Entscheidungsstichwort (Thema)

Dokumentation ausländischer Anwartschaften in den Gründen

 

Leitsatz (amtlich)

Bezüglich der ausländischen Anrechte des Antragsgegners genügt eine entsprechende Dokumentation in den Gründen. Es erfolgt keine Feststellung in der Beschlussformel, dass in Bezug auf das Anrecht des ausländischen Versorgungsträgers kein Wertausgleich erfolgt.

 

Normenkette

VersAusglG § 19 Abs. 3; FamFG § 224 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Jena (Beschluss vom 20.09.2011; Aktenzeichen 47 F 69/11)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Jena vom 20.9.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (VSNR:) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 1,9992 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto (VSNR.:) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.1.2011, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSNR.:) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 0,9939 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto (VSNR.:) bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.1.2011, übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSNR.:) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 1,2070 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto (VSNR.:) bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.1.2011, übertragen.

4. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Entgeltpunkte) findet nicht statt.

5. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Württembergischen Lebensversicherung AG (Vertrags-Nr.) findet nicht statt.

6. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VSNR.) findet nicht statt.

7. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VSNR:.) findet nicht statt.

8. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der R + V Lebensversicherung AG (Vertrags Nr.) findet nicht statt.

9. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Skandia LebensversicherungsAG (Vertrags Nr.) findet nicht statt.

II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung I. Instanz.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1360,46 EUR.

Der Wert des Verfahrens vor dem AG wird in Abänderung des Beschlusses des AG - Familiengericht - Jena vom 20.9.2011 auf (680,23 EUR × 10 =) 6802,32 EUR festgesetzt (§ 55 Abs. 3 FamGKG).

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 24.2.2007 geheiratet. Auf den am 9.2.2011 zugestellten Scheidungsantrag ist die Ehe durch Beschluss des AG - Familiengericht - Jena vom 7.7.2011 - unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich - rechtskräftig geschieden worden.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.9.2011 hat das AG wie folgt entschieden:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (VSNR:) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 1,9992 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto (VSNR.:) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.1.2011, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSNR.:) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 0,9939 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto (VSNR.:) bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.1.2011, übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSNR.:) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 1,2070 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto (VSNR.:) bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.1.2011, übertragen.

4. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Entgeltpunkte) findet nicht statt.

5. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Württembergischen Lebensversicherung AG (Vers. Nr.) findet nicht statt.

6. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr.) findet nicht statt.

7. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der R + V Lebensversicherung AG (Vers. Nr.) findet nicht statt.

8. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Skandia LebensversicherungsAG (Vers. Nr.) findet nicht statt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Sie führt an, der Antragsgegner habe in seinen Auskünften zum Vers...

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