Rn 30

Nach Sinn und Zweck der Vorschrift müssen Leistung und Gegenleistung nicht gleichwertig sein, vielmehr kann die dem Schuldner erbrachte Gegenleistung auch höherwertig sein.[115] Letzteres schadet für § 142 nicht. Anders ist dies, wenn der Wert der Leistung höher ist als der der Gegenleistung. Hier sind nur ganz geringe Wertunterschiede (z.B. Preisschwankungen, die sich im marktüblichen Rahmen halten, "Drücken" des Kaufpreises aufgrund der Marktsituation) sind insoweit unschädlich.[116] Insoweit müssen Leistung und Gegenleistung in jedem Fall angemessen sein. Dagegen ist die Gleichwertigkeit nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Leistung des Vertragspartners – insbesondere Bargeld – im Vergleich zur Leistung des Schuldners leichter dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen werden kann.[117] Gleichartigkeit der Leistung ist mithin nicht Voraussetzung.

 

Rn 31

Bei einer im Vergleich zur Leistung des Schuldners geringwertigeren Gegenleistung bleibt grundsätzlich das gesamte Rechtsgeschäft anfechtbar. Eine Aufspaltung in ein anfechtungsfestes Bargeschäft und einen im Übrigen anfechtbaren Teil ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn das Rechtsgeschäft selbst teilbar ist (sog. Teilanfechtung).[118] Letzteres hat die Rspr. etwa in einem Fall angenommen, in dem ein Sanierer für seine erbrachte werthaltige und teilbare Leistung unangemessen abgerechnet hat. Hier soll hinsichtlich des angemessenen Teils der Vergütung ein Bargeschäft vorliegen und in Bezug auf den überhöhten Teil die Anfechtung möglich sein.[119] Eine Teilbarkeit ist in aller Regel auch bei länger andauernden Vertragsbeziehungen gegeben (siehe oben Rn. 25).

 

Rn 32

Beim Vertrag zugunsten Dritter sind die Leistung des Schuldners im Deckungsverhältnis und die Leistung des Dritten im Valutaverhältnis maßgeblich.[120] Bei der Anfechtung gegenüber dem Versprechenden stellt die durch diesen bewirkte Befreiung von einer Verbindlichkeit grundsätzlich keine gleichwertige Gegenleistung zur Leistung des Schuldners im Deckungsverhältnis dar, da die erloschene Forderung durch die Krise des Schuldners entwertet sein wird.[121] Das unechte und das echte Factoring sind gleichwertig, wobei bei letzterem unschädlich ist, dass von der Gegenleistung für die abgetretenen Forderungen eine Factoring-Gebühr und ein Sicherungseinbehalt abgezogen werden.[122]

[115] OLG Stuttgart ZInsO 2006, 275 (276); MünchKomm- Kirchhof, § 142 Rn. 9; FK-Dauernheim, § 142 Rn. 2; Kübler/Prütting-Paulus, § 142 Rn. 9; Ehricke, in: Bork (Hrsg.), Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts, Kap. 4 Rn. 40; vgl. auch BGH NZI 2007, 456 (457) [BGH 10.05.2007 - IX ZR 146/05].
[116] MünchKomm-Kichhof, § 142 Rn. 9; Braun-Riggert, § 142 Rn. 3; Zeuner, Rn. 53.
[117] Schmidt-Rogge, § 142 Rn. 12; Uhlenbruck-Hirte, § 142 Rn. 7; MünchKomm-Kirchhof, § 142 Rn. 11; Braun-Riggert, § 142 Rn. 3.
[118] MünchKomm-Kirchhof, § 142 Rn. 12; Schmidt-Rogge, § 142 Rn. 11; a.A. wohl Eckardt, ZInsO 2004, 888, 893 f..
[119] BGH NJW 1980, 1962 [BGH 11.06.1980 - VIII ZR 62/79] (1963 f.); Uhlenbruck-Hirte, § 142 Rn. 8.
[120] FK-Dauernheim, § 142 Rn. 2; MünchKomm-Kirchhof, § 142 Rn. 9a.
[121] FK-Dauernheim, § 142 Rn. 2.
[122] OLG Bremen ZIP 1980, 539, 543 [OLG Bremen 24.04.1980 - 2 U 90/79]; FK-Dauernheim, § 142 Rn. 2; MünchKomm-Kirchhof, § 142 Rn. 13d; Uhlenbruck-Hirte, § 142 Rn 11; Schmidt-Rogge, § 142 Rn. 21.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge