Rn 24

Für den Beginn und das Ende des engen zeitlichen Zusammenhangs ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem Leistung und Gegenleistung erbracht werden. Letzteres ist der in § 140 bezeichnete Zeitpunkt. Bei Grundstücksgeschäften ist gemäß § 140 Abs. 2 regelmäßig nur die bis zur Stellung des Eintragungsantrags verstreichende Zeit maßgeblich.[82] Ist der verfügende Schuldner selbst noch nicht als Berechtigter eingetragen, kommt wegen der erforderlichen Voreintragung (§ 39 GBO) ein etwas längerer Zeitraum in Betracht.[83] Auf den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Erbringung der ersten Leistung kommt es indes nicht an.[84]

 

Rn 25

Besonderheiten gelten allerdings für länger währende Vertragsbeziehungen oder wenn der Anfechtungsgegner für längere Zeiträume vorleistet.[85] Hier ist nicht etwa auf den Zeitraum zwischen Beendigung der Geschäftsbesorgung bzw. Dienstleistung und der Zahlung des Honorars abzustellen.[86] Vielmehr ist hier für den Beginn des Zeitraums auf die Annahme des Auftrags bzw. Beginn der Tätigkeit abzustellen. Dies macht die Annahme eines Bargeschäfts nicht unmöglich. Letzteres erfordert dann aber, dass die Leistungen abschnittsweise oder in Teilen ausgetauscht werden.[87] So ist etwa der Bauunternehmer nach Baufortschritt oder ein Anwalt nach Zeitabschnitten zu entlohnen.[88] Der angemessene Zeitabschnitt für die abschnittsweise Vergütung anwaltlicher Tätigkeiten beträgt insoweit – in Anlehnung an § 286 Abs. 3 BGB – 30 Tage.[89] Diesem abschnittsweisen Austausch von Leistungen kann der Anwalt nicht dadurch entgehen, dass er vorab einen Vorschuss für die gesamte (länger andauernde) Beratungsleistung verlangt. Ein Bargeschäft entfällt nämlich, wenn der Anwalt einen Vorschuss geltend macht, der die wertäquivalente Vergütung für die nächsten 30 Tage überschreitet.[90] Dem Anwalt ist mithin – so die Rspr. – zuzumuten, in regelmäßigen Abständen Vorschüsse einzufordern.[91]

[82] Zeuner, Rn. 57; Gerhardt, in: FS-Brandner, 1998, S. 605, 612.
[83] MünchKomm-Kirchhof, § 142 Rn. 20.
[84] BGH NJW 1977, 718 [BGH 26.01.1977 - VIII ZR 122/75]; Schmidt-Rogge, § 142 Rn. 5; MünchKomm-Kirchhof, § 142 Rn. 15.
[86] BGH NJW 2006, 2701 (2704) [BGH 13.04.2006 - IX ZR 158/05]; MünchKomm-Kirchhof, § 142 Rn. 19.
[91] Kritisch insoweit Lwowski-Wunderlich, in: FS-Kirchhof, 2003, S. 314 ff.

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