Rn 3

Weist das Gericht den Plan nicht zurück, hat es den Insolvenzplan den in § 232 Abs. 1 Nr. 1–3 genannten Personen/Institutionen zuzuleiten.

Das Gericht ist verpflichtet, den Plan gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 1 an den Gläubigerausschuss (§§ 67 ff.), den Betriebsrat (§§ 87 ff., 92 ff. und 106 ff. BetrVG) und den Sprecherausschuss der leitenden Angestellten (SprAuG) zur Stellungnahme weiterzuleiten, sofern diese Institutionen existieren. Daneben ist der Plan entweder dem Schuldner (Abs. 1 Nr. 2) oder dem Verwalter (Abs. 1 Nr. 3) zur Stellungnahme zuzuleiten, je nachdem, wer von beiden den Plan aufgestellt hat. Aufgrund der durch das SanInsFoG in Abs. 1 vorgenommenen Ergänzung ("insbesondere zur Vergleichsrechnung") ist bei den Stellungnahmen seit dem 01.01.2021 ein besonderer Schwerpunkt auf die Vergleichsrechnung, die ein zentrales Planelement darstellt, zu legen. Mit der Hervorhebung der Vergleichsrechnung beabsichtigte der Gesetzgeber indes nicht, die Stellungnahmen hierauf zu verengen. Vielmehr soll weiterhin eine Auseinandersetzung mit dem gesamten Plan erfolgen.[7]

 

Rn 4

Mit der von Amts wegen erfolgenden Zuleitung des Plans ist dessen vollständige Übersendung nebst Anlagen gemeint. Die Übermittlung einer Zusammenfassung genügt – anders als im Fall von § 235 Abs. 3 Satz 2 – nicht.[8] Um das Verfahren zu beschleunigen, sollte der Planersteller dem Gericht ausreichend Ausfertigungen zur Verfügung stellen, damit es zeitnah die Stellungnahmen bei den in § 232 Abs. 1 Nr. 1–3 genannten Personen/Institutionen einholen kann.

 

Rn 5

Wird der Insolvenzplan bereits mit dem Insolvenzantrag bzw. später, aber noch während des Eröffnungsverfahrens vorgelegt und findet die gerichtliche Vorprüfung gem. § 231 deshalb schon in diesem Verfahrensstadium statt, können wegen des Eilcharakters des Planverfahrens auch die Stellungnahmen schon vor bzw. unmittelbar nach Insolvenzeröffnung eingeholt werden.[9] Zur weiteren Verfahrensbeschleunigung besteht für den Planeinreicher zudem die Möglichkeit, mit der Vorlage des Plans auch die schon von ihm eingeholten Stellungnahmen dem Gericht zu übermitteln. Allerdings muss in diesem Fall sichergestellt sein, dass sich die Stellungnahmen auf die Endfassung des eingereichten Plans beziehen.[10] Bei noch nachträglich vorgenommenen Änderungen sind ergänzende Stellungnahmen einzuholen.[11] Die schon vor Abschluss des Vorprüfungsverfahrens vorliegenden Stellungen zum Plan (z.B. von Gläubigern) können vom Gericht bei seiner Entscheidung nach § 231 Abs. 1 berücksichtigt werden, ohne dass hierin ein Vorgriff auf den Erörterungstermin zu sehen ist. Ungeachtet dessen sind derartige Stellungnahmen mit Vorsicht zu bewerten, weil sich die Meinung der Gläubiger bis zur Abstimmung über den Plan ändern kann.[12]

 

Rn 6

Ein Verstoß gegen das Weiterleitungsgebot des § 232 Abs. 1 führt nicht zu einem Verfahrensfehler, der wesentlich i.S.d. § 250 Nr. 1 ist, da die in § 232 Abs. 1 genannten Personen den Insolvenzplan nochmals im Zusammenhang mit der Ladung zum Erörterungs- und Abstimmungstermin übersandt bekommen.[13]

[7] RegE zum SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 200.
[8] Brünkmans/Thole-Laroche, § 15 Rn. 7.
[9] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 232 Rn. 4.
[10] Brünkmans/Thole-Laroche, § 15 Rn. 6.
[11] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 232 Rn. 4; HambKomm-Thies, § 232 Rn. 4.
[12] BGH, Beschl. v. 16.12.2010 – IX ZB 21/09, ZIP 2011, 340.
[13] H. M.: HambKomm-Thies, § 232 Rn. 4; Brünkmans/Thole-Laroche, § 15 Rn. 8; a.A.: MünchKomm-Breuer, § 232 Rn. 10.

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