Rn 15

Die Entscheidung nach Abs. 1 Satz 3 trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen hat das Gericht nach "seiner freien Überzeugung" zu beurteilen, ob der Schuldenbereinigungsplan "voraussichtlich" angenommen wird oder nicht. Das Gericht muss abschätzen, ob das Scheitern des Schuldenbereinigungsverfahrens, wahrscheinlicher ist als dessen Nichteintritt.[24] Die Regelung ist insbesondere wegen der Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf das Gericht erheblicher Kritik ausgesetzt, in der überwiegend gefordert wird, die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches von einem Antrag des Schuldners abhängig zu machen, die Entscheidungskompetenz also auf den Schuldner zu verlagern.[25]

 

Rn 16

Die negative Formulierung des Abs. 1 Satz 3, dass das Gericht von der Durchführung des gerichtlichen Einigungsversuches nur dann absehen soll, wenn der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird, sichert, dass in allen unklaren Situationen das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren im Zweifel durchzuführen ist. Ist also eine ausreichende Tatsachenbasis als Grundlage für die Prognoseentscheidung des Gerichts nicht vorhanden und kann diese auch von dem Schuldner nicht geschaffen werden, reduziert sich das Ermessen des Gerichts regelmäßig auf null. Das Gericht wird damit nur in den vom Gesetzgeber ins Auge gefassten eindeutigen Fällen ermessensfehlerfrei von der Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens absehen können, in denen die Durchführung des Verfahrens zum reinen kosten- und zeitintensiven Formalismus verkommen würde. Dies kann z.B. angenommen werden, wenn die Mehrheitsgläubiger, deren Zustimmung gem. § 309 nicht ersetzt werden kann, schon während des außergerichtlichen Einigungsversuches eindeutig und unmissverständlich den ihnen zuletzt angebotenen Vorschlag zur Schuldenbereinigung abgelehnt haben und ein hiervon abweichender Schuldenbereinigungsplan nicht vorgelegt wird.[26]

[24] AG Köln NZI 2002, 329; Vallender, NZI 2001, 561, 564.
[25] U.a. Göbel, ZInsO 2000, 383, 385; Grothe, ZInsO 2001, 17, 19; Pape, ZInsO 2001, 587, 591; Fuchs, NZI 2001, 15, 17.
[26] Vallender, NZI 2001, 561, 564.

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