Entscheidungsstichwort (Thema)

Bagatellausgleich im Versorgungsausgleichsrecht; Verhältnis von § 18 Abs. 1 zu § 18 Abs. 2 VersAusglG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen des § 18 VersAusglG ist zunächst der Ausschluss gleichartiger Versorgungen mit geringer Bilanzdifferenz nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu prüfen.

2. Danach ist zu prüfen, ob es einzelne Bagatellversorgungen gibt, deren Ausschluss nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vorzunehmen ist.

 

Normenkette

VersAusglG § 18 Abs. 1-3, § 48 Abs. 2 Nr. 1, §§ 1, 5, 47; FamGKG § 20 Abs. 1 S. 1, § 50 Abs. 1; FamFG § 150 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

AG Sondershausen (Beschluss vom 26.03.2010; Aktenzeichen 2 F 301/99)

 

Tenor

I. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (VSNR:) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 0,5233 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto (VSNR.:) bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland bezogen auf den 31.10.1999 übertragen.

II. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (VSNR.:) i.H.v. 0,0045 Entgeltpunkten unterbleibt.

III. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (VSNR.:) i.H.v. 18,1923 Entgeltpunkten (Ost) unterbleibt.

IV. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (VSNR.:) i.H.v. 17,5867 Entgeltpunkten (Ost) unterbleibt.

V. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst.

VI. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.963,37 EUR festgesetzt.

VII. Der Wert für das Verfahren vor dem AG wird in Abänderung des Beschlusses des AG - Familiengericht- Sondershausen vom 26.3.2010, Ziff. 5, auf 1963,37 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die beteiligten Eheleute schlossen ihre Ehe am 6.3.1976 und wurden auf den am 30.11.1999 zugestellten Antrag der Ehefrau durch Urteil vom 26.9.2000, hinsichtlich des Scheidungsausspruchs rechtskräftig seit dem 26.9.2000, geschieden. Das AG hat in Ziff. 2 das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt.

Das AG hat das Verfahren mit Beschluss vom 13.1.2010 gem. Art. 111 FGG-ReformG i.V.m. §§ 50 Abs. 1 Ziff. 2, 48 VersAusglG und § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG wieder aufgenommen.

Das AG hat den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 26.3.2010 wie folgt durchgeführt:

I. Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG unterbleibt der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland i.H.v. 0,0045 Entgeltpunkten.

II. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (VSNR.:) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 9,0962 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto (VSNR.:) bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland bezogen auf den 31.10.1999 übertragen.

III. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (VSNR.:) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 0,9859 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto (VSNR.:) bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland bezogen auf den 31.10.1999 übertragen.

IV. Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG unterbleibt der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland i.H.v. 0,9464 Entgeltpunkten (Ost).

Mit Schriftsatz vom 13.4.2010, eingegangen am 22.4.2010, beantragt die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland eine Berichtigung des Beschlusses vom 26.3.2010, da die Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf einer offensichtlichen Unrichtigkeit beruhe. Mit ihrer Beschwerde vom 26.4.2010 rügt die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, dass sie am 23.3.2010 eine Auskunft nach § 5 VersAusglG unter Zugrundelegung einer Ehezeit vom 1.10.1999 bis 31.1.2010 erteilt habe. Im Auskunftsersuchen vom 19.1.2000 sei die Ehezeit vom 1.3.1976 bis 31.10.1999 angegeben worden. Die Auskunft vom 23.3.2010 für den Antragsgegner sei daher fehlerhaft. Eine korrigierte Auskunft vom 15.4.2010 sei beigefügt.

Mit der Beschwerdeschrift vom 26.4.2010 wiederholt die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland ihr Vorbringen aus dem Berichtigungsantrag und beantragt, den Beschluss vom 26.3.2010 aufzuheben und den Versorgungsausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

II. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt aufgrund der im Zuge des Beschwerdeverfahrens neu erteilten Auskunft vom 15.4.2010 zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist das seit dem 1.9.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden, obwohl das Verfahren in erster Instanz vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist. Dies beruht darauf, dass das Familiengericht die Fol...

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