Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Gesamtausgleich der in den alten und neuen Bundesländern erworbenen Anwartschaften bei einem Ausgleichswert der Entgeltpunkte (Ost) unter der Bagatellgrenze. Bemessung des Verfahrenswertes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Frage, ob bei einem Zusammentreffen von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten Ost der Ausgleich der Anrechte gem. § 18 VersAusgIG auszuschließen ist, ist im Regelfall auf die zusammengezählten Kapitalwerte abzustellen, da es im Regelfall unbillig ist, die auf der Basis von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten Ost errechneten Anwartschaften gesondert zu behandeln.

2. Die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen angleichungsdynamischen und nicht angleichungsdynamischen Anwartschaften stellen separate Anrechte i.S.d. § 50 FamGKG dar.

 

Normenkette

VersAuslG § 18 Abs. 1; FamGKG § 50 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Neumarkt i.d. OPf. (Beschluss vom 05.08.2010; Aktenzeichen 004 F 639/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern und der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd wird der Endbeschluss des AG - Familiengericht - Neumarkt i.d. OPf. vom 5.8.2010 in Nr. 2 des Tenors (Versorgungsausgleich) abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern Versicherungsnummer 09 .H.H 550 zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 4,2639 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 09IHID 031 bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd bezogen auf den 31.1.2010 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern Versicherungsnummer 09 m H 550 zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 2,7452 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto 09 flH D 031 bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd bezogen auf den 31.1.2010 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd Versicherungsnummer 09JHHD 031 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 4,9864 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 09 550 bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern bezogen auf den 31.1.2010 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd Versicherungsnummer 09 M D 031 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 2,5622 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto 09 HH 550 bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern bezogen auf den 31.1.2010 übertragen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.420 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Frage zugelassen, ob für die Bewertung der Geringfügigkeit von Ausgleichswerten oder ihres Differenzbetrages im Rahmen des § 18 VersAusgIG eine Zusammenrechnung der korrespondierenden Kapitalwerte der Ausgleichswerte, die in Entgeltpunkten und Entgeltpunkten Ost bewertet werden, im Regelfall zu erfolgen hat.

 

Gründe

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 19.9.1987 in Novonezyhka, Kasachstan, geheiratet. Auf Grund des dem Antragsgegner am 5.2.2010 zugestellten Scheidungsantrags der Antragstellerin hat das AG - Familiengericht - Neumarkt i. d. OPf. die Ehe mit Endbeschluss vom 5.8.2010 geschieden. Insoweit ist der Beschluss wegen Rechtsmittelverzichts der Eheleute seit diesem Tag rechtskräftig.

Bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat das AG bei der Antragstellerin von der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern mitgeteilte ehezeitliche 8,5277 Entgeltpunkte und beim Antragsgegner von der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd mitgeteilte ehezeitliche 9,9727 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Es hat deshalb im Wege der internen Teilung zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht von 4,2639 Entgeltpunkten zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin übertragen und im Wege der internen Teilung ein Anrecht von 4,9864 Entgeltpunkten zu Lasten des Antragsgegners zugunsten der Antragstellerin.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern und der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd. Beide bringen jeweils für ihren Versicherten vor, dass sich aus ihrer Auskunft ergebe, dass zusätzlich Entgeltpunkte (Ost) während der Ehezeit erlangt wurden. Diese habe das AG nicht berücksichtigt.

Beide Beschwerdeführer beantragen daher, den Versorgungsausgleich neu zu regeln.

Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren wurden keine Einwendungen erhoben.

Sowohl die befristete Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd als auch die der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern ist jeweils gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig. Der Senat hat von einer mündlichen Verhandlung abg...

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