Rz. 33

Auch eine Bereicherung im Schadensfall soll durch die AUB-Regelung verhindert werden. Mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten kann der VN nicht verlangen. Auch fiktive Kosten sind nicht mit versichert.

 

Rz. 34

Muster 2: Musterbedingung zu mehreren Verträgen

 

Bestehen für den Versicherten bei der XY-Versicherung mehrere Unfallversicherungen, können zu dieser Leistungsart die Kosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

Teilweise begrenzen die VR Ansprüche aus Leistungsarten mit Schadencharakter auch insoweit, als bei mehreren Unfallversicherungsverträgen für eine VP nur aus einem Vertrag der Anspruch geltend gemacht werden kann.

Diese Regelung ist bei Leistungsarten, die ohne gesonderte Beitragszahlung im Vertrag vereinbart sind, nicht zu beanstanden. Der VR muss seine Dreingaben frei gestalten können. Als sozusagen freiwillige, kostenlose Zugabe, die dem VN keine Nachteile bringt, kann er diese Leistungsart in seinem Sinne ausgestalten und begrenzen. Problematisch würde es dann, wenn eine solche Begrenzung bei beitragspflichtigen Leistungsarten vereinbart wäre, z.B. in dem Fall, dass die beitragsfreien Kurkosten von 1.000 EUR um beitragspflichtige weitere 500 EUR aufgestockt wurden. Dann gilt die Begrenzung nur für die beitragsfreien Anteile der Verträge. Deshalb sollte im Zweifelsfall die Beitragsrechnung geprüft werden.

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