Rz. 103

Besondere Relevanz hat die Frage der Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Durchführung einer Betriebsänderung vor Abschluss des Verfahrens um den Interessenausgleich gem. § 111 BetrVG. § 111 S. 1 BetrVG regelt, dass der Unternehmer in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten hat. Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der BA um Vermittlung ersuchen; geschieht dies nicht oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, können beide Seiten die Einigungsstelle anrufen (§ 112 Abs. 2 BetrVG). Vor der Einigungsstelle wird auch über einen Sozialplan verhandelt. Führt der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung durch, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben und hat er infolgedessen Arbeitnehmer entlassen oder haben diese andere wirtschaftliche Nachteile erlitten, begründet § 113 Abs. 3 BetrVG einen Schadensersatzanspruch (Nachteilsausgleich) der betroffenen Arbeitnehmer. Gleiches gilt gem. § 113 Abs. 1 BetrVG, sofern der Arbeitgeber vom Interessenausgleich ohne zwingenden Grund abweicht.

 

Rz. 104

Sofern der Arbeitgeber von einem vereinbarten Interessenausgleich abweicht, kann der Betriebsrat nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung die Einhaltung des Interessenausgleiches erzwingen (BAG v. 28.8.1991 – 7 ABR 72/90, NZA 1992, 41 = DB 1992, 380). Das BAG führt in der vorstehenden Entscheidung aus, dass es bereits am Verfügungsanspruch des Betriebsrates fehle, da dem Betriebsrat kein eigenes Recht auf Einhaltung des Interessenausgleiches zukomme. Vielmehr stünden allein dem Arbeitnehmer Ansprüche auf einen Nachteilausgleich zu, die dieser gem. § 113 Abs. 1 BetrVG geltend zu machen habe. Der Anspruch auf Unterrichtung kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden, sofern der Betriebsrat glaubhaft macht, dass eine Betriebsänderung zeitnah bevorsteht und der Arbeitgeber seinen Unterrichtungspflichten bisher nicht nachgekommen ist (Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz, K Rn 139). Der Nutzen des Erlasses einer entsprechenden einstweiligen Verfügung ist allerdings begrenzt, da der Arbeitgeber hierdurch nicht gehindert ist, die Betriebsänderung durchzuführen.

 

Rz. 105

Sehr umstritten ist, ob dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zukommt, der dem Arbeitgeber untersagt, die geplante Betriebsänderung bis zum Abschluss von Interessenausgleichsverhandlungen durchzuführen (z.B. Unterlassung des Ausspruches von Kündigung oder der Verlagerung von Maschinen).

 

Rz. 106

Teilweise wird von den LAG ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bejaht. Das in § 111 BetrVG geregelte Beratungsrecht bezwecke, dass die Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen bei einer Betriebsänderung in die Entscheidungsfindung des Unternehmers eingehen. Wird daher eine Betriebsänderung durchgeführt, ohne dass eine Beratung stattgefunden hat, müsse sich der Betriebsrat dagegen zur Wehr setzen können. Folglich sei ein Unterlassungsanspruch notwendig, um zu verhindern, dass der Arbeitgeber mitbestimmungswidrig vollendete Tatsachen schafft (LAG Berlin-Brandenburg v. 19.6.2014 – 7 TaBVGa 1219/14, juris; LAG Hamm v. 20.4.2012 – 10 TaBVGa 3/12, juris; LAG Schleswig-Holstein v. 15.12.2010 – 3 TaBVGa 12/10, juris; LAG Hessen v. 19.4.2010 – 4 TaBVGa 3/10, juris; LAG München v. 22.12.2008 – 6 TaBVGa 6/08, juris; LAG Niedersachsen v. 4.5.2007 – 17 TaBVGa 57/07, LAGE § 111 BetrVG 2001, Nr. 7; LAG Thüringen v. 18.8.2003 – 1 Ta 104/03, juris; LAG Hamburg v. 20.9.2002 – 6 Sa 95/01, juris; LAG Berlin v. 7.9.1995 – 10 TaBV 5/95, NZA 1996, 1284 = ArbuR 1996, 159).

 

Rz. 107

Andere LAG verneinen einen entsprechenden Unterlassungsanspruch. Dem Betriebsrat komme unstreitig kein Anspruch auf Einhaltung eines bereits vereinbarten Interessenausgleiches zu (vgl. BAG v. 28.8.1991 – 7 ABR 72/90, NZA 1992, 41 = DB 1992, 380, s.a. Rdn 104). Hat aber der Betriebsrat kein eigenes Recht auf Einhaltung des Interessenausgleichs, so stehe ihm auch kein Verfügungsanspruch zur Sicherung eines solchen, überdies nicht bestehenden, Rechtes zu. Der zur Sicherung des Mitbestimmungsrechtes gem. § 87 BetrVG anerkannte Unterlassungsanspruch stehe dem nicht entgegen, da die in § 111 BetrVG fixierten Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrates nicht mit dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des § 87 BetrVG gleichzusetzen seien (LAG Rheinland-Pfalz v. 7.12.2017 – 5 TaBVGa 3/17, juris; LAG Baden-Württemberg v. 21.10.2009 – 20 TaBVGa 1/09, juris; LAG Köln v. 27.5.2009 – 2 TaBVGa 7/09, juris; LAG Nürnberg v. 9.3.2009 – 6 TaBVGa 2/09, juris; LAG Düsseldorf v. 14.12.2005 – 20 TaBV 60/05, juris; LAG Sachsen-Anhalt v. 30.11.2004 – 9 TaBV 29...

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