Verfahrensgang

OLG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 07.08.2012; Aktenzeichen 12 U 129/11)

LG Osnabrück (Entscheidung vom 26.10.2011; Aktenzeichen 1 O 3113/10)

 

Tenor

Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst.

 

Gründe

Rz. 1

Obwohl die Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers zugestimmt hat, ist eine Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde gem. § 91a ZPO nicht veranlasst.

Rz. 2

Die Rechtsbeschwerde des Klägers richtete sich gegen die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO durch das Berufungsgericht. Diese Entscheidung ist ein verfahrensleitender Beschluss, der sich vom Hauptsacheverfahren nicht trennen lässt und auch keine gesonderten Gebühren auslöst. Deshalb darf auch eine Entscheidung über die (begründete) Rechtsbeschwerde gegen eine Aussetzung nach § 148 ZPO keine Kostenentscheidung enthalten. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen eine Aussetzungsentscheidung sind Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden ist (vgl. BGH Beschl. v. 1.6.2006 - IX ZB 33/04, FamRZ 2006, 1268).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7585737

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