Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungsgrundbuch

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 10.06.1987; Aktenzeichen 5 T 636/87)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die als Beschwerde geltende Erinnerung dieser Beteiligten vom 18. Mai 1987 gegen die Zwischenverfügung des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht – Grundbuchamt – … vom … als unzulässig verworfen wird.

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) werden der angefochtene Beschluß und die Zwischenverfügung des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht – Grundbuchamt – … vom … aufgehoben. Der Grundbuchrechtspfleger wird angewiesen, den Antrag vom 18. Dezember 1986/16. März 1987 auf Eintragung des Eigentumswechsels nicht aus den Gründen der. Vorentscheidungen zu beanstanden oder zurückzuweisen.

Der Wert der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 1) beträgt 5.000,– DM.

 

Gründe

Der Beteiligte zu 2) ist im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer der zu der Wohnungseigentumsanlage … in … zählenden Eigentumswohnung … eingetragen. Diese hat er durch notariellen Vertrag vom 18.12.1986 an die Beteiligte zu 3) verkauft und aufgelassen. Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts ist eingetragen, daß die Veräußerung der Eigentumswohnung mit Ausnahme der im einzelnen bezeichneten Vorgänge der Zustimmung des Verwalters bedarf.

Unter dem 16.3.1987 hat der Notar, der den Vertrag vom 18.12.1986 beurkundete, den Vollzug des von den Beteiligten zu 2) und 3) gestellten Antrags auf Eigentumsumschreibung gestellt. Dazu hat er eine notariell beglaubigte Erklärung des Beteiligten zu 1 b) vorgelegt, mit der dieser den notariellen Vertrag vom 18.12.1986 genehmigt hat. Zum Nachweis der Verwaltereigenschaft des Beteiligten zu 1 b) hat er Bezug genommen auf eine von diesem Beteiligten unter dem 28.11.1986 zu den Grundakten eingereichte Niederschrift über die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 24.6.1985 gefaßten Beschlüsse, zu denen auch der Beschluß (TOP 9) gehört, daß die Beteiligten zu 1) mit Wirkung vom 1.1.1986 auf die Dauer von fünf Jahren zu Verwaltern bestellt werden. Die Niederschrift trägt die notariell beglaubigten Unterschriften des Beteiligten zu 1 b) als Versammlungsleiters (einer der bisherigen Verwalter), zweier Wohnungseigentümer (… und …) und der Protokollführerin

Zum Vollzug des Antrags auf Eintragung der Auflassung hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts mit der Zwischenverfügung vom 29.4.1987 unter Fristsetzung die Vorlage einer ordnungsgemäßen Verwalterzustimmung zur Veräußerung der Eigentumswohnung sowie den Nachweis der Verwalterbestellung verlangt mit der Begründung, es sei nicht möglich, mehrere Personen oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zum Verwalter zu bestellen. Gegen diese Zwischenverfügung haben die Beteiligten zu 1) als Verwalter mit Schriftsatz vom 18.5.1987 sowie die Beteiligten zu 2) und 3) als Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.5.1987 Erinnerung eingelegt. Der Grundbuchrichter hat den Erinnerungen nicht abgeholfen und sie deshalb gemäß § 11 Abs. 2 RpflG dem Landgericht Darmstadt als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Rechtspflegers vorgelegt.

Mit Beschluß vom 10.6.1987 hat das Landgericht die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen seines Beschlusses hat es ausgeführt, der in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 24.6.1985 gefaßte Beschluß über die Bestellung der Beteiligten zu 1) zu Verwaltern sei absolut nichtig, weil § 27 WEG ersichtlich von der nicht abdingbaren Konzentration der Verwalteraufgaben auf eine Person ausgehe. Auf die Nichtigkeit des Beschlusses könne sich jedermann jederzeit berufen. Sie könne daher auch vom Grundbuchamt ohne weiteres festgestellt werden.

Gegen den landgerichtlichen Beschluß haben die Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 1.7.1987 und die Beteiligten zu 2), und 3) mit Schriftsatz vom 14.7.1987 weitere Beschwerde eingelegt. Mit den Rechtsmitteln wird die Aufhebung der Vorentscheidungen sowie die Feststellung begehrt, daß die von dem Beteiligten zu 1 b) als Verwalter erklärte Zustimmung zu dem Vertrag vom 18.12.1986 wirksam ist. Sämtliche Beteiligten bekämpfen die Rechtsansicht der Vorinstanzen.

Die an keine Frist gebundenen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) sind als Rechtsbeschwerden statthaft und in rechter Form eingelegt worden (§§ 78, 80 GBO). Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind zur Einlegung der weiteren Beschwerden berechtigt, weil sie mit ihren Erstbeschwerden erfolglos geblieben sind (vgl. Horber/Demharter, GBO, 17. Aufl., § 78 Anm. 1). Von den danach, insgesamt zulässigen weiteren Beschwerden ist diejenige der Beteiligten zu 1) unbegründet, die der Beteiligten zu 2) und 3) begründet.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die als Beschwerde geltende Erinnerung dieser Beteiligten vom 1.8.5.1987 gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchrechtspflegers vom 29.4.1987 als unzulässig verworfen wird. Hat nämlich das Landgericht eine...

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