Rz. 1
Die AUB beinhalten als Leitungsarten die Invaliditätsleistung, die Todesfallleistung, Krankenhaustage- und Genesungsgeld, Tagegeld und die Übergangsleistung, in den AUB 61 dazu noch die Heilkosten. Die AUB 61 sprechen von Entschädigung statt Leistung. Die AUB sind im Anhang abgedruckt.
Es gibt aber auch eine Vielzahl von Abwandlungen dieser Leistungsarten sowie weitere Leistungsarten, die als Besondere Bedingung oder Zusatzbedingung in den Vertrag mit eingeschlossen werden.
Rz. 2
Die Vielzahl der unterschiedlichen Leistungsarten und Formulierungen ist nicht in vollem Umfang greifbar. In den folgenden Abschnitten werden deshalb exemplarisch Beispiele für diese Zusatzbedingungen genannt, jeweils auf den Kerngehalt der Leistungsart beschränkt. Da teilweise auch mehrere Möglichkeiten dargestellt werden, ist eine weitgehende Besprechung der am Markt vorhandenen Bedingungen gewährleistet, da oftmals nur geringe sprachliche Unterschiede bestehen. Im konkreten Einzelfall müssen die Bedingungstexte genau geprüft werden.
Besondere Leistungsarten werden in der Regel als Ergänzung zu Ziff. 2 AUB 08/99, § 7 AUB 94/88, bzw. § 8 AUB 61 in das Bedingungswerk eingebracht. Diese formale Anknüpfung stellt klar, dass für einen Anspruch auch die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen.
Rz. 3
Grundsätzlich ist bei jeder Leistungsart die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen zu berücksichtigen, ebenso teilweise vereinbarte Subsidiaritätsklauseln bei den Leistungsarten mit Schadencharakter (siehe § 2 Rn 30 ff.), Klauseln zur dynamischen Anpassung der Leistung (siehe § 2 Rn 70) und die Begrenzung einer Leistungsart bei mehreren Verträgen bei einem VR (siehe § 2 Rn 34).
Rz. 4
Hinweis
Zur Prüfung der versicherten Leistungsarten genügt es nicht, lediglich den Versicherungsschein heranzuziehen. Viele Nebenleistungen sind ohne zusätzliche Prämie in den Bedingungen enthalten. Daher muss das Bedingungswerk in jedem Schadenfall vollständig auf die versicherten Leistungen hin kontrolliert werden.
Rz. 5
Checkliste – Zuordnung der Leistungsarten:
▪ | Leistungen, deren versicherte Summen in der Regel im Versicherungsschein stehen:
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▪ | Leistungen, deren versicherte Leistungshöhe teilweise direkt im Bedingungswerk steht:
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