Rn 10

Nachdem der BGH[19] im Jahre 2017 entschieden hatte, dass es dem Gericht unbenommen ist, den Insolvenzplan den Beteiligten bereits vor der abschließenden Entscheidung im Vorprüfungsverfahren zur Stellungnahme zuzuleiten, um deren Einschätzung zu erhalten, hat der Gesetzgeber mit dem SanInsFoG diesen Gedanken der frühzeitigen Einbindung der Verfahrensbeteiligten aufgegriffen, geht dabei jedoch einen anderen verfahrensrechtlichen Weg. Hatte der BGH noch judiziert, dass die im konkreten Fall praktizierte Einholung der Stellungnahme des Beteiligten noch nicht § 232 unterfiel, weil dessen Anwendungsbereich mangels Beschlusses nach § 131 noch nicht eröffnet war, sieht der neue Abs. 4 die fakultative Möglichkeit vor, die Stellungnahmen der Beteiligten im Rahmen von § 232 schon vor der abschließenden Entscheidung im Vorprüfungsverfahren einzuholen. § 232 wird damit in § 131 hineinverlagert.

 

Rn 11

Entscheidet sich das Gericht für ein derartiges Vorgehen und geben die Beteiligten daraufhin Stellungnahmen ab, die neuen Tatsachenvortrag beinhalten, und will das Gericht darauf eine Zurückweisungsentscheidung stützen, dann hat, d.h. "muss" es die Stellungnahme sowohl dem Planvorleger als auch den anderen Beteiligten i.S.v. Abs. 1 zur Stellungnahme binnen einer Frist von höchstens einer Woche zuzuleiten. Wegen des Eilcharakters des Insolvenzverfahrens hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, eine generelle Weiterleitungspflicht für eingegangene Stellungnahmen zu normieren.[20] Stattdessen ist sie nur für Stellungnahmen vorgesehen, die neuen für die Zurückweisungsentscheidung relevanten Tatsachenvortrag beinhalten.

[19] BGH, Beschl. v. 20.07.2017 – IX ZB 13/16, NZI 2017, 751 m. Anm. Madaus = ZInsO 2017, 1779.
[20] BT-Drs. 19/24181, S. 200.

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