Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 896.– EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2006 sowie außergerichtliche Nebenkosten von 899,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit geleistet hat.

 

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 29.04.2005 in E ereignet hat. Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger als Kradfahrer unterwegs. Ein bei der Beklagten versicherter Lkw nahm dem Kläger die Vorfahrt. Hierbei stürzte der Kläger und erlitt Verletzungen. Unter den Parteien ist nicht im Streit, dass die Beklagte dem Kläger vollen Schadensersatz zu leisten hat. Vorprozessual erbrachte die Beklagte auf den Personenschaden eine Zahlung in Höhe von 15.000,00 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 12.09.2009 Bezug genommen.

Der Kläger befand sich vom 29.04. bis zum 13.05.2005 in stationärer Behandlung. Bei dem Unfall hatte der Kläger sich eine Sprengung der Schambeinfuge sowie einen unvollständigen Bruch der linken Kreuzdarmbeinfuge zugezogen. Die unvollständige Fraktur musste nicht operativ behandelt werden, die Sprengung der Schambeinfuge wurde osteosynthetisch versorgt. Weiterhin erlitt der Kläger bei dem Unfall eine Verstauchung und Zerrung der Lendenwirbelsäule, zahlreiche Prellungen im Bereich der Beine, im Oberschenkel bildete sich ein Bluterguss mit Lymphansammlung, weiterhin erlitt der Kläger ein stumpfes Bauchtrauma.

Während des stationären Aufenthaltes wurde der Kläger am 02.05.2005 operiert. Im Bereich der Schambeinfuge wurde eine Reposition durch Anbringung einer Platte erreicht.

Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung wurde der Kläger fachärztlich weiter behandelt. Er erhielt insbesondere Krankengymnastik und sonstige Therapien.

In der Folgezeit tauchten Schulterbeschwerden links auf. Der Kläger begab sich erneut am 29.08.2005 in stationäre Behandlung. Zur Durchführung einer Schultergelenksarthroskopie blieb der Kläger bis zum 31.08.2005 in stationärer Behandlung. Bei der Arthroskopie wurde ein Riss der Knorpellippe der linken Schulter festgestellt.

Zum dritten Mal begab sich der Kläger am 19.11.2005 in stationäre Behandlung. In der Zeit vom 19.11.2005 bis zum 03.12.2005 wurde das osteosynthetische Material im Bereich der Schambeinfuge entfernt.

Am 09.01.2006 nahm der Kläger seine Arbeit wieder auf. Er hatte aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelungen durchgehend Lohnfortzahlung erhalten. Während der Kläger vor dem Unfall im Rohrleitungsbau der Stadtwerke eingesetzt war, arbeitete er ab dem 09.01.2006 als Gasspürer. Der Kläger muss hierbei, wenn den Stadtwerken ein Gasausbruch gemeldet wird, den Schadensort aufsuchen und die erforderlichen und ggf. notfallmäßigen Anordnungen treffen.

Der Kläger behauptet, über die unstreitigen Verletzungen hinaus auch bei dem Unfall die Verletzung im Schultergelenk erlitten zu haben. Es sei ein Dauerschaden eingetreten, der zu Beginn von der Berufsgenossenschaft mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %, später mit 20 % bewertet worden sei.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld mit der Vorstellung zur Höhe von insgesamt 35.000,00 EUR. Darüber hinaus macht er aus dem Zeitraum vom 29.04.2005 bis zum 04.01.2006 einen Haushaltsführungsschaden geltend. Er behauptet insoweit, es sei in diesem Zeitraum zu einem Ausfall von 747 Stunden gekommen, die insgesamt mit 5.976,00 EUR zu entschädigen seien.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

  1. ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und
  2. 5.976,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunktenüber dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2006 und
  3. 1.530,58 EUR außergerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass die Schulterbeschwerden unfallbedingt sind. Sie verweist darauf, dass erstmals 4 Monate nach dem Unfall die Verletzung im Schultergelenk festgestellt worden sei. Alle übrigen unfallbedingten Beschwerden seien spätestens mit Wiederaufnahme der Arbeit zu Beginn des Jahres 2006 folgenlos abgeheilt gewesen. Mit der Zahlung von 15.000,00 EUR auf den Personenschaden seien die Ansprüche des Klägers insgesamt angemessen abgegolten.

Das Gericht hat den Kläger angehört und ein fachorthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten des Sachverständigen T eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift, das schriftliche Gutachten nebst Ergänzungsgutachten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in einem geri...

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