Rz. 242

Die Abgrenzung einer Kur zur vollstationären Heilmaßnahme wird überwiegend anhand zweier Entscheidungen des BGH[193] zur privaten Krankenversicherung vorgenommen, die wegen der sehr ähnlichen Regelung auch für den Rechtskreis der privaten Unfallversicherung herangezogen werden können. Diese Entscheidungen stammen allerdings aus der Zeit vor Abschaffung des Begriffs der Kur, was leicht übersehen werden kann. Leverenz[194] bietet folgende Abgrenzung an:

Die Bezeichnung "Kur" werde hauptsächlich für eine Trink- oder Badekur in einem Heilbad gebraucht.[195] Für die Abgrenzung sei die Intensität der medizinischen Betreuung entscheidend. Dazu gehöre auch die Befugnis des Patienten, das Klinikgelände zu Spaziergängen, Ausflügen usw. ohne vorherige Rückfragen verlassen zu können. Charakteristisch für einen Krankenhausaufenthalt sei vor allem die ständige ärztliche Überwachung des Heilverlaufs. Bei der Behandlung stünden physikalische und chemische Mittel im Vordergrund. Dagegen stelle die Durchführung einer Kur geringere Anforderungen an die Intensität des Einsatzes von medizinischem Personal und an den Einsatz besonderer medizinisch-technischer Geräte. Bei Heilanwendungen stünden z.B. Krankengymnastik oder Bewegungsbäder im Vordergrund. Der Patient sei hier hinsichtlich seiner Bewegungsfreiheit innerhalb und außerhalb des Klinikgeländes weniger Regeln unterworfen.[196]

Diese Abgrenzung stellt zu Recht auf die Art und Weise der medizinischen Versorgung ab, setzt aber einen Krankenhausaufenthalt ohne weiteres einer vollstationären Heilbehandlung gleich. Hier muss konsequenterweise auch eine von der Institution losgelöste Betrachtung erfolgen. Es ist daher eine Einordnung des für den klassischen Kurbegriff verwendeten Begriffs "Rehabilitation" nötig.

Bei den Rehabilitationen sind die ambulante, teilstationäre und stationäre Reha sowie die stationäre Anschluss-Rehabilitation (früher Anschluss-Heilbehandlung AHB) zu unterscheiden.

Für ambulante und teilstationäre Reha-Maßnahmen werden weder UKT noch eine Kurkostenbeihilfe fällig.

Die stationäre Anschluss-Rehabilitation findet in der Regel im direkten Anschluss an den Krankenhausaufenthalt statt und führt bereits begonnene Behandlungen in spezialisierten Kliniken weiter. Da hier der Aspekt der Heilbehandlung überwiegt, liegt keine Kur vor, es ist UKT zu zahlen.

 

Rz. 243

Sonstige stationäre Reha-Maßnahmen sollen, ähnlich wie früher die klassische dreiwöchige Kur, eine vorzeitige Verrentung vermeiden und die Erwerbsfähigkeit schützen. Es werden keine direkten Heilmaßnahmen vorgenommen und es gibt zwischen den Anwendungen Zeit zur Erholung. Eine ärztliche Überwachung findet nur ein bis maximal zweimal in der Woche statt. Dies entspricht einer Kur im Sinne der AUB, es wird somit kein UKT fällig.

 

Rz. 244

 

Hinweis

Zum Kurbegriff der AUB lässt sich zusammenfassen:

Eine Kur im Sinne der AUB liegt vor, wenn die Intensität der ärztlichen Betreuung oder Begleitung der medizinischen Maßnahmen (Heilverfahren) sich auf eine Kontrolle beschränkt, die ein bis zweimal pro Woche stattfindet. Es ist auf den Zweck des Aufenthalts, nicht auf die Bezeichnung der Einrichtung abzustellen, also darauf, ob eine (kontrollierte) Heilbehandlung vorliegt. Eine rein therapeutische Begleitung (Überwachung) des Heilverlaufs (ohne medizinische Maßnahmen) reicht nicht aus. Die Maßnahme findet in einem zeitlichen Abstand zur Akutbehandlung und den daran anschließenden Behandlungen statt.

[193] BGH v. 4.5.1983 – IVa ZR 113/81, VersR 1983, 677 ff.; BGH v. 5.7.1995 – IV ZR 320/94, VersR 1995, 1040 ff.
[194] Bruck/Möller-Leverenz, AUB 2008 Ziff. 2.4 Rn 18.
[195] BGH v. 4.5.1983 – IVa ZR 113/81, VersR 1983, 677 ff.
[196] So auch Versicherungsombudsmann v. 8.12.2005 – 2744/05, r+s 2007, 73.

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