Rn 3
Anknüpfungspunkt in § 142 für eine wertende Einschränkung der Anfechtungsvorschriften ist in erster Linie der Rechtsgedanke in § 132 Abs. 1.[8] Danach sind – unter bestimmten Voraussetzungen – schuldrechtliche Verträge in der Krise nicht anfechtbar, wenn sie die Gläubiger nicht unmittelbar benachteiligen. Soll der Zweck der Bestimmung nicht unterlaufen werden, ist dieser auch auf Deckungsgeschäfte in Vollzug derartiger Verträge zu erstrecken. Vor Inkrafttreten der InsO begründete die h.M. dieses Ergebnis mithilfe der (das Kausal- und Verfügungsgeschäft als Einheit begreifenden) Einheitstheorie.[9] Diese Konstruktion ist heute mit Blick auf § 142 entbehrlich.
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