Rz. 141
Zu den von der Rechtsprechung entwickelten erbrechtlichen Auskunftsansprüchen gehören insbesondere diejenigen
1. | des Erben gegen den enterbten, aber pflichtteilsberechtigten Abkömmling wegen nach § 2316 BGB auszugleichender Vorempfänge;[141] |
2. | des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten wegen nach § 2315 BGB anzurechnender Vorempfänge und deren Wert;[142] |
3. | des pflichtteilsberechtigten Erben gegen den Miterben wegen eines Geschenkes des Erblassers an diesen einschließlich Anspruch auf Wertermittlung gem. § 242 BGB;[143] |
4. | des pflichtteilsberechtigten Erben, dem ein Anspruch auf Zusatzpflichtteil (§ 2305 BGB) zusteht, gegen den Beschenkten wegen eines Geschenkes, wenn der Erbe sich die Auskunft nur mit Schwierigkeiten beschaffen kann, der Beschenkte sie aber unschwer erteilen kann, gem. § 242 BGB;[144] |
5. | eines Dritten, der dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über erhaltene Geschenke zu erteilen hat, seinerseits vom Pflichtteilsberechtigten Auskunft über Geschenke verlangt, die dieser vom Erblasser erhalten hat, gem. § 242 BGB;[145] |
6. | eines Stiefkindes, dem, obwohl es nicht originär pflichtteilsberechtigt ist, im Wege des Vermächtnisses ein Pflichtteilsanspruch zugewandt ist; dieses kann gem. § 242 BGB vom Erben Auskunft über den Nachlass verlangen;[146] |
7. | des Erben gegen den Beschenkten wegen nach § 2315 BGB anzurechnender Vorempfänge und wegen des Ergänzungspflichtteils;[147] |
8. | des Pflichtteilsergänzungsberechtigten gegen den Erben auf Benennung der Person des Beschenkten;[148] |
9. | des pflichtteilsberechtigten Nichterben gegen den Beschenkten auf Auskunft über den geschenkten Gegenstand analog § 2314 BGB;[149] |
10. | des pflichtteilsberechtigten Nichterben gegen den Beschenkten auf Wertermittlung des geschenkten Gegenstandes analog § 2314 BGB, sofern der Pflichtteilsberechtigte die Kosten der Wertermittlung übernimmt;[150] |
11. | des Nacherben gegen den Vorerben bzw. den Beschenkten wegen Schenkungen des Vorerben an Dritte[151] (vgl. § 14 Rdn 311 ff.); |
12. | des Vertragserben im Falle des § 2287 BGB gegen den mutmaßlich vom Erblasser Beschenkten, wenn er hinreichende Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Verfügung dartut;[152] mit umfasst dürften nach der Rechtsprechung des BGH zur unbenannten Zuwendung[153] und zur Vereinbarung der Gütergemeinschaft[154] auch Auskünfte sein, die sich auf solche Rechtsgeschäfte beziehen; so dürfte sich die Auskunftspflicht auch auf ehebedingte Zuwendungen und den Inhalt von Eheverträgen erstrecken; |
13. | des ursprünglich aus einem Lebensversicherungsvertrag Bezugsberechtigten gegen die Erben des Versicherungsnehmers wegen etwaiger Änderung des Bezugsrechts;[155] |
14. | des weichenden Erben gegen den Hoferben wegen der Bemessungsgrundlage seines Abfindungsanspruchs;[156] |
15. | des Testamentsvollstreckers, der die Nachlassauseinandersetzung vorzunehmen hat, über ausgleichungspflichtige Vorempfänge aus § 2057 BGB gegen alle Miterben[157] (vgl. wegen dieses Anspruchs im Einzelnen Rdn 311 ff.); |
16. | die Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers geht auf dessen Erben über, ist also passiv vererblich;[158] |
17. | des Nacherben gegen den Vorerben hinsichtlich der mündelsicheren Anlage freier Gelder des Nachlasses[159] (vgl. dazu im Einzelnen § 14 Rdn 168 ff.); |
18. | des Miterben auf Wertermittlung bei einer "überquotalen Teilungsanordnung" gegen den/die anderen Miterben bezüglich des Werts des jeweils qua Teilungsanordnung zugewiesenen Nachlassgegenstandes (vgl. dazu im Einzelnen Rdn 491 ff.);[160] |
19. | des Vermächtnisnehmers gegen den/die Erben über Bestand und Wert des Nachlasses, wenn sich die Höhe seines Vermächtnisses (z.B. beim Quotenvermächtnis) danach richtet.[161] |
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