Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: BGB-Gesellschaft als Verwalter. Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses. Berücksichtigung der Nichtigkeit im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen auch ohne förmliche Feststellung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Eigentümerbeschluß, der zwingende Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes verletzt, ist nichtig.

2. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein.

3. Die Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses ist in einem gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen, auch wenn sie von dem Wohnungseigentumsgericht nicht festgestellt worden ist.

 

Orientierungssatz

1. WoEigG § 23 Abs 4 regelt nur die Anfechtbarkeit von Beschlüssen; die Vorschrift befaßt sich dagegen nicht mit der Nichtigkeit von Beschlüssen und regelt auch nicht deren Wirkungen. Die Nichtigkeit kann zwar in einem Verfahren nach WoEigG § 43 Abs 1 Nr 4 festgestellt werden. Allein aus der Tatsache, daß eine solche Feststellung möglich ist, folgt aber nicht, daß die Nichtigkeit erst mit einer solchen Entscheidung eintritt oder geltend gemacht werden darf (vergleiche BGH, 1970-05-21, VII ZB 3/70, BGHZ 54, 65, 69; Bestätigung OLG Stuttgart, 1979-09-25, 8 W 424/79, OLGZ 1980, 70; entgegen OLG Frankfurt, 1987-07-20, 20 W 218/87, NJW-RR 1988, 139; vergleiche auch BGH, 1981-06-04, VII ZR 9/80, BGHZ 81, 35, 39).

2. Zitierung zu Leitsatz 1, Nichtigkeit bei Verstoß gegen zwingendes Recht: Bestätigung BayObLG, 1984-07-25, BReg 2 Z 108/83, BayObLGZ 1984, 198, 203.

3. Zitierungen zu Leitsatz 2, BGB-Gesellschaft als Verwalter: Bestätigung OLG Köln, 1988-07-12, 16 Wx 58/88; LG Freiburg (Breisgau), 1983-09-05, 4 T 88/83, DNotZ 1985, 452; entgegen OLG Frankfurt, 1989-02-03, 20 W 259/88 für die Anwaltssozietät.

 

Normenkette

WoEigG § 23 Abs. 1; WEG § 23 Abs. 4; WoEigG § 26 Abs. 1 Fassung: 1973-07-30, § 43 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

BayObLG (Entscheidung vom 12.01.1989; Aktenzeichen BReg 2 Z 123/88)

LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 13.10.1988; Aktenzeichen 13 T 8137/88)

 

Fundstellen

BGHZ, 268

NJW 1989, 2059

DNotZ 1990, 34

JZ 1989, 796

IWR 2005, 67

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