Rz. 192

Muster 32: Musterbedingung Schmerzensgeld mit Verletzungskatalog (Schmerz 1)

 
1. Führt der Unfall zu den in der nachfolgenden Schmerzensgeldtabelle aufgeführten Verletzungen, so entsteht ein Anspruch auf Leistung aus der hierfür vereinbarten Versicherungssumme.
2. Die Höhe der Leistung richtet sich – unter Ausschluss des Nachweises eines höheren oder geringeren Beitrages – nach den in der Tabelle festgelegten Prozentsätzen der für Schmerzensgeld vereinbarten Versicherungssumme.
3. Sind durch den Unfall mehrere der aufgeführten Verletzungen entstanden, so werden die entsprechenden Leistungsprozentsätze zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht angenommen.
4. Tritt der Tod unfallbedingt ein, bevor der Anspruch auf Schmerzensgeld geltend gemacht wurde, so erlischt der Anspruch auf Schmerzensgeld.
5. Die Verletzung muss unverzüglich ärztlich festgestellt und der Anspruch auf Schmerzensgeld innerhalb eines Monats nach der ärztlichen Feststellung geltend gemacht werden.
6. Es gilt folgende Schmerzensgeld-Tabelle:
 
a) Bruch, Riss, Absprengung, Ausriss an/am Bruch Riss, Ausriss,
      Absprengung
  Schädel, Becken 100 % 50 %
  Schultergelenk, Ellenbogen, Hüftgelenk, Knie, Sprunggelenk 80 % 40 %
  Arm, Bein, Hals-, Brust-, Lendenwirbelsäule 60 % 30 %
  Hand, Fuß, Handgelenk, Kiefergelenk 40 % 20 %
  Nase, Kiefer, Schulterblatt, Brustbein 30 % 15 %
  Sonstiges Gelenk 25 % 13 %
  Schlüsselbein, Finger, Zehe 20 % 10 %
  Rippe 10 % 5 %
b) Quetschung eines inneren Organs   30 %
c) Schädel-Hirn-Trauma 2. Grades   25 %
d) Verbrennungen 2. Grades, Ablederung, Quetschung mit Bluterguss oder Prellung mit Bluterguss, soweit jeweils mehr als 20 qcm Hautoberfläche betroffen sind.   25 %
e) Halswirbelschleudersyndrom mit Nervenwurzelschädigung   20 %
f) Zerreißung von Muskeln, Sehnen, Bändern, Kapseln an Gliedmaßen oder Wirbelsäule   20 %
g) Zerrung von Muskeln, Sehnen, Bändern oder Kapseln an Gliedmaßen oder Wirbelsäule   20 %
h) Verrenkung oder Verstauchung Gliedmaßen oder Wirbelsäule   15 %
i) Fingernagel- oder Fußnagelverletzung, welche die vollständige Nagelentfernung zur Folge haben   10 %
j) Schnitt-, Stich- oder Platzwunden, soweit zu deren Wundversorgung das Nähen notwendig ist   10 %
k) Zahnverlust   10 %
 

Rz. 193

Muster 33: Musterbedingung Schmerzensgeld für konkret benannte Verletzung (Schmerz 2)

 

Die versicherte Person hat durch einen unter den Vertrag fallenden Unfall i.S.d. der Ziffer 1.3 AUB 08 einen Oberschenkelhalsbruch erlitten. Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalles. Er erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Unfalltage an gerechnet.

 

Rz. 194

Muster 34: Musterbedingung abgestuftes Schmerzensgeld (Schmerz 3)

 

Gestaffeltes Schmerzensgeld bei Knochenbrüchen:

Die versicherte Person hat sich wegen einer vollständigen Fraktur infolge eines Unfalles in medizinisch notwendiger stationärer und/oder ambulanter Heilbehandlung befunden. Die medizinische Notwendigkeit dieser Heilbehandlung und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis ist uns durch ärztliches Attest nachzuweisen.

Die Höhe des Schmerzensgeldes bei Knochenbrüchen richtet sich nach der Dauer der ambulanten Behandlung bzw. des vollstationären Krankenhausaufenthaltes und wird für jedes Unfallereignis mit vollständiger Fraktur nur einmal gestaffelt geleistet.

Bei ambulanten Behandlungen einer vollständigen Fraktur leisten wir eine Einmalzahlung in Höhe von 300 EUR.

Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt in Folge einer vollständigen Fraktur leisten wir das Schmerzensgeld bei Knochenbrüchen gemäß folgender Staffel in Abhängigkeit von der Dauer des Krankenhausaufenthaltes:

1–3 Tagen Dauer: 300 EUR
4–13 Tagen Dauer: 600 EUR
ab 14 Tagen Dauer: 1.200 EUR

1. Abgrenzung AUB Schmerzensgeld/anderes Schmerzensgeld

 

Rz. 195

Schmerzensgeld war als Musterbedingung schon vom damaligen Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) genehmigt worden.[156]

Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist als Summenversicherung ausgestaltet. Die versicherten Summen und Prozentsätze sind daher, wie bei der Gliedertaxe für die Invalidität, bindend. Sogar die Maximalhöhe von 100 % in Musterbedingung Schmerz 1 ist an die Invaliditätsleistung angepasst.

Ein konkreter materieller oder immaterieller Schaden ist hier ohne Belang. Die Grundsätze aus dem Haftungsrecht finden keine Anwendung.

 

Rz. 196

 

Hinweis

Bei (Kfz-) Unfällen besteht der Schmerzensgeldanspruch aus der privaten Unfallversicherung zusätzlich zu möglichen anderen Schmerzensgeldansprüchen. Es gibt weder Teilungsabkommen noch Regressmöglichkeiten für den Unfallversicherer.

[156] Grimm, 3. Aufl., Anhang II Nr. 22.

2. Verletzungskatalog

 

Rz. 197

Der Katalog ist entweder mit bestimmten prozentualen Sätzen von der versicherten Schmerzensgeldleistung festgelegt (Musterbedingung Schmerz 1) oder es werden direkt feste Summen für ein ganz konkret benanntes Verletzungsmuster vereinbart (Musterbedingung Schmerz 2). Der Anspruch ist bei entsprechendem medizinischem Nachweis leicht zu beziffern.

Teilweise wird eine ähnliche Regelung wie in Musterbedingung Schmerz 2 auch als "Soforthilfe bei sonstigen Fra...

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