Das Wichtigste in Kürze:

1. Verteidiger und Angeklagter können auf die Herbeischaffung der für die Durchführung der HV erforderlichen Beweismittel Einfluss nehmen, indem sie nach § 219 zur Vorbereitung der HV einen Beweisantrag stellen.
2. Der Verteidiger muss den Antrag i.d.R. als einen förmlichen Beweisantrag stellen.
3. Über den (Beweis-)Antrag zur Vorbereitung der HV entscheidet allein der Vorsitzende, nicht das Gericht.
4. Für seine Entscheidung, ggf. einen Beweisantrag zur Vorbereitung der HV zu stellen, muss der Verteidiger die Vor- und Nachteile eines solchen Antrags gegeneinander abwägen. In der HV muss der Verteidiger einen vor der HV gestellten, vom Vorsitzenden negativ beschiedenen Antrag in der HV wiederholen.
 

Rdn 1209

 

Literaturhinweise:

R. Hamm, Die Verteidigungsschrift im Verfahren bis zur Hauptverhandlung, StV 1992, 490

Kretschmer, Begriff und Bedeutung des Beweisantrages außerhalb der Hauptverhandlung, StraFo 2013, 184

Quedenfeld, Beweisantrag und Verteidigung in den Abschnitten des Strafverfahrens bis zum erstinstanzlichen Urteil, in: Festgabe für Karl Peters, 1990, S. 215

s.a. die Hinw. bei → Beweisantrag, Allgemeines, Teil B Rdn 1055.

 

Rdn 1210

1. Grds. bewirkt gem. § 214 der Vorsitzende die Herbeischaffung der für die Durchführung der HV erforderlichen Beweismittel, insbesondere also der Zeugen und/oder SV. Darauf können Verteidiger und Angeklagter Einfluss nehmen, indem sie nach § 219 zur Vorbereitung der HV einen Beweisantrag stellen; bei diesem Recht handelt es sich um eine wichtige Bestimmung des Beweisrechts (Kretschmer StraFo 2013, 184, 188 m.w.N.). Die Antragstellung wird i.d.R. in einer sog. Verteidigungs- oder auch Schutzschrift erfolgen (zur Schutzschrift Burhoff, EV, Rn 4186; zu verteidigungstaktischen Hinweisen Teil B Rdn 1213; zum sonst möglichen Inhalt einer Verteidigungsschrift zur Vorbereitung der HV Schlothauer, Rn 118 ff.). Bei der Stellung eines solchen Beweisantrags zur → Vorbereitung der Hauptverhandlung, Teil V Rdn 3944, ist auf Folgendes zu achten (Hamm/Pauly, Rn 636 ff.; Alsberg/Tsambikakis, Rn 635 ff.):

 

Rdn 1211

2.a) Der Verteidiger muss den Antrag i.d.R. als einen förmlichen Beweisantrag stellen (→ Beweisantrag, Allgemeines, Teil B Rdn 1054 D.h., er muss Beweisbehauptung, Beweismittel und Ausführungen zur Konnexität enthalten und auf die Benutzung des Beweismittels in der HV gerichtet sein (Meyer-Goßner/Schmitt, § 219 Rn 1; Alsberg/Tsambikakis, Rn 642 f.; Kretschmer StraFo 2013, 184, 189). Insoweit gelten die Ausführungen zu → Beweisantrag, Inhalt, Teil B Rdn 1158, entsprechend.

 

☆ Der Verteidiger muss den Antrag schon deshalb als förmlichen Beweisantrag formulieren , weil er nur dann gem. § 219 Abs. 1 S. 2 einen Anspruch darauf hat, dass der Vorsitzende ihm seine auf den Antrag ergehende Verfügung bekannt macht. Da dies unabhängig davon gilt, ob dem Antrag stattgegeben wird oder nicht (KG StV 1990, 255) und eine ablehnende Entscheidung unter Berücksichtigung des § 244 Abs. 3, 4 zu begründen ist, bietet ein Beweisantrag zur Vorbereitung der HV eine gute Möglichkeit zu erfahren, wie zumindest der Vorsitzende die vom Verteidiger beantragte Beweiserhebung beurteilt (s.a. Teil B Rdn  1216  ff.).formulieren, weil er nur dann gem. § 219 Abs. 1 S. 2 einen Anspruch darauf hat, dass der Vorsitzende ihm seine auf den Antrag ergehende Verfügung bekannt macht. Da dies unabhängig davon gilt, ob dem Antrag stattgegeben wird oder nicht (KG StV 1990, 255) und eine ablehnende Entscheidung unter Berücksichtigung des § 244 Abs. 3, 4 zu begründen ist, bietet ein Beweisantrag zur Vorbereitung der HV eine gute Möglichkeit zu erfahren, wie zumindest der Vorsitzende die vom Verteidiger beantragte Beweiserhebung beurteilt (s.a. Teil B Rdn 1216 ff.).

 

Rdn 1212

Grds. zulässig sind aber auch ein bedingter Beweisantrag (→ Beweisantrag, bedingter Beweisantrag, Teil A Rdn 1076) oder ein → Hilfsbeweisantrag, Teil H Rdn 2087 (Meyer-Goßner/Schmitt, § 219 Rn 1; Alsberg/Tsambikakis, Rn 643). Erfolg wird der Verteidiger damit aber nur haben, wenn sich schon in diesem (frühen) Verfahrensstadium beurteilen lässt, ob das Gericht den Eintritt der Bedingung, von der dieser Antrag ­abhängig gemacht worden ist, für gegeben hält. Schließlich kann der Verteidiger auch eine bloße → Beweisanregung, Teil B Rdn 987, geben, wenn er z.B. das Beweismittel nicht genau bezeichnen kann (Schlothauer, Rn 132).

 

Rdn 1213

b) Der Verteidiger muss den Antrag schriftlich stellen. Er ist an das mit dem Verfahren befasste Gericht/den Vorsitzenden zu richten.

 

☆ Der Verteidiger muss den Antrag so frühzeitig stellen, dass der Vorsitzende Zeit genug hat, rechtzeitig vor Beginn der HV über den Antrag zu entscheiden und dem Verteidiger seine Entscheidung mitzuteilen (§ 219 Abs. 1 S. 2). Denn dann hat der Verteidiger im Fall der Ablehnung ggf. noch genügend Zeit, von der Möglichkeit der Selbstladung von Zeugen und SV nach § 220 Gebrauch zu machen (→  Präsentes Beweismittel , Teil P Rdn  2468 ).frühzeitig stellen, dass der Vorsitzende Zeit...

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