Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren; Anschlussbeschwerde eines Ehegatten bei Rechtsmittel eines Versorgungsträgers (nur) gegen den Wertausgleich des bei ihm bestehenden Anrechts; Bagatellprüfung bei einem betrieblichen Anrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Da Anschlussrechtsmittel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens eingelegt werden können, falls die Ehegatten nicht auf Rechtsmittel verzichtet haben, tritt keine Rechtskraft in Bezug auf die anderen Teile des Versorgungsausgleichs ein.

Soweit in der Rspr. die Auffassung vertreten wird, dass nach der Reform des Versorgungsausgleiches bei der Beschwerde eines Versorgungsträgers die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der übrigen Teile bereits in Rechtskraft erwächst, folgt der Senat dem nicht.

Der Anschlussbeschwerde der Ehefrau hinsichtlich der betrieblichen Anwartschaft steht die Teilrechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung nicht entgegen, soweit die DRV M. Beschwerde eingelegt hat.

Bagatellprüfung bei einem betrieblichen Anrecht: Bei der internen Teilung entstehen durch die Aufnahme des Ausgleichsberechtigten in das Versorgungssystem und die Verwaltung des neuen Anrechts zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes rechtfertigt (§ 18 VersAusglG); vgl. BGH, FamRZ 2012, 189.

 

Normenkette

FamFG § 66; VersAusglG § 18 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

AG Hildburghausen (Beschluss vom 27.01.2012; Aktenzeichen 1 F 111/11)

 

Tenor

I. Der Beschluss des AG - Familiengericht - Hildburghausen vom 27.1.2012 - 1 F 111/11, wird hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich abgeändert und in Ziff. 4. und 5. wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSNR.:) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 1,6692 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.5.1997, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSNR.:) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 2,2427 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.5.1997, übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (VSNR.:) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 2,8442 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.5.1997, übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (VSNR.:) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 0,6091 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.5.1997, übertragen.

5. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei dem Firma S. (Vers. Nr.) findet nicht statt.

II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1349,81 EUR festgesetzt.

IV. Der Wert des Verfahrens vor dem AG wird in Abänderung des Beschlusses des AG - Familiengericht - Hildburghausen vom 27.1.2012, Ziff. 6, auf 3374,50 EUR festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Das AG - Familiengericht - Hildburghausen hat die Ehe der beteiligten Ehegatten mit Urteil vom 14.6.1999 geschieden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzt.

Das AG hat das ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren am 15.3.2011 wieder aufgenommen und jetzt unter dem Az. 1 F 111/11 geführt.

Das AG hat mit Beschluss vom 27.1.2012 den Versorgungsausgleich wie folgt durchgeführt:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSNR.:) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 1,6692 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.5.1997, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSNR.:) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 2,2427 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.5.1997, übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (VSNR.:) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 2,8442 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.5.1997, übertragen.

4. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung (Entgeltpunkte Ost) findet nicht statt.

Gegen diesen Beschluss wende...

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