3.4.1 Grundsatz
Rn 46
Besondere Gerichts- oder Anwaltskosten entstehen durch die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses nicht. Der Anwalt, der für den Insolvenzverwalter nur den Aussetzungsantrag stellt, also nicht zugleich auch die Klageabweisung beantragt, verdient nur die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 RVG-VV. Gebühren, die der Anwalt bereits vor der Aussetzung verdient hat, entstehen ihm nach der Aussetzung nicht erneut (§ 15 Abs. 2 RVG), es sei denn, die Aussetzung hat mehr als zwei Jahre gedauert (§ 15 Abs. 5 Satz 2 RVG).
3.4.2 Rechtsmittelverfahren
Rn 47
Wird gegen den Aussetzungsbeschluss sofortige Beschwerde oder Rechtsbeschwerde eingelegt, enthält die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts keine Kostenentscheidung. Denn die Kosten des Rechtsmittelverfahrens über die Aussetzung sind Teil der Kosten des Rechtsstreits, sodass auch für sie die in der Hauptsache ergehende Kostenentscheidung maßgeblich ist.[57] Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt damit derjenige, der in der Hauptsache unterliegt. Wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen, fällt die Gerichtsgebühr nach Ziff. 8614 GKG-KV an, bei Zurückweisung oder Verwerfung der Rechtsbeschwerde die Gerichtsgebühr nach Ziff. 8623 GKG-KV. Die Anwaltskosten für das Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren richten sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG i.V.m. Nr. 3500 RVG-VV. Der Gegenstandswert des Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens über die Aussetzung entspricht nicht dem Gegenstandswert der Hauptsache, sondern ist nach § 3 Halbs. 1 ZPO zu schätzen.[58] Angemessen ist 1/10 des Gegenstandswerts der Hauptsache.[59]
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