Rn 6

Das Ruhen beginnt kraft Gesetzes mit dem Eingang des Eigenantrags, ohne dass es auf eine Vollständigkeit der vorgelegten Formulare ankommt.[11] Die Gegenansicht verkennt, dass zur Entscheidung über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan auch die Vorlage vollständiger Unterlagen gehört, weshalb die Monierung eines unzureichenden Antrages während des Ruhens erfolgen muss. Es besteht auch kein Bedarf, bis zur Vorlage vollständiger Unterlagen das Eröffnungsverfahren fortzuführen.

Der Beginn des Ruhens setzt keinen Beschluss des Gerichts voraus,[12] eine Mitteilung sollte aber an den Schuldner und ggf. den antragstellenden Gläubiger zur Klarstellung erfolgen.

 

Rn 7

Das Ruhen endet, wenn die Annahme des Schuldenbereinigungsplans rechtskräftig festgestellt ist (§ 308 Abs. 1 Satz 1) oder das Verfahren über den Eröffnungsantrag wieder aufgenommen wird. Grund für letzteres können entweder durchgreifende Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan (§ 311) oder eine Ermessensentscheidung des Gerichts (§ 306 Abs. 1 Satz 3) sein.

[11] FK-Grote/Lackmann, § 306 Rn. 10; Uhlenbruck/Sternal, § 306 Rn. 7; Jaeger-Foerste, § 306 Rn. 5; a.A. MünchKomm-Vuia, § 306 Rn. 7; K. Schmidt/Stephan, § 306 Rn. 4.
[12] HK-Waltenberger, § 306 Rn. 7.

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