Rz. 240

Ein Anspruch auf UKT ist bei einer Kur oder Aufenthalten in Sanatorien und Erholungsheimen nicht gegeben. Es ist daher erforderlich, eine unfallbedingte stationäre Maßnahme präzise einzuordnen.

Bei der Abgrenzung ist nicht auf die bloße Bezeichnung der Maßnahme oder Einrichtung abzustellen, sondern auf die konkret vorgenommene Behandlung. Dies ergibt sich zum einen bereits aus den Anforderungen an die Heilbehandlung, die nicht an die Institution "Krankenhaus" gebunden ist, zum anderen auch aus der ansonsten formalen Zufälligkeit, welchen Namen die entsprechende Einrichtung besitzt.[191]

Trotz sprachlicher Unterschiede der Regelungen in Ziff. 2.4.1 S. 2 AUB 08/99 und § 7 IV (2) AUB 94/88, § 8 IV AUB 61 ergibt sich keine abweichende Beurteilung bei der Abgrenzung zur Kur- und Reha-Beihilfe, insbesondere hinsichtlich der Einordnung der verschiedenen Begriffe in der medizinischen Praxis.

Wichtige Anhaltspunkte lassen sich den Entlassungsberichten bzw. einem etwaigen Reha- oder Behandlungsplan entnehmen. Lässt sich eine eindeutige Abgrenzung nicht herleiten, so geht dies zu Lasten des VR. In der Praxis kann dies bedeuten, dass bei der Regulierung die für den VN günstigere Leistungsart zugrunde zu legen ist.

[191] Bruck/Möller-Leverenz, AUB 2008 Ziff. 2.4 Rn 19.

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