Leitsatz (amtlich)

Auch im Falle der Rücknahme der (Rechts-)Beschwerde gegen einen Beschluss über die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags nach § 3 KapMuG ist eine Kostenentscheidung des (Rechts-)Beschwerdegerichts nicht veranlasst. Die Kosten des (Rechts-)Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen hat.

 

Normenkette

KapMuG § 3 Fassung: 2012-10-19; ZPO § 91 ff., § 516 Abs. 3

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 05.01.2015; Aktenzeichen 10 Kap. 4/14)

LG Berlin (Entscheidung vom 27.08.2014; Aktenzeichen 3 OH 13/14 KapMuG)

 

Tenor

Die Antragsgegnerin wird, nachdem sie ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des KG vom 5.1.2015 - 10 Kap. 4/14 - zurückgenommen hat, ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.717,95 EUR.

 

Gründe

Rz. 1

1. Der Ausspruch zum Verlust des Rechtsmittels beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO analog.

Rz. 2

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die mit dem Bekanntmachungsbeschluss verbundene faktische Aussetzung des Ausgangsverfahrens (§ 5 KapMuG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen hat (BGH, Beschl. v. 5.11.2015 - III ZB 69/14, WM 2015, 2308, 2311 Rz. 25; BGH, Beschl. v. 8.4.2014 - XI ZB 40/11, BKR 2014, 331, 333 f Rz. 26; v. 2.12.2014 - XI ZB 17/13, NJW-RR 2015, 299, 300 Rz. 20 m.w.N.; vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2005 - II ZB 30/04, MDR 2006, 704; auch Gehrlein in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 252 Rz. 18 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 252 Rz. 3; Prütting/Gehrlein/Anders, ZPO, 7. Aufl., § 252 Rz. 7). Hieran ändert es nichts, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen wird. § 516 Abs. 3 ZPO findet insoweit keine - analoge - Anwendung. Auch im Falle der Rücknahme der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss bildet das Beschwerdeverfahren einen Bestandteil des Hauptsacheverfahrens. Es wäre im Übrigen sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn der Beschwerdeführer bei einer Rücknahme seiner (Rechts-)Beschwerde stets die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hätte, bei einer Verwerfung oder Zurückweisung der (Rechts-) Beschwerde durch das Rechtsmittelgericht jedoch nur dann, wenn er (auch) im Ausgangsrechtsstreit unterliegt.

Rz. 3

3. Den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat mit einem Fünftel des Streitwerts des Ausgangsverfahrens (8.589,71 EUR) bemessen (§ 3 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 8975961

DB 2016, 6

NZG 2016, 304

WM 2016, 156

ZAP 2016, 292

ZIP 2016, 236

ZIP 2016, 5

AG 2016, 176

MDR 2016, 239

Rpfleger 2016, 244

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