Rn 2

§ 141 ist kein eigenständiger Anfechtungstatbestand.[2] Vielmehr kommt der Norm klarstellende Funktion einerseits,[3] aber auch ein eigener Regelungsgehalt andererseits zu. Dieser kommt darin zum Ausdruck, dass die Norm den Begriff der Rechtshandlung i.S. des § 129 (klarstellend) ergänzt.[4]

 

Rn 3

Die Klarstellungsfunktion besagt, dass trotz Mitwirkung eines staatlichen Organs (Gericht, Behörde oder Notar) an einer Rechtshandlung deren Anfechtbarkeit nicht ausgeschlossen ist. Zwar ist der staatliche Rechtsakt (Alt. 1) mangels Gläubigerbenachteiligung selbst anfechtungsrechtlich tabu[5] und nur mit den dafür vorgesehenen verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfen (z.B. Rechtsmittel oder bei Vollstreckungsakten die Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung) angreifbar (Ausnahme Rn. 9 u. 11). Doch ist die Anfechtung der dem Rechtsakt zugrunde liegenden Rechtshandlung bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes möglich, und zwar auch dann, wenn für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Titel erlangt wurde (Alt. 1) oder die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist (Alt. 2).[6] Im Anfechtungsprozess ist der Anfechtungsgegner also mit dem Einwand ausgeschlossen, dass die angefochtene Rechtshandlung tituliert ist oder die Rechtshandlung aus einer staatlichen Vollstreckungsmaßnahme besteht. Zu beachten ist, dass sich verfahrensrechtliche Rechtsbehelfe und die insolvenzrechtliche Anfechtung nicht ausschließen, wobei die Geltendmachung verfahrensrechtlicher Rechtsbehelfe keinesfalls die Anfechtungsfrist nach § 146 wahrt.[7]

 

Rn 4

Auch nach Einführung des § 88 ist § 141 nicht obsolet. Vielmehr erfasst er solche Rechtshandlungen, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung früher als einen Monat vor Stellung des Eröffnungsantrags stattfanden und daher nicht von der Wirkung der sog. Rückschlagsperre des § 88 betroffen sind. Eine der Rückschlagsperre unterfallende Rechtshandlung dagegen, bedarf regelmäßig keiner Anfechtung mehr.[8]

[2] Kübler/Prütting-Ehricke, § 141 Rn. 1; Schmidt-Rogge, § 141 Rn. 1; MünchKomm-Kirchhof, § 141 Rn. 3.
[3] HK-Kreft, § 141 Rn. 1; Kübler/Prütting-Ehricke, § 141 Rn. 1; Schmidt-Rogge, § 141 Rn. 1.
[4] Kübler/Prütting-Ehricke, § 141 Rn. 1; MünchKomm-Kirchhof, § 141 Rn. 3.
[5] MünchKomm-Kirchhof, § 141 Rn. 3 u. 5; Jaeger-Henckel, § 140 Rn. 6; Schmidt-Rogge, § 141 Rn. 4; Uhlenbruck-Hirte, § 141 Rn. 3; Kübler/Prütting-Ehricke, § 141 Rn. 2; vgl. BGH NJW-RR 1986, 1115 (1116) [BGH 15.05.1986 - IX ZR 2/85]; a.A. Smid-Zeuner, § 141 Rn. 5.
[6] Motive zur KO, S. 184; § 160 RegEInsO (S. 167); MünchKomm-Kirchhof, § 141 Rn. 3; HK-Kreft, § 141 Rn. 2; Schmidt-Rogge, § 141 Rn. 1 u. 5; Uhlenbruck-Hirte, § 141 Rn. 1.
[7] MünchKomm-Kirchhof, § 141 Rn. 4; Schmidt-Rogge, § 141 Rn. 5.
[8] HK-Kreft, § 141 Rn. 4; MünchKomm-Kirchhof, § 141 Rn. 9; Uhlenbruck-Hirte, § 141 Rn. 1; Schmidt-Rogge, § 141 Rn. 6; Kübler/Prütting-Ehricke, § 141 Rn. 3.

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