Das Wichtigste in Kürze:

1. Für die Beantwortung der Frage, welche Rechtsmittel gegen die Ablehnung der AE zur Verfügung stehen ist vor allem danach zu unterscheiden, wer die Entscheidung über die Versagung der AE getroffen hat.
2. Die Entscheidung der StA über die AE ist nach § 147 Abs. 5 teilweise anfechtbar. Ob darüber hinaus in bestimmten Fällen noch der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG gegeben ist, ist fraglich.
3. Richterliche Entscheidungen über die AE sind mit der Beschwerde anfechtbar.
4. Die Entscheidung über die Mitgabe von Akten kann nicht angefochten werden.
5. Nach Beendigung des Verfahrens kann der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet sein.
6. Der Verteidiger kann ggf. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Verweigerung von AE einlegen.
7. Die Verweigerung von AE kann nur in Ausnahmefällen mit der Revision geltend gemacht werden.
 

Rdn 465

 

Literaturhinweise:

Börner, Grenzfragen der Akteneinsicht nach Zwangsmaßnahmen, NStZ 2010, 417

Bosch, Akteneinsicht, Aussageverweigerung und U-Haft – ein in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehenes Theater?, StV 1999, 333

Dedy, Die Neuregelung des Akteneinsichtsrechts durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts (Strafverfahrensänderungsgesetz 1999) – Fortschritt oder Stillstand?, StraFo 2000, 149

Gatzweiler, Folgen des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999 (StVÄG 1999) – Änderung des Akteneinsichtsrechts, StraFo 2001, 1

Hagmann, Gewährung von Akteneinsicht zwecks Verteidigung bei Untersuchungshaft des Beschuldigten, StV 2008, 483

Hilger, Zum Strafverfahrensrechtsänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) – 1. Teil, NStZ 2000, 561

ders., Das Strafverfahrensrechtsänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999), StraFo 2001, 109

Hillenbrand, Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren – Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, StRR 9/2020, 4

Keller, Zur gerichtlichen Kontrolle prozessualer Ermessensentscheidungen der Staatsanwaltschaft, GA 1983, 497

Krumm, Akteneinsicht in OWi-Sachen: Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, NJW 2017, 607

Rau, Rechtliches Gehör aufgrund von Akteneinsicht in strafprozessualen Beschwerdeverfahren, StraFo 2008, 9

Schlothauer, Zum Rechtsschutz des Beschuldigten nach dem StVÄG 1999 bei Verweigerung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft, StV 2001, 192

Welp, Rechtsschutz gegen verweigerte Akteneinsicht, StV 1986, 446

s.a. die Hinw. bei → Akteneinsicht, Allgemeines, Teil A Rdn 226, und bei → Akteneinsicht, Beschränkung, Teil A Rdn 303.

 

Rdn 466

1. Für die Beantwortung der Frage, welche Rechtsmittel gegen die Ablehnung der AE zur Verfügung stehen (dazu auch Köllner StraFo 1996, 26), ist danach zu unterscheiden, wer die Entscheidung über die Versagung der AE getroffen hat. Das kann die StA sein (dazu Teil A Rdn 467 ff.) oder das Gericht (dazu Teil A Rdn 475). Von Bedeutung kann auch sein, ob das Verfahren noch anhängig oder bereits abgeschlossen ist (vgl. Teil A Rdn 481). Schließlich können AE-Fragen auch in der Revision/Rechtsbeschwerde eine Rolle spielen (vgl. Teil A Rdn 482). Zu den Besonderheiten im Bußgeldverfahren wird verwiesen auf → Bußgeldverfahren, Besonderheiten, Akteneinsicht, Teil B Rdn 1532 ff., Burhoff/Niehaus, OWi, Rn 191 ff., sowie Krumm NJW 2017, 607).

 

☆ Spätestens im Beschwerdeverfahren ist vollständige AE zu gewähren, anderenfalls ist die Zwangsmaßnahme grundrechtswidrig und aufzuheben (→ Akteneinsicht, Beschränkung , Teil A Rdn  325 , m.w.N. aus der Rspr.; zuletzt BVerfG NJW 2016, 871; 2016, 2099; NStZ-RR 2013, 379; s. aber a. BGH, Beschl. v. 3.4.2019 – StB 5/19, NJW 2019, 2105 [nicht vollstreckter HB]).Beschwerdeverfahren ist vollständige AE zu gewähren, anderenfalls ist die Zwangsmaßnahme grundrechtswidrig und aufzuheben (→ Akteneinsicht, Beschränkung, Teil A Rdn 325, m.w.N. aus der Rspr.; zuletzt BVerfG NJW 2016, 871; 2016, 2099; NStZ-RR 2013, 379; s. aber a. BGH, Beschl. v. 3.4.2019 – StB 5/19, NJW 2019, 2105 [nicht vollstreckter HB]).

Hinsichtlich der Rechtsmittelfrage haben sich durch die Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren in § 32 ff. keine Änderungen ergeben (→ Akteneinsicht, elektronische Akte, Teil A Rdn 394).

 

Rdn 467

2. Für Entscheidungen der StA im EV gilt:

a) Die im EV getroffene Entscheidung der StA gegenüber dem Beschuldigten ist nach den Änderungen der StPO durch das StVÄG 1999 gem. § 147 Abs. 5 zumindest teilweise anfechtbar (zur Kritik an der Neuregelung als nicht weitgehend genug Dedy StraFo 2001, 149; teilweise krit. auch LR-Jahn, § 147 Rn 157 ff.; eingehend zum Antrag). Die Vorschrift räumt dem Beschuldigten nämlich in S. 2 in drei Fällen die Möglichkeit ein, mit dem → Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Teil A Rdn 605, gegen die verweigerte Akteneinsicht vorzugehen (s. dort auch bei Teil A Rdn 612 wegen der Zuständigkeiten). Im Einzelnen gilt hinsichtlich der Anfechtungsmöglichkeiten (eingehend Hillenbrand StRR 9/2020, 4 ff.):

 

Rdn 468

▓ Fall 1: Versagung der Abschluss der Ermittlungen

Erfolgt die Versagung der AE, nachdem die StA bereits den → Abschluss der Ermittlungen, Teil A Rdn 120, in den Akt...

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