Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwalter im Sinne WoEigG § 26

 

Orientierungssatz

Verwalter iSd WoEigG § 26 kann weder eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts noch eine Mehrheit von Personen sein.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1730009

DNotZ 1985, 452

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