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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 148 Übernahme der Insolve ... / 2.3.1 Inbesitznahme von beweglichen und unbeweglichen Sachen

Dr. Eric Kießling
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Rn 14

Der Verwalter nimmt Grundstücke und bewegliche Gegenstände des Schuldners grundsätzlich durch die Übernahme der tatsächlichen Sachherrschaft daran nach § 854 Abs. 1 BGB in Besitz. Der Verwalter wird dadurch (auf der Grundlage der herrschenden Amtstheorie[17]) unmittelbarer Fremdbesitzer und der Schuldner mittelbarer Eigenbesitzer.[18] Voraussetzung ist unmittelbarer Besitz des Schuldners; besitzt dieser mittelbar (§ 868 BGB) oder als Besitzdiener (§ 855 BGB), können nur Herausgabeansprüche gegen unmittelbar besitzende Dritte bestehen (siehe dazu sogleich). Die Übernahme des mittelbaren Besitzes des Schuldners stellt lediglich das Einrücken des Verwalters in die Rechtsstellung des Schuldners im Besitzmittlungsverhältnis zum unmittelbaren Besitzer dar.

 

Rn 15

Die Besitzerlangung nach § 854 Abs. 1 BGB setzt zum einen die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache voraus. Herrschaft über eine Sache setzt physische Einwirkungsmöglichkeiten durch ein räumliches Näheverhältnis voraus; dabei muss weder der Gebrauch der Sache ununterbrochen gewährleistet noch die Herrschaftsbeziehung besonders verfestigt sein. Deshalb muss der Verwalter Massegegenstände nicht etwa in eigene Räume verbringen.[19] Insbesondere reicht es aus, wenn der Verwalter über Schlüssel zu Räumen des Schuldners verfügt oder sich in sonstiger Weise die jederzeitige Einwirkungsmöglichkeit auf die Gegenstände der Masse sichert (Einlagerung bei Dritten, tatsächliche Zutrittsmöglichkeiten, Anbringung äußerlicher Kennzeichen, Kontrollen durch Bewachungspersonal usw.) Auch bei Grundstücken genügt i.d.R. der Besitz an den Schlüsseln der darauf errichteten Gebäude.[20] Auch der Besitzbegründungswille des Verwalters muss nicht ausdrücklich in Bezug auf alle einzelnen Gegenstände der Masse manifestiert werden. ...

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