Rdn 1094

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Beweisantragsrecht, Allgemeines, Teil B Rdn 1184.

 

Rdn 1095

1.a) Der Beweisantrag wird in der HV mündlich gestellt (OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 210; Alsberg/Güntge, Rn 717). Es genügt nicht, ihn dem Gericht in schriftlicher Form lediglich zu überreichen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 244 Rn 32; OLG Frankfurt am Main, a.a.O. [keine Bescheidungspflicht]). Der Antrag ist auch dann mündlich zu stellen, wenn bereits in früheren Verfahrensstadien ein schriftlicher Antrag zu den Akten gegeben worden ist (RGSt 73, 193; OLG Frankfurt am Main, a.a.O. [für einen bei einer kommissarischen Vernehmung überreichten Beweisantrag]). Eine Wiederholung der Antragstellung ist auch nach Aussetzung der HV erforderlich (VerfG Brandenburg, Beschl. v. 14.10.2016 – 84/15; BGH NJW 1982, 248; BayObLG DAR 1964, 242 [Rüth]; OLG Hamm DAR 2015, 275; s.a. → Beweisantrag, Zeitpunkt der Antragstellung, Teil B Rdn 1191; → Beweisantrag zur Vorbereitung der Hauptverhandlung, Teil B Rdn 1208).

 

☆ Es ist allerdings üblich und ratsam , einen Beweisantrag schriftlich vorzubereiten und nach seiner Verlesung in der HV als Anlage zum Protokoll zu reichen ( Hamm/Pauly , Rn 241; Junker , Rn 62; Alsberg/ Güntge , Rn 723 [üblich]). Der Verteidiger hat jedoch keinen Anspruch darauf, einen Beweisantrag in das Protokoll der HV diktieren zu dürfen (OLG Hamm JMBl. NW 1970, 251; OLG Köln VRS 70, 370; Meyer-Goßner/Schmitt , § 244 Rn 32; →  Protokoll der Hauptverhandlung, Allgemeines , Teil P Rdn  2522 ,).ratsam, einen Beweisantrag schriftlich vorzubereiten und nach seiner Verlesung in der HV als Anlage zum Protokoll zu reichen (Hamm/Pauly, Rn 241; Junker, Rn 62; Alsberg/Güntge, Rn 723 [üblich]). Der Verteidiger hat jedoch keinen Anspruch darauf, einen Beweisantrag in das Protokoll der HV diktieren zu dürfen (OLG Hamm JMBl. NW 1970, 251; OLG Köln VRS 70, 370; Meyer-Goßner/Schmitt, § 244 Rn 32; → Protokoll der Hauptverhandlung, Allgemeines, Teil P Rdn 2522,).

 

Rdn 1096

b) Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Antragstellung als eine "wesentliche Förmlichkeit" in das → Protokoll der Hauptverhandlung, Allgemeines, Teil P Rdn 2522, aufgenommen wird. Geschieht das nicht, gilt der Beweisantrag als nicht gestellt (Meyer-Goßner/Schmitt, § 274 Rn 14 m.w.N.). Dann kann der Verteidiger in der Revision nicht (erfolgreich) rügen, dass der Beweisantrag nicht oder fehlerhaft zurückgewiesen worden ist. Insbesondere, wenn der Verteidiger den Beweisantrag in das Protokoll diktiert hat, sollte er sich das "Diktat" vom Protokollführer noch einmal vorlesen lassen, damit sichergestellt ist, dass der Antrag so aufgenommen worden ist, wie ihn der Verteidiger diktiert hat.

 

☆ Der Vorsitzende kann die Aufnahme eines Beweisantrags in das Protokoll nicht mit der Begründung verweigern , der Antrag sei unzulässig gestellt (LR- Stuckenberg , § 273 Rn 23). Lehnt er die Protokollierung dennoch ab, muss gem. § 273 Abs. 3 S. 2 die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (zur Begründung der Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird, das Gericht habe in der HV eine beabsichtigte Beweisantragstellung durch Nichtzulassung vereitelt und die Protokollierung des Antrags entgegen § 273 Abs. 1 S. 1 OLG Bamberg NJW 2013, 1251 m. Anm. Burhoff VRR 2013, 472).Aufnahme eines Beweisantrags in das Protokoll nicht mit der Begründung verweigern, der Antrag sei unzulässig gestellt (LR-Stuckenberg, § 273 Rn 23). Lehnt er die Protokollierung dennoch ab, muss gem. § 273 Abs. 3 S. 2 die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (zur Begründung der Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird, das Gericht habe in der HV eine beabsichtigte Beweisantragstellung durch "Nichtzulassung" vereitelt und die Protokollierung des Antrags entgegen § 273 Abs. 1 S. 1 OLG Bamberg NJW 2013, 1251 m. Anm. Burhoff VRR 2013, 472).

 

Rdn 1097

2. Früher konnte der Vorsitzende den Verteidiger lediglich bitten, einen Beweisantrag schriftlich niederzulegen. Diesem Wunsch musste der Verteidiger nicht nachkommen (BayObLG DAR 1979, 240 [Rüth]; OLG Hamm JMBl. NW 1970, 251). Nach der Einfügung des § 257a kann das Gericht dem Verteidiger nach § 257a S. 1 aufgeben, einen Beweisantrag schriftlich zu stellen (Alsberg/Güntge, Rn 718 ff.; wegen der Einzelh. → Schriftliche Antragstellung, Teil S Rdn 2918).

 

☆ Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist es nicht (mehr) verpflichtet , mündlich gestellte Anträge entgegenzunehmen ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 257 Rn 9; Hamm/Pauly , Rn 242; Malek , Rn 384).nicht (mehr) verpflichtet, mündlich gestellte Anträge entgegenzunehmen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 257 Rn 9; Hamm/Pauly, Rn 242; Malek, Rn 384).

Siehe auch: → Beweisantrag, Allgemeines, Teil B Rdn 1054 m.w.N., mit Antragsmuster, Teil B Rdn 1068.

[Autor] Burhoff

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