vorgelegten und ggf. gemäß § 307 Abs. 3 nachgebesserten Schuldenbereinigungsplan. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Antragstellung herbeigeführt werden, damit entsprechend dem auch im Verbraucherinsolvenzverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz das Verfahren zügig betrieben werden kann.[9] Eine Überschreitung dieses Zeitraums bleibt jedoch ohne Konsequenzen, da es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt.[10] Zu Fristüberschreitungen kann es insbesondere im Falle eines vorangegangenen Fremdantrages wegen §§ 306 Abs. 3 Satz 3, 305 Abs. 3 Satz 3 kommen.

[9] Begr. Rechtsausschuss zu § 357c = § 306, BT-Drs. 12/7302, S. 191.
[10] HK-Waltenberger, § 306 Rn. 12; MünchKomm-Ott/Vuia, § 306 Rn. 10.

3.1 Zeitraum des Ruhens

 

Rn 6

Das Ruhen beginnt kraft Gesetzes mit dem Eingang des Eigenantrags, ohne dass es auf eine Vollständigkeit der vorgelegten Formulare ankommt.[11] Die Gegenansicht verkennt, dass zur Entscheidung über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan auch die Vorlage vollständiger Unterlagen gehört, weshalb die Monierung eines unzureichenden Antrages während des Ruhens erfolgen muss. Es besteht auch kein Bedarf, bis zur Vorlage vollständiger Unterlagen das Eröffnungsverfahren fortzuführen.

Der Beginn des Ruhens setzt keinen Beschluss des Gerichts voraus,[12] eine Mitteilung sollte aber an den Schuldner und ggf. den antragstellenden Gläubiger zur Klarstellung erfolgen.

 

Rn 7

Das Ruhen endet, wenn die Annahme des Schuldenbereinigungsplans rechtskräftig festgestellt ist (§ 308 Abs. 1 Satz 1) oder das Verfahren über den Eröffnungsantrag wieder aufgenommen wird. Grund für letzteres können entweder durchgreifende Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan (§ 311) oder eine Ermessensentscheidung des Gerichts (§ 306 Abs. 1 Satz 3) sein.

[11] FK-Grote/Lackmann, § 306 Rn. 10; Uhlenbruck/Sternal, § 306 Rn. 7; Jaeger-Foerste, § 306 Rn. 5; a.A. MünchKomm-Vuia, § 306 Rn. 7; K. Schmidt/Stephan, § 306 Rn. 4.
[12] HK-Waltenberger, § 306 Rn. 7.

3.2 Wirkung

 

Rn 8

Die Wirkung des Ruhens nach § 306 Abs. 1 ist nicht gleichbedeutend mit dem Ruhen des Verfahrens im Zivilprozess. Durch das Ruhen wird kraft Gesetzes zwar bewirkt, dass das Insolvenzgericht keine Entscheidung über den Eröffnungsantrag trifft. Fristen, die im Zusammenhang mit dieser Entscheidung stehen, werden unterbrochen und beginnen nach dem Ende des Ruhens von neuem zu laufen. Handlungen des Gerichts sind aber – auch mit Außenwirkung – weiterhin möglich. Betreffen sie jedoch lediglich die Entscheidung über den Eröffnungsantrag sind sie unzulässig.[13] Die Verjährung von Gläubigeransprüchen wird nicht gehemmt, da die Verjährungshemmung nicht an die Verfahrenseröffnung, sondern an die Anmeldung der Forderung anknüpft (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB).[14] Gerichtsverfahren werden nicht entsprechend § 240 ZPO unterbrochen.[15]

 

Rn 9

Auch während des Ruhens hat das Insolvenzgericht die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags und mithin die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen entsprechend den Vorgaben in § 305 Abs. 1 zu prüfen (vgl. zur gerichtlichen Prüfung die Kommentierung bei § 305 Rn. 111 ff.).[16] Dies folgt zwingend aus der Möglichkeit Sicherungsmaßnahmen anzuordnen in § 306 Abs. 2 Satz 1, da diese nach § 21 Abs. 1 grundsätzlich nur bei einem zulässigen Insolvenzantrag angeordnet werden dürfen (vgl. die Kommentierung bei § 21 Rn. 6 f.).[17] Erforderlichenfalls muss das Gericht den Schuldner zur Ergänzung der Antragsunterlagen auffordern. Hierfür soll gem. § 305 Abs. 3 höchstens ein Zeitraum von einem Monat vergehen, wenn nicht zuvor bereits ein Fremdantrag gestellt wurde.

 

Rn 10

Die Begründetheit des Eröffnungsantrags darf während des Ruhens nicht geprüft werden.[18] Daher erfolgt auch keine Prüfung, ob ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren (§ 16) vorliegt. Jeder Schuldner kann grundsätzlich und beliebig oft außergerichtliche Einigungsversuche durchführen, ohne zahlungsunfähig zu sein und ohne ein Verfahren nach §§ 304 ff. anzustreben.[19] Regelmäßig wird in solchen Fällen ohnehin die Zahlungsunfähigkeit drohen.

[13] FK-Grote/Lackmann, § 306 Rn. 8.
[14] FK-Grote/Lackmann, § 306 Rn. 8.
[15] Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 306 Rn. 9.
[16] BGH ZVI 2004, 281, 282; Jaeger/Foerste, § 306 Rn. 8; a.A. FK-Grote/Lackmann, § 306 Rn. 8; einschränkend: MünchKomm-Vuia, § 306 Rn. 8 (nur zu prüfen, was die Zulässigkeit des Schuldenbereinigungsplanverfahrens berührt).
[17] Ebenso: Jaeger/Foerste, § 306 Rn. 8.
[18] BGH, ZInsO 2008, 453 Rn. 10; Uhlenbruck-Sternal, § 306 Rn. 15; Jaeger-Foerste, § 306 Rn. 9; MünchKomm-Vuia, § 306 Rn. 9; a. A. Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 306 Rn. 12 m.w.N.
[19] Vgl. Uhlenbruck, NZI 2000, 15.

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