Tenor

Endurteil

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 23.12.2019 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger gesanntschuldnerisch 2/5 und die Beklagte 3/5.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird festgesetzt auf 25.000,00 EUR.

 

Tatbestand

Die Kläger sind die Erben der am 30.08.2019 verstorbenen … Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung sind weitere Schmerzensgeldansprüche infolge eines sich am 15.07.2016 ereigneten Verkehrsunfalles, bei dem Frau schwer verletzt wurde.

Am Unfalltag gegen 11.00 Uhr wurde die damals 73 Jahre alte (im Weiteren: Geschädigte) als Fahrradfahrerin von dem von … geführten Lkw (amtliches Kennzeichen); welcher bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, auf der …-Straße in erfasst. Die umfängliche Haftung für die Unfallfolgen steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

Durch den Unfall wurde Frau erheblich verletzt: Die Geschädigte wurde in die Unfallchirurgische Abteilung des Universitätsklinikums verbracht, wo noch am Unfalltag der rechte Oberarm amputiert wurde.

Während des stationären Aufenthalts, welcher bis zum 25.10.2016 dauerte, wurden u.a. folgende primäre Verletzungsfolgen diagnostiziert:

  • • Polytrauma nach Verkehrsunfall mit subtotaler Amputation Oberarm rechts mit großflächigen subkutanem Dekollement des gesamten Unterarmes und Ellenbogenbereich;
  • • drittgradig offene Unterarmtrümmerfraktur rechts;
  • • drittgradig offene Mittelhandtrümmerfraktur und Handgelenksluxationsfraktur rechts;
  • • drittgradig offen Kniegelenksluxation links mit Fraktur medialer Femurkondylus, Patellaspitzenfraktur;
  • • offene Patellaluxation, großflächigen Weichteildefekt Unterschenkel links;
  • • Pneumothorax links (Lungenzusammenfall);
  • • Sacrumfraktur beidseitig bei einliegendem Fixateur (Kreuzbeinbruch);
  • • dislozierter Orbitabodenodenfraktur links;
  • • postoperatives Delir;
  • • persistierende Doppelbilder bei Hebungsdefizit Auge links.

Es folgte eine Anschlussheilbehandlung 25.10.2016 bis 13.12.2016 im … Klinikum … in …. Die Geschädigte war fortan auf den Rollstuhl angewiesen und konnte sich nur mit Hilfe aufrichten und aus dem Rollstuhl heraus bewegen. Es bestand eine ausgeprägte Stand- und Gangunsicherheit. Aufgrund von aufgetretenen Hautveränderungen im Bereich des Stumpfes und ungünstiger Weichteilvoraussetzungen wurde festgestellt, dass das Tragen einer Oberarmprothese aufgrund des Gewichtes dieser Prothese nicht möglich war.

Die Geschädigte hatte zahlreiche Vorerkrankungen bzw. medizinische Vorbehandlungen:

  • • Arthrose;
  • • chronische Polyarthritis;
  • • Asthma bronchiale;
  • • Osteoporose;
  • • Radikulopathie mit Bandscheibenverlagerung;
  • • Zustand nach Korrekturspondylodese L2 bis S1 vom 08.03.2013;
  • • Zustand nach Entfernung der beiden L2-Schrauben sowie der proximalen Bruchstücke SWK1-Schrauben, Kürzung des Stabes und Reduktion der Spondylodese auf L3 bis auf L5 am 10.12.2014
  • • Lumbalsyndrom bei Skoliose lumbal konvex mit Osteochondrose L3/4 und L5/S1 sowie Spondylarthrose bei klinischem Ausschluss eines Nervenwurzelreizsyndromes
  • • Herzrhythmusstörungen;
  • • Myofasziales Syndrom Musculus quadratus bds.;
  • • Zustand nach Bursektomie der Bursa trochanterica links;
  • • Zustand nach Bursektomie der Bursitis trochanterica rechts zur Trochanterglättung am 06.12.2011, Orthopädische Universitätsklinik …, sowie Punktion eines Hämatoms am 13.12.2011 (Orthopädische Universitätsklinik),
  • • Transossäre Refixation der Sehne des Musculus gluteus minimus am 19.05.2011 (Orthopädische Universitätsklinik) bei chronischer Bursitis trochanterica und partieller Deinsertion des Musculus gluteus minimus links, vorbehandelt durch Radiatio

An die Geschädigte wurde vorgerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 EUR bezahlt. Mit Schreiben vom 21.12.2019 wurden weitere Schmerzensgeldzahlungen abgelehnt. Frau … verstarb aus unfallfremden Gründen am 30.08.2019.

Die Kläger behaupten, dass die Lendenwirbelsäulentherapie in den Jahren 2013/2014 abgeschlossen worden und von einer vollständigen Genesung der diesbezüglichen Vorerkrankung auszugehen sei. Ferner behaupten sie, dass sich infolge des Unfalls bei Frau … eine posttraumatische Anpassungsstörung bei noch nicht abgeschlossener Krankheitsverarbeitung entwickelt habe. Die posttraumatische Anpassungsstörung habe psychologisch und unter Zuhilfenahme von Medikamenten behandelt werden müssen. Die sind der Ansicht, dass die Entwicklung der Schmerzensgeldbemessung über die reine Geldentwertung hinaus dringend geboten sei. Schwer geschädigte Verletzte sollten mit deutlich höherem Schmerzensgeld ausgestattet werden.

Die Kläger beantragen daher:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich in das ri...

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