Rz. 339

Die Kurkostenbeihilfe ist als Sonderbedingung vereinbar und wird strukturell in unterschiedlichen Gestaltungen angeboten, und zwar als Summenversicherung wie auch als Leistungsart mit Schadencharakter. Zu beachten ist die Konkurrenz zum UKT und der Reha-Beihilfe. Diese Leistungsarten schließen sich durch ihre Definitionen teilweise gegenseitig aus (vgl. Rn 240 ff.).

 

Rz. 340

Eine Kur im Sinne der AUB liegt vor, wenn die Intensität der ärztlichen Betreuung oder Begleitung der medizinischen Maßnahmen (Heilverfahren) sich auf eine Kontrolle beschränkt, die ein bis zweimal pro Woche stattfindet. Es ist auf den Zweck des Aufenthalts, nicht auf die Bezeichnung der Einrichtung abzustellen, also darauf, ob eine (kontrollierte) Heilbehandlung vorliegt. Eine rein therapeutische Begleitung des Heilverlaufs reicht nicht aus. Die Maßnahme findet in einem zeitlichen Abstand zur Akutbehandlung und den daran anschließenden Behandlungen statt. (vgl. Rn 242)

 

Rz. 341

 

Praxistipp

Da die Begrifflichkeiten nicht überall gleich verwendet werden, ist bei der Qualifizierung der Behandlung Vorsicht geboten. Es ist notwendig, die tatsächlich erfolgte Behandlung zu analysieren. Im Einzelfall wird nur über eine Bewertung von Indizien zu bestimmen sein, ob eine Kur oder Heilbehandlung vorliegt. Wichtig sind hierbei der Behandlungsplan und die Ausrichtung der Klinik.

Eine intensive und ständige ärztlich kontrollierte Therapie, hohe fachliche Anforderung an das medizinische Personal sowie aufwendige medizinische Gerätschaften sprechen gegen eine Kur und für eine Heilbehandlung.

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