Rz. 1

Die AUB beinhalten als Leitungsarten die Invaliditätsleistung, die Todesfallleistung, Krankenhaustage- und Genesungsgeld, Tagegeld und die Übergangsleistung, in den AUB 61 dazu noch die Heilkosten. Die AUB 61 sprechen von Entschädigung statt Leistung. Die AUB sind im Anhang abgedruckt.

Es gibt aber auch eine Vielzahl von Abwandlungen dieser Leistungsarten sowie weitere Leistungsarten, die als Besondere Bedingung oder Zusatzbedingung in den Vertrag mit eingeschlossen werden.

 

Rz. 2

Die Vielzahl der unterschiedlichen Leistungsarten und Formulierungen ist nicht in vollem Umfang greifbar. In den folgenden Abschnitten werden deshalb exemplarisch Beispiele für diese Zusatzbedingungen genannt, jeweils auf den Kerngehalt der Leistungsart beschränkt. Da teilweise auch mehrere Möglichkeiten dargestellt werden, ist eine weitgehende Besprechung der am Markt vorhandenen Bedingungen gewährleistet, da oftmals nur geringe sprachliche Unterschiede bestehen. Im konkreten Einzelfall müssen die Bedingungstexte genau geprüft werden.

Besondere Leistungsarten werden in der Regel als Ergänzung zu Ziff. 2 AUB 08/99, § 7 AUB 94/88, bzw. § 8 AUB 61 in das Bedingungswerk eingebracht. Diese formale Anknüpfung stellt klar, dass für einen Anspruch auch die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen.

 

Rz. 3

Grundsätzlich ist bei jeder Leistungsart die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen zu berücksichtigen, ebenso teilweise vereinbarte Subsidiaritätsklauseln bei den Leistungsarten mit Schadencharakter (siehe § 2 Rn 30 ff.), Klauseln zur dynamischen Anpassung der Leistung (siehe § 2 Rn 70) und die Begrenzung einer Leistungsart bei mehreren Verträgen bei einem VR (siehe § 2 Rn 34).

 

Rz. 4

 

Hinweis

Zur Prüfung der versicherten Leistungsarten genügt es nicht, lediglich den Versicherungsschein heranzuziehen. Viele Nebenleistungen sind ohne zusätzliche Prämie in den Bedingungen enthalten. Daher muss das Bedingungswerk in jedem Schadenfall vollständig auf die versicherten Leistungen hin kontrolliert werden.

 

Rz. 5

Checkliste – Zuordnung der Leistungsarten:

Leistungen, deren versicherte Summen in der Regel im Versicherungsschein stehen:

Invaliditätsleistung (siehe Rn 6 ff.),
Invaliditätsrente (siehe Rn 118 ff.),
Kinderrente (siehe Rn 131 ff.),
Todesfallleistung (siehe Rn 135 ff.),
Übergangsleistung (siehe Rn 214 ff.),
Krankenhaustagegeld (siehe Rn 231 ff.),
Genesungsgeld (siehe Rn 267 ff.),
Tagegeld (siehe Rn 280 ff.),
Heilkosten (siehe Rn 348 ff.),
Hilfs- und Pflegeleistung (siehe Rn 402 ff.).

Leistungen, deren versicherte Leistungshöhe teilweise direkt im Bedingungswerk steht:

Sofortleistung (siehe Rn 163 ff.),
Beerdigungskosten (siehe Rn 156 f.),
Verletzungsgeld (siehe Rn 188 ff.),
Schmerzensgeld (siehe Rn 192 ff.),
Gipsgeld (siehe Rn 201 ff.),
Komageld (siehe Rn 202 ff.),
Rooming-In (siehe Rn 274 ff.),
Kosmetische Operation (siehe Rn 298 ff.),
Bergungskosten (siehe Rn 316 ff.),
Kurkostenbeihilfe (siehe Rn 339 ff.),
Zuzahlung bei medizinischen Maßnahmen (siehe Rn 359 ff.),
Haushaltshilfegeld (siehe Rn 372 ff.),
Reha-Beihilfe (siehe Rn 390 ff.),
Kostenerstattung bei behindertengerechtem Umbau (siehe Rn 380 ff.),
Assistanceleistungen (siehe Rn 428 ff.),
weitere Leistungsarten (vgl. z.B. Rn 411 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge