Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwalter im Sinne WoEigG § 26
Orientierungssatz
Verwalter iSd WoEigG § 26 kann weder eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts noch eine Mehrheit von Personen sein.
Fundstellen
Haufe-Index 1730009 |
DNotZ 1985, 452 |
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