Bei der Bestimmung des Nettoeinkommens der Ehegatten zur Festsetzung des Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssache sind Freibeträge für unterhaltsberechtigte Kinder nicht abzuziehen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift. In § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG wird als Grundlage für die Bestimmung des Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen das Nettoeinkommen der Ehegatten genannt. Dass von dem Nettoeinkommen weitere Abzüge vorzunehmen sind, wird nicht angeordnet. Es wird auch nicht auf § 43 Abs. 1 FamGKG verwiesen, der die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages ermöglichen würde, da darin vorgesehen ist, dass der Verfahrenswert für eine Ehesache unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Ermessen festzusetzen ist.

Auch die Gesetzesbegründung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Anknüpfung an das Erwerbseinkommen der Ehegatten wird damit begründet, dass die Versorgungsanrechte von den Beiträgen der Eheleute zu den Versorgungssystemen abhängig sind und diese grundsätzlich von deren Erwerbseinkommen bestimmt werden (BR-Drucks 343/08, S. 261 f.; BT-Drucks 16/10144, S. 111). In der Gesetzesbegründung wird auch nicht ausgeführt, dass die Bestimmung des Verfahrenswertes für Versorgungsausgleichssachen in der gleichen Weise wie für Ehesachen zu bestimmen ist, sondern lediglich, dass die Regelung in § 50 FamGKG dazu führt, dass sich der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen künftig ähnlich wie in Ehesachen an den Einkünften der Ehegatten orientiert. Zweck dieser Regelung ist nach der Begründung zwar auch, dass der Aufwand für die Wertfestsetzung im Versorgungsausgleich begrenzt werden soll. Diese Aufwandsbegrenzung wird jedoch im Zusammenhang mit der Alternative gesehen, den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich anstatt an das Einkommen an die Kapitalwerte der Anrechte zu knüpfen, und nicht im Zusammenhang mit der Festsetzung des Verfahrenswertes für die Ehesache. Darüber hinaus erfordert die Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich ohne Abzug der Kinderfreibeträge keinen besonderen Aufwand, da das Nettoeinkommen auch für die Wertfestsetzung für die Ehesache zu ermitteln ist. Erst wenn das Nettoeinkommen ermittelt ist, können die Freibeträge für die Kinder abgezogen werden.

Eine Berücksichtigung von Freibeträgen für unterhaltsberechtigte Kinder kann auch nicht auf § 50 Abs. 3 FamGKG gestützt werden; denn diese Vorschrift bezieht sich auf Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache an sich und nicht auf die Einkommens- und Vermögenssituation der Beteiligten (BR-Drucks 343/08, S. 263; BT-Drucks 16/10144, S. 111).

Das OLG Nürnberg folgt mit dieser Ansicht der inzwischen herrschenden Meinung (OLG Rostock, Beschl. v. 1.9.2011 – 11 WF 154/10; OLG Koblenz, Beschl. v. 28.2.2011 – 9 WF 157/11; OLG Bamberg, Beschl. v. 11.8.2010 – 2 UF 145/10; OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.7.2010 – 15 WF 131/10 u. Beschl. v. 3.5.2010 – 18 WF 91/10; Schneider/Herget/Thiel, Streitwert-Kommentar, 13. Aufl., Rn 8769; Prütting/Helms/Klüsener, FamFG, 2. Aufl., § 50 FamGKG Rn 8; Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 50 FamGKG Rn 7). Soweit der 11. Senat des OLG Nürnberg in seiner Entscheidung v. 31.5.2010 – 11 UF 454/10 eine andere Meinung vertreten hat, hält dieser hieran nicht mehr fest.

Der Verfahrenswert für die Versorgungsausgleichssache bestimmt sich somit nach dem dreifachen Nettomonatseinkommen ohne Abzug von Freibeträgen für die unterhaltsberechtigten Kinder. Dieses beträgt im vorliegenden Fall 12.300,00 EUR (= 4.100,00 EUR x 3). Hiervon sind für jedes Anrecht 10 % zu berücksichtigen, also 1.230,00 EUR; denn auch ein vom Verbund abgetrennter Versorgungsausgleich stellt einen Ausgleich bei der Scheidung dar (Schneider/Herget/Thiel a.a.O. Rn 8753).

Im vorliegenden Fall sind nicht nur vier Anrechte, sondern fünf auszugleichen. Der Antragsteller hat zwei Anrechte bei der D. T. AG erworben und ein weiteres Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Antragsgegnerin hat wie der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund zu entnehmen ist, bei dieser sowohl eine angleichungsdynamische als auch eine nicht angleichungsdynamisches Anwartschaft erworben. Diese stellen separate Anrechte i.S.d. § 50 FamGKG dar (OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.10.2010 – 11 UF 1262/10; Thüringer OLG, Beschl. v. 29.7.2010 – 1 UF 179/10; Beschl. v. 26.7.2010 – 2 WF 285/10 u. Beschl. v. 14.6.2010 – 1 WF 204/10; vgl. auch BGH, Beschl. v. 31.11.2011 – XII ZB 344/10; Schneider/Herget/Thiel a.a.O. Rn 8812).

Es errechnet sich somit für den Versorgungsausgleich ein Verfahrenswert von 6.150,00 EUR (= 1.230,00 EUR x 5). Gründe, die es rechtfertigen könnten, diesen Wert gem. § 50 Abs. 3 FamGKG anzupassen, liegen nicht vor.

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